Flugstornos: Konsumentenschützer kritisieren zähe Rückzahlungen

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Wird ein Flug nicht angetreten, können Kunden die Steuern und Gebühren zurückfordern. Das funktioniert aber nicht immer.

Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Oberösterreich kritisieren, dass zustehende Rückzahlungen bei Stornos von Flugreisen nur zäh erfolgen. In einem aktuellen Fall drohen sie nun mit einem Musterprozess, teilten sie in einer Presseaussendung am Donnerstag mit.

Wird ein Flug nicht angetreten, können Kunden die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren zurückfordern. Das wüssten aber viele Passagiere nicht, bedauert Konsumentenschützer Georg Rathwallner. Wenige Fluggesellschaften würden unaufgefordert die entsprechenden Beträge zurückzahlen. Wenn Konsumenten diese einfordern, komme es immer wieder vor, dass Fluglinien sich sträuben, der Rückerstattungspflicht nachzukommen. Auffällig sei, dass es vor allem bei Billigfluglinien Probleme gebe. Diese würden sich bei der Beschwerdebearbeitung auch wenig kooperativ zeigen.

Rathwallner nennt einen der an ihn herangetragenen Fälle: Ein Oberösterreicher hatte über eine Buchungsplattform einen Hin- und Rückflug von München über Abu Dhabi nach Bangkok um 683,60 Euro gebucht. Er musste den Flug stornieren und forderte daraufhin die Rückerstattung der Steuern und Gebühren in Höhe von immerhin 363,60 Euro.

Der Reisevermittler teilte dem Mann mit, dass aufgrund der Tarifbestimmungen der Fluglinie nur 83,60 Euro der Steuern und Gebühren erstattet würden. In den Tarifbestimmungen der Fluglinie war jedoch nichts Einschlägiges zu finden. Der Oberösterreicher wandte sich daher sowohl an die Fluglinie als auch noch einmal an den Reisevermittler.

Die Airline teilte ihm mit, dass die Rückerstattung ausschließlich über den Reisevermittler, vorgenommen werden könne. Dieser verwies darauf, dass er lediglich als Reisevermittler agiere, der Rückerstattungsanspruch daher nur direkt gegenüber der Fluglinie bestehe.

Der Leider-nein-Passagier wandte sich an den Konsumentenschutz. Dieser forderte die Fluglinie auf, die Steuern und Gebühren in Höhe von 363,60 Euro an den Betroffenen zurückzuerstatten, ansonsten werden sie in einem Musterprozess zurückgefordert.

(APA)

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