Geschenke: Es gibt kein Recht auf Umtausch

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Rechnungen aufzuheben ist ratsam. Einen möglichen Umtausch, könnte man auch beim Kauf bereits vereinbaren.

Wien. Das Handy unter dem Christbaum entspricht nicht den Vorstellungen, die neue Jacke ist zu groß? Kein Problem, man kann die ungeliebten Geschenke ja umtauschen. So einfach, wie viele denken, ist das aber dann doch nicht. So waren bei einer Online-Umfrage, die von Marketagent.com für die Plattform WutundGut.at durchgeführt wurde, nur 50 Prozent der 512 Befragten der Meinung, dass man zum Umtausch einen Kassabon oder eine Rechnung brauche. Auch wusste nur die Hälfte, dass es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Umtausch bei Nichtgefallen gibt.

Die Experten der Arbeiterkammer raten, beim Kauf eine Umtauschmöglichkeit zu vereinbaren. „Wer ein Geschenk für Weihnachten einkauft und sich nicht sicher ist, sollte einen möglichen Umtausch auf der Rechnung vermerken lassen“, empfiehlt AK-Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic in einer Aussendung. Zwar gebe es keinen Rechtsanspruch auf einen Umtausch. Viele Händler räumen aber freiwillig eine Umtauschmöglichkeit ein, das steht dann vorgedruckt auf der Rechnung. Allerdings geben die wenigsten Händler dann Geld zurück. Meist kann man das Geschenk nur gegen andere Ware oder gegen einen Gutschein umtauschen.

Zwei Jahre Gewährleistung

Anders verhält sich die Sache, wenn ein Geschenk defekt ist. Dann hat man einen Gewährleistungsanspruch. Die AK-Expertin warnt aber: Der Gewährleistungsanspruch für bewegliche Waren (etwa Kaffeemaschinen oder TV-Geräte) beträgt zwei Jahre. Innerhalb dieser Frist muss der Händler die Ware kostenlos reparieren oder umtauschen, den Preis mindern oder das Geld zurückgeben. Doch auch hier gilt: Ohne Rechnung kann man oft nur schwer beweisen, dass der Kauf weniger als zwei Jahre zurückliegt. (red.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.12.2014)


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