Autoverkauf ins Ausland: Private erhalten NoVA retour

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Der Verfassungsgereichtshof hob den Ausschluss von Refundierungen als "unsachlich und gleichheitswidrig" auf.

Wer als Privatperson seinen Gebrauchtwagen ins Ausland verkauft, kann ab Anfang 2016 - anders als bisher - die Normverbrauchsabgabe (NoVA) zurückverlangen. Dies ergibt sich aus einer neuen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), der einen Ausschluss von der Refundierung als "unsachlich und daher gleichheitswidrig" erkannt hatte.

Die Entscheidung gilt auch für Unternehmer, die ihr Auto vorwiegend privat genutzt haben und es ins Ausland verkaufen. Auslöser der höchstgerichtlichen Prüfung war eine Beschwerde eines Kitzbüheler Steuerberaters und eines Salzburger Anwalts, nachdem der Steuerberater nach dem Verkauf seines BMW an eine Münchner Firma mit seinem Antrag auf Rückerstattung der NoVA abgeblitzt war.

Gesetz läuft mit 31.12.2015 aus

Die Aufhebung der entsprechenden Gesetzesstellen im Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft. Eine ausdrückliche Reparatur ist somit nicht nötig, doch könnte der Gesetzgeber eventuell spezielle Nachweisverpflichtungen zur Neuregelung formulieren, heißt es in Expertenkreisen. Beim ÖAMTC begrüßt man die Entscheidung  als "absolut positiv und längst überfällig"; die Zahl der grenzüberschreitenden Kfz-Verkäufe Privater wagt man aber nicht abzuschätzen, da hier die Datengrundlage fehle.

Inhaltlich hatten sich die Höchstrichter daran gestoßen, dass die NoVA für Unternehmer als Verbrauchssteuer ausgestaltet ist, für Private aber als einmalige Verkehrssteuer. Mit dieser Ansicht hatte der VfGH schon seinen Gesetzprüfungsbeschluss von Juni 2014 begründet. Der Gerichtshof vermöge "nicht zu erkennen, wodurch es gerechtfertigt werden kann, die Vergütungsregelung für Private auszuschließen", hieß es damals.

(APA)


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