Millionärssteuer träfe nicht nur Reiche

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Wer ein Haus hat und dazu noch eine Wohnung erbt, kann betroffen sein. Millionen auf der Bank wären dagegen nach jetziger Verfassungslage außer Obligo.

Wien. Kommt nach den Wahlen die „Millionärssteuer“? Diese Frage betrifft nicht nur die wirklich Reichen, sondern auch den Mittelstand. Denn nach den SPÖ-Plänen soll die Steuer zwar erst ab einem Nettovermögen von einer Million Euro greifen. Aber: Der Hauptwohnsitz soll darunterfallen. Und auch sonst alles außer „Hausrat“.

Wer zum Beispiel ein Eigenheim hat, für das der Kredit schon abgestottert ist, und dann noch die Wohnung der Eltern erbt, kann da schon in Verlegenheit kommen. Je nach Bewertung der Immobilien kann das Nettovermögen dann leicht in die Nähe der Million kommen. Auch wenn auf dem Konto Ebbe herrscht.

Wobei es sich in einem solchen Fall – sollte die Vermögensteuer tatsächlich eingeführt werden – auszahlen könnte, die geerbte Wohnung rasch zu Geld zu machen. Selbst wenn die Zinsen dann immer noch im Keller sind und latente Inflationsgefahr herrscht. Denn wenn nicht zugleich mit der Einführung der „Reichensteuer“ auch das Endbesteuerungsgesetz geändert wird, bekommt der Fiskus auf Geldvermögen, die auf der Bank liegen, keinen Zugriff. Bei Bankeinlagen, Sparguthaben und öffentlich begebenen Forderungswertpapieren ist mit dem KESt-Abzug auch die Vermögensteuer abgegolten. Geändert werden kann das nur mit Zweidrittelmehrheit, das Endbesteuerungsgesetz steht im Verfassungsrang ("Die Presse“ berichtete). Ohne eine solche Änderung wären selbst Millionenguthaben auf der Bank nicht von der Vermögensteuer erfasst. Immobilienbesitz aber schon – womit er wohl auch als Anlageobjekt eher uninteressant würde.

Aktieninvestments benachteiligt

Generell wären Vermögen, die auf der Bank liegen, dann gegenüber allem anderen begünstigt. Aktien im Bankdepot allerdings nicht: Bei diesen ist die Endbesteuerungswirkung hinsichtlich der Vermögensteuer nicht verfassungsrechtlich verankert. Sie könnten also auch ohne Verfassungsänderung der Millionärssteuer unterworfen werden und wären damit schlechter gestellt als Anleihen oder Sparguthaben. Auch sonst könnten Ungleichbehandlungen entstehen, die sich kaum begründen lassen. „Goldbarren zum Beispiel würden der Vermögensteuer unterliegen, Goldzertifikate aber nicht“, sagt der Steuerberater Christian Ludwig.

Und wenn sich wider Erwarten doch eine Zweidrittelmehrheit für eine Änderung des Endbesteuerungsgesetzes findet, sodass auch Bankguthaben von der Vermögensteuer erfasst werden können? Wer es mit der Steuerehrlichkeit nicht ganz genau nimmt, ist dann immer noch mit dem Bankkonto oder -depot besser dran als mit der Immobilie. Denn für Kapitalvermögen von Inländern, das bei inländischen Banken liegt, soll das Bankgeheimnis ja erhalten bleiben.

Besonders augenfällig wäre die Diskrepanz bei Vermögenswerten, die Österreicher bei Banken in der Schweiz oder Liechtenstein halten. Aufgrund der Steuerabkommen mit den beiden Ländern „haben sich doch viele Steuerpflichtige zur Offenlegung ihrer ausländischen Depots entschlossen“, sagt Steuerberater Helmut Moritz. Es wäre daher faktisch kein Problem, diese Vermögen einer Vermögensteuer zu unterwerfen. „Der wahrscheinlich größere Anteil der ausländischen Vermögen ist jedoch weiterhin anonym und dem Fiskus daher nicht bekannt.“ Was derzeit völlig legal ist, wenn man für die Vergangenheit eine Einmalzahlung leistet und die Bank künftig Quellensteuer einhebt. Aber: „Wäre es gerecht, Vermögen, die offengelegt sind, steuerlich zu belasten, die anonym gehaltenen jedoch nicht?“ Es sei fraglich, ob das vor dem Gleichheitssatz standhielte, sagt Moritz.

Der Steuerexperte meint, es könnte vielleicht ganz anders kommen: Statt die Vermögensteuer einzuführen, könnte einfach die KESt erhöht werden. Der Häuslbauer wäre dann außer Obligo. Von einer Millionärsabgabe könnte aber erst recht keine Rede mehr sein, betroffen wäre auch jeder kleine Sparer. Das Endbesteuerungsgesetz spielt auch dabei eine Rolle: Es deckelt den Höchstsatz der KESt mit der Hälfte des Spitzensteuersatzes der Einkommensteuer. Man müsste also zuerst diesen erhöhen. Zweidrittelmehrheit bräuchte man dafür keine.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.07.2013)

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