Ärger für Erben vermeiden

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Ab 2017 können Pflichtteile in Raten ausbezahlt werden. Andere Punkte dürften weiter für Streit sorgen, wenn man sie nicht beizeiten klärt.

Wien. Manche Ärgernisse beim Erben sind klassisch: Ein Mann hat ein uneheliches Kind, zu dem er kaum Kontakt hat. Er heiratet, die Ehe bleibt kinderlos. Er verfasst kein Testament, da er denkt, dass ohnehin der Ehepartner das meiste erben wird. Falsch gedacht: Zwei Drittel gehen an das uneheliche Kind. Mit einem Testament hätte er den Anteil des unehelichen Kindes auf ein Drittel (den Pflichtteil) reduzieren können.

Oder: Jemand stirbt und hinterlässt seiner Witwe nichts als Schulden. Sie hofft auf Geld aus einer Lebensversicherung. Diese zahlt auch, allerdings an die Exfrau des Verstorbenen, da dieser nach der Scheidung vergessen hat, den Begünstigten zu ändern.

Solche und andere Fälle werden im Buch „Erben ohne Streit“, das vom Verein für Konsumenteninformation herausgegeben wurde und seit Kurzem in der sechsten Auflage vorliegt, beschrieben. Einige Punkte sind neu: Müssen derzeit noch die testamentarisch eingesetzten Erben einen Pflichtteil (gesetzlicher Anspruch von nahen Angehörigen, etwas aus dem Nachlass zu erhalten, auch wenn das Testament anderes vorsieht) sofort ausbezahlen, gibt es bei Todesfällen ab dem 1.1. 2017 die Möglichkeit, im Testament anzuordnen, dass der Pflichtteil in Raten ausbezahlt oder bis zu fünf Jahre gestundet wird. So lässt sich verhindern, dass ein Betrieb zerschlagen oder ein Haus verkauft werden muss.

Gänzlich enterben kann man pflichtteilsberechtigte Personen (Kinder oder Ehegatten) nur in Ausnahmefällen, etwa wenn sie der verstorbenen Person in einer schweren Notsituation nicht geholfen haben. In diesem Fall haben aber die Nachkommen des Enterbten (also etwa die Enkel) trotzdem Ansprüche. Enterben kann man jemanden auch „in guter Absicht“. Wenn etwa der Sohn hoch verschuldet ist, kann man den Pflichtteil direkt den Enkeln zuwenden.

Vorsicht beim Schenken

Eine Schenkung an ein Kind mindert übrigens den Pflichtteilsanspruch eines zweiten Kindes nicht. Verschenkt man sein ganzes Vermögen an eines von zwei Kindern und stirbt dann, ohne weiteres Vermögen zu hinterlassen, muss das beschenkte Kind unter Umständen dem anderen seinen Pflichtteil ausbezahlen. Anders verhält es sich, wenn man das Vermögen mehr als zwei Jahre vor dem Tod einer nicht pflichtteilsberechtigten Person geschenkt hat, etwa dem Lebensgefährten. Dann haben die Kinder keinen Anspruch mehr.

„Prozessvermeidend und im Sinn des Familienfriedens“ sei es in so einem Fall, wenn die beschenkte Person die anderen Pflichtteilsberechtigten schon anlässlich der Schenkung auszahlt und diese dafür einen Pflichtteilsverzicht abgeben. Ein solcher muss sich nämlich keineswegs auf das gesamte Vermögen beziehen.

Steuerliche Neuerungen gibt es, wenn man ab 2016 ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück erbt. Dann kann die Grunderwerbssteuer vor allem bei wertvollen Immobilien beträchtlich höher ausfallen als bisher. Auch Immobilienertragssteuer kann anfallen: Zwar zahlt man eine solche nur beim Verkauf und nicht schon beim Erben. Wenn jedoch etwa die Tochter eine Immobilie erbt und ihrem Bruder dafür einen Ausgleichsbetrag zahlt, muss Letzterer unter Umständen Immobilienertragssteuer zahlen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.11.2015)


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