EuGH: Österreich darf Zahlscheingebühr verbieten

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Im Streit um die Zahlscheingebühr von T-Mobile muss laut EU-Gericht auf nationaler Ebene entschieden werden.

Die Zahlscheingebühr von T-Mobile Austria für seine Kunden kann untersagt werden, erklärt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom Mittwoch. "Zahlungsempfängern kann unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell untersagt werden, vom Zahler ein Entgelt zu verlangen", heißt es. Gleichzeitig wird die Causa an den Obersten Gerichtshof zur Prüfung zurückverwiesen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte geklagt, dass T-Mobile seinen Kunden bei Bezahlung von Rechnungen per Zahlschein oder Telebanking eine Bearbeitungsgebühr aufgebrummt hat. Wer den Tarif Call Europe abonniert hatte und seine Rechnung nicht per Bankeinzug oder Kreditkarte zahlte, musste demnach etwa monatlich drei Euro zusätzlich zahlen. T-Mobile vertrat die Meinung, dass das nationale Verbot hier nicht angewandt werden dürfe, da das Unternehmen kein Zahlungsdienstleister sei.

VKI plant Sammelaktion

Der EuGH lehnte auch eine von T-Mobile beantragte zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils ab. Das Unternehmen verrechnet bereits seit August 2010 keine Zahlscheingebühr mehr. 

Sollte nun auch der OGH die Zahlscheinentgelte für gesetzwidrig erklären, plant der VKI eine große Sammelaktion zur Rückholung der seit 1.11.2009 bezahlten Entgelte. "Jahrelanger Rechtsbruch darf sich nicht lohnen", so VKI-Jurist Dr. Peter Kolba. "Die Unternehmer, die über Jahre hinweg gesetzwidrige Entgelte kassiert haben, müssen diese an ihre Kunden zurückgeben. Wir werden den Konsumenten bei der Durchsetzung ihrer Rechte helfen."

Der EuGH verweist in seinem Urteil darauf, dass die EU-Staaten die Möglichkeit haben, Zahlungsempfängern (also in dem Fall dem Mobilfunkbetreiber) unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell zu untersagen, vom Zahler ein Entgelt zu verlangen, "sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern".

"Weiter Ermessensspielraum"

Die Ausübung dieser Befugnis setze zwar voraus, dass die nationale Regelung insgesamt dieser Notwendigkeit Rechnung trage, "doch verfügen die EU-Staaten über einen weiten Ermessensspielraum bei ihrer Umsetzung. Es ist Sache des Obersten Gerichtshofs, zu prüfen, ob die österreichische Regelung diese Voraussetzung erfüllt".

(APA/Red.)

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