Beratungsfehler: Ist der Kunde schuld, wenn er Beratern traut?

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Gerichte lasten geschädigten Anlegern manchmal ein Mitverschulden an, weil sie Empfehlungen ihres Bankberaters nicht überprüft haben. Das sei inkonsequent, meint ein Anwalt.

Wien. Zurzeit häufen sich wieder Gerichtsurteile wegen fehlerhafter Anlageberatung. Oft geht es um Verluste durch in Schieflage geratene Immobilien- oder Schiffsfonds. Aber auch komplexe Pensionsvorsorgemodelle, die nicht hielten, was man den Anlegern versprochen hatte, beschäftigen nach wie vor die Gerichte.

Nicht wenige Anleger haben solche Produkte bei ihrer Bank gekauft, ohne sich über die Risken im Klaren zu sein. Durch die jüngste Judikatur wird ihnen zum Teil Hoffnung gemacht, denn einige (zum Teil noch nicht rechtskräftige) Urteile bejahen grundsätzlich eine Haftung der Bank für schlechte Beratung. Trotzdem ist die Verunsicherung groß: In welchem Ausmaß man solche Schäden einklagen kann, ist nämlich völlig unklar. In manchen Fällen wird den geschädigten Anlegern ein Mitverschulden angelastet und der Ersatzbetrag um einen entsprechenden Prozentsatz reduziert, in anderen Fällen nicht.

Rechtsanwalt Benedikt Wallner, der sich auf die Vertretung von Bankkunden und Anlegern spezialisiert hat, kritisiert diese Rechtsunsicherheit: Ob und in welchem Ausmaß ein Mitverschulden angenommen werde, sei kaum vorhersehbar. Der OGH habe bisher die Position vertreten, das sei jeweils im Einzelfall zu beurteilen – sich aber noch nie grundsätzlich damit befasst, inwieweit es überhaupt ein Mitverschulden bei Beratungsfehlern geben kann. „Diese Rechtsfrage müsste sich das Höchstgericht aber sehr wohl anschauen“, meint der Jurist.

Muss man nachrechnen?

Wallner vertritt den Standpunkt, dass ein Mitverschulden überhaupt nur in Betracht kommt, wenn man als Kunde an den Fähigkeiten des Beraters hätte zweifeln müssen. Denn im ABGB gibt es eine Bestimmung, die genau das besagt: Wenn man einem Sachverständigen ein Geschäft überlässt, obwohl man von dessen Unerfahrenheit gewusst hat oder „bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit“ hätte wissen können, dann sei einem das als Versehen anzulasten.

Daraus folge aber – meint Wallner – nicht, dass einen Kunden schon dann ein Mitverschulden trifft, wenn er die Angaben eines Beraters, der kompetent wirkt, nicht überprüft hat. Denn: Wer sich beraten lasse, gehe entweder von der Annahme aus, dass der Berater mehr von der Sache versteht. Oder aber er ziehe deshalb einen Fachmann bei, weil er sich – selbst wenn er es könnte – die Arbeit nicht antun möchte, diverse Anlagemodelle durchzurechnen, zu vergleichen und zu bewerten.

Wallner vergleicht das mit dem Reifenwechsel beim Auto: Angenommen, man könnte die Räder selbst umstecken, fährt aber trotzdem in die Werkstatt. Dort wird schlampig gearbeitet, es passiert ein Unfall. „Dann kann man auch nicht dem Autofahrer ein Mitverschulden anlasten, nur weil er sich – trotz eigener Fachkenntnisse – auf die Werkstatt verlassen hat.“

„Österreichische Lösung“

Der Anwalt hält die deutsche Judikatur zum Thema Beratungsfehler für konsequenter als die österreichische: Im Nachbarland habe man „längst erkannt, dass sich Beratung und Überprüfung des erhaltenen Rats durch den Beratenen logisch nicht vertragen“. Den Kunden von Beratern ein Mitverschulden anzulasten, wie es hierzulande oft geschieht, sei dagegen eine „sehr österreichische Lösung“: unpräzise – aber entlastend für die Justiz, weil sich wegen der Rechtsunsicherheit so mancher Betroffene entweder gar nicht zu klagen traut oder eher zu einem Vergleich bereit ist.

Nun hat es aber auch schon Firmenchefs oder Steuerberater gegeben, die vor Gericht behauptet haben, sie hätten sich von ihrem Berater zum Beispiel Aktien als „völlig risikolos“ aufschwatzen lassen. Das seien Ausnahmefälle, sagt Wallner; in den meisten Verfahren gehe es um komplexe, selbst für Fachleute schwer bewertbare Konstrukte.

Abgesehen davon würde bei besagtem Firmenchef oder Steuerberater wohl die ABGB-Regel greifen, dass man für einen erlittenen Schaden eben doch mitverantwortlich ist, wenn man sich auf einen Berater verlässt, obwohl man merken müsste, dass er nichts taugt.

AUF EINEN BLICK

Wann Anleger ein Mitverschulden an Beratungsfehlern trifft, beurteilen die Gerichte von Fall zu Fall unterschiedlich. Ein Rechtsanwalt wirft nun die Grundsatzfrage auf, ob es überhaupt einem Kunden angelastet werden kann, wenn er Angaben seines Beraters nicht überprüft. Seiner Ansicht nach wäre der Kunde nur dann auch schuld, wenn er einem Berater blind vertraut hat, der sichtlich unerfahren ist.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.01.2015)

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