OGH: Zahlscheingebühr auch bei Versicherungen rechtswidrig

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Alle Versicherungskunden können die seit 2009 bezahlten Entgelte zurückverlangen, egal wann die Versicherung abgeschlossen wurde, so die AK.

Neben den Mobilfunkern urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH) nun gegen die Generali-Versicherung, die Zahlscheinentgelte bei ihren Kunden eingehoben hat. Damit steht auch für die Versicherer fest, dass diese Gebühren rechtswidrig sind. Im Frühjahr 2011 klagte die AK die Generali-Versicherung, wegen der Berechnung von Zahlscheingebühren.

Die Versicherer haben sich damals auf eine rechtliche Spezialsituation berufen, welche aus ihrer Sicht eine Aufwandszahlung für die Bearbeitung von Überweisungen via Zahlschein oder Onlinebanking ermöglichte. Laut einer AK-Aussendung am Freitag hatten die Versicherer damit argumentiert, dass das Verbot im Zahlungsdienstegesetz, das mit 01. November 2009 in Kraft getreten ist, nicht für Versicherungsgesellschaften gelte. Aufgrund einer Bestimmung im Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) könnte ein Aufwandsausgleich für bestimmte Zahlungsarten veranschlagt werden.

Deckmantel "Bearbeitungsgebühr"

Nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist es verboten, das Begleichen von Rechnungen mittels Erlagschein oder Onlinebanking mit einem Aufwandsentgelt zu belegen und so zu benachteiligen. Viele Mobilfunkunternehmen aber auch Versicherer verrechneten Kunden, die keine Einzugsermächtigung erteilten, monatlich Zahlscheingebühren in der Höhe von ein bis fünf Euro - oft unter dem Deckmantel einer "Bearbeitungsgebühr" oder ähnlichem.

Das Verfahren wurde 2013 seitens des OGH stillgelegt, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Zahlscheingebühr abzuwarten. Nachdem im Juli ein Urteil gegen die Mobilfunkunternehmen erfolgte, gab es nun auch eine Entscheidung gegen die Generali-Versicherung.

Das nun bestätigte Verbot gilt für alle Zahlungen, die seit dem 1. November 2009 getätigt wurden. "Alle Versicherungskunden können die bezahlten Entgelte zurückverlangen, egal wann die Versicherung abgeschlossen wurde", so Gabriele Zgubic von der AK.

VKI-Sammelaktion bis 30. September

Laut Generali werden seit 01. Jänner 2013 keine Zahlscheingebühren mehr verrechnet. "Davor wurden Zahlscheinentgelte in Höhe von 2,01 Euro vorgeschrieben. Die Generali wird berechtigte Rückforderungen für den Zeitraum 01. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2012 selbstverständlich erfüllen.", so Angelika Knap von Generali.

Im Rahmen einer VKI-Sammelaktion, die bis 30. September 2014 läuft, können geleistete Zahlscheingebühren an Versicherungen und andere Unternehmen zurückgefordert werden.

(APA)

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