Fremdwährungskredit: Bank muss Negativzinsen gutschreiben

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Das Handelsgericht Wien entschied, dass die Bank Austria den Kreditnehmern auch Negativzinsen zulassen kommen muss. Die Zinsen dürfen nicht bei Null eingefroren werden. Nun ist der OGH am Zug.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Streit um Negativzinsen bei Fremdwährungskrediten ein zweites Mal vor Gericht recht bekommen. Das Handelsgericht Wien ist der Ansicht des VKI gefolgt, wonach der Ausschluss von Negativzinsen nicht zulässig ist. Es dürfe keine Zinsuntergrenze ohne entsprechende Obergrenze geben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Bereits Anfang September hat der VKI vor dem Landesgericht Feldkirch einen ersten Prozess im Streit um Negativzinsen gewonnen. Diesmal verklagten die Konsumentenschützer die Bank Austria, geht aus einer Pressemitteilung des VKI von heute, Mittwoch, hervor.

Libor unter Null

Hintergrund des Rechtsstreites um Negativzinsen ist, dass bei Fremdwährungskrediten die Anpassung des Zinssatzes in der Regel anhand des Referenzzinssatzes Libor erfolgt, auf den die Bank eine Marge aufschlägt. Die Zinsen, die Kreditnehmer letztlich zu zahlen haben, setzen sich also aus Libor plus Marge zusammen.

Nun ist der Libor in den vergangenen Monaten überraschend unter null gesunken. Kämen aber Libor und Marge insgesamt unter null zu liegen, müsste die Bank ihren Kreditnehmern "Negativzinsen" zahlen - anstatt selbst von ihnen Geld zu bekommen. Gegen eine solche Entwicklung versuchten nahezu alle heimischen Banken, darunter auch die Bank Austria, vorzubauen. Die Bank Austria versandte an ihre Fremdwährungskreditnehmer im Februar 2015 ein Schreiben, in dem sie darauf hinwies, dass bei bestehenden Kreditverträgen keine Negativverzinsung erfolgt. Als Untergrenze gelte hingegen ein Sollzinssatz von 0,00001 Prozent.

Keine einseitige Festlegung zulässig

Die Bank Austria hat wie viele andere Kreditinstitute versucht, Negativzinsen bei Fremdwährungskrediten auszuschließen und per Kundenbrief vorsorglich eine Untergrenze von null Prozent für Kreditzinsen festgelegt. "Es kann nicht im Belieben der Bank liegen, eine Änderung des Referenzzinssatzes nicht oder nicht zur Gänze an die Vertragspartner weiterzugeben", so Thomas Hirmke, stellvertretender Leiter des Bereiches Recht im VKI. Ein Einfrieren der Sollzinsen bei null widerspreche dem Gebot der Anpassungssymmetrie. Die Bank könne nicht einseitig eine Untergrenze festsetzen, ohne zugleich auch eine Obergrenze zu bestimmen.

Dieser Rechtsansicht ist das Handelsgericht Wien in seiner aktuellen Entscheidung gefolgt. Demnach hat die Bank dem Kreditnehmer bei entsprechender Entwicklung des Indikators auch Negativzinsen gutzuschreiben. Letztlich bleibe aber abzuwarten, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) in der Angelegenheit entscheidet, so Hirmke: "Gibt auch der OGH dem VKI recht, werden die Banken die zwischenzeitlich angefallenen Zinsen an ihre Kunden zurückzahlen müssen."

(APA)


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