Fehlüberweisungen: Wenn Geld am falschen Konto landet

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Bei Überweisungen zählt jetzt nur noch die IBAN. Ob der Empfängername dazupasst, muss die Bank nicht prüfen. Aber was passiert, wenn man sich vertippt?

Wien. Es war ein ärgerlicher Fehler mit schlimmen Folgen: Ein Unternehmer hatte bei einer Überweisung via Telebanking zwar den Zahlungsempfänger korrekt angegeben, sich aber bei der Kontonummer geirrt. Zu seinem Pech gab es bei der Empfängerbank tatsächlich ein Konto mit der angegebenen Nummer. Dort landete dann auch das Geld – rund 17.000 Euro. Der Empfänger dürfte es nicht mehr herausgerückt haben, denn letztlich klagte der Unternehmer die Bank auf Schadenersatz ("Die Presse" berichtete).

Genützt hat es ihm nichts: Alle Instanzen, bis hin zum OGH (2Ob224/13z), verneinten eine Haftung der Bank. Denn schon damals galt das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), wonach bei Überweisungen ausschließlich der sogenannte "Kundenidentifikator" zählt – und das war in diesem Fall die Kontonummer. Eine Verpflichtung der Banken, Kontonummer und Kontowortlaut abzugleichen, gibt es seither nicht mehr.

Nur mehr die IBAN zählt 

Die besagte Fehlüberweisung ereignete sich noch in der Übergangsphase, vor der endgültigen Umstellung auf die IBAN. Damals wäre es theoretisch noch möglich gewesen, den Empfängernamen als Identifikator zu vereinbaren. Seit August des Vorjahres ist die Übergangszeit vorbei und die Sache ganz eindeutig: Nur mehr die IBAN zählt. Die Angabe des Zahlungsempfängers bei Überweisungen hat nur mehr einen Dokumentationszweck – vor allem für den Zahler selbst, um die Zahlung zuordnen und eventuell auch nachweisen zu können. Für die Bank ist sie nach den Regeln des ZaDiG bedeutungslos.

Was bedeutet das aber in der Praxis? Wie ist die übliche Vorgangsweise, wenn man sich beim Eintragen der IBAN verschreibt? „Die Presse“ hörte sich bei heimischen Instituten um. Der Grundtenor der Antworten: Sorgfalt bei der Eingabe ist zwar dringend anzuraten – aber wenn doch ein Fehler passiert, ist das Problem im Normalfall lösbar.

Manche Fehler merkt man gleich

Zunächst einmal kommt es darauf an, welcher Art der Fehler ist: Hat man eine IBAN angegeben, die gar nicht existiert, ist es meist halb so schlimm. „Die Bank des Zahlers ist dazu verpflichtet, eine sogenannte Kohärenzprüfung vorzunehmen. Das heißt, sie muss die im Zahlungsauftrag angegebene IBAN dahingehend prüfen, ob sie technisch überhaupt existiert, weil sonst gar keine Buchung möglich wäre“, erklärt Bawag-PSK-Sprecherin Georgia Schütz. Bei einer unkorrekten IBAN werde der Überweisungsauftrag kostenfrei an den Zahler zurückgeschickt, damit er sie berichtigen kann. „Bei elektronischen Überweisungen werden solche Fehler sofort ausgewiesen, bei beleghaften Zahlungsvorgängen nehmen wir mit dem Kunden Kontakt auf“, sagt auch Peter Wesely, Sprecher der Raiffeisenbank Niederösterreich-Wien.

Komplizierter wird es, wenn die IBAN, die irrtümlich angegeben wurde, tatsächlich existiert. Dann wird das Geld im Normalfall tatsächlich auf dem falschen Konto landen. „Wendet sich der Zahler an seine Bank, kontaktiert diese die Empfängerbank, und die Empfängerbank kontaktiert den Zahlungsempfänger“, sagt Schütz. Die Bank muss bei diesem anfragen, ob er ihr den Auftrag zur Rücküberweisung gibt. Tut er das nicht, sei die Bank des Empfängers nicht zur Stornierung der betreffenden Buchung berechtigt, weil sie ja den Zahlungsauftrag korrekt durchgeführt hat. Die Daten des Empfängers an den Zahler oder an dessen Bank herausgeben dürfe die Empfängerbank ebenfalls nicht.

Im Strafverfahren schützt Bankgeheimnis nicht

Der Zahler kann jedoch Strafanzeige gegen den ihm zwar namentlich unbekannten, aber immerhin durch die IBAN identifizierbaren Empfänger erstatten, wenn dieser sich standhaft weigert, das Geld wieder herauszurücken. In einem Strafverfahren schützt das Bankgeheimnis den Zahlungsempfänger nicht mehr: Auf gerichtliche Anordnung muss die Bank dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft darüber Auskunft geben.

Laut Wesely kommt es aber in solchen Fällen fast nie zum Äußersten. Dass Empfänger einer Rückbuchung nicht zustimmen, geschehe extrem selten: „Seit August ist das in unserem Bereich ein einziges Mal passiert.“

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