OGH: Kartensperre darf nichts kosten

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Seit 2009 ist laut einem Urteil gegen die Bawag ein Entgelt für das Sperren der Bankomat- oder Kreditkarte unzulässig. Kunden können das Geld zurückverlangen, erklärt die AK.

Banken dürfen ihren Kunden für das Sperren der Bankomat- oder Kreditkarte nichts verrechnen. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Urteil gegen die Bawag festgestellt. Kunden können das Entgelt zurückfordern, sagt die Arbeiterkammer (AK). Sie war mit ihrer Verbandsklage erfolgreich: 16 von 19 Bawag-Klauseln befand der OGH für unzulässig.

Schon im Jahr 2012 zog die AK gegen die Bawag-Kundenrichtlinien für das Maestro- und Quick-Service vor Gericht. Nun liegt das höchstgerichtliche Urteil vor (9Ob26/15m): Die meisten der strittigen Klauseln verstoßen gegen das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), das Anfang November 2009 in Kraft getreten ist.

Urteil gilt für alle Banken

Seit diesem Zeitpunkt darf die Sperre der Bankomat- oder Kreditkarte nichts mehr kosten. Kunden können also das Geld zurückverlangen, so AK-Juristin Margit Handschmann.

"Das Urteil ist nicht nur für die Bawag P.S.K. beachtlich, sondern auch für andere Banken und Kreditkartenunternehmen." Die UniCredit (Bank Austria) verrechne bei Sperre der Mastro-Karte und Visa-Kreditkarte noch immer 40 Euro sowie 27 Euro bei Sperre der Bank Austria MasterCard. Auch Card Complete stelle für die Kreditkartensperre 40 Euro in Rechnung, so die Arbeiterkammer-Expertin.

Die Bawag habe ihren Kunden bis 31. März 2013 ein Sperrentgelt von 14,53 Euro verrechnet, so Handschmann. "Ja, wir verrechnen dieses Entgelt nicht mehr, und zwar bereits seit dem erstinstanzlichen Urteil gegen uns", hieß es von der BAWAG gegenüber der APA.

Karteneinzug unklar definiert

Laut OGH war das Entgelt nicht erlaubt. Denn die nach dem Zahlungsdienstegesetz vorgesehene Sperrmöglichkeit "stellt eine sonstige Nebenpflicht ... dar", für die der Zahlungsdienstleister kein gesondertes Entgelt verrechnen dürfe, wie es im Urteil heißt.

Auch zu anderen Klauseln stellte der OGH klar, wie das ZaDiG auszulegen ist. Jene Klausel, die nach mehrmaliger Eingabe des PIN-Codes den Einzug der Bankomatkarte vorsieht, ist intransparent. "Im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff 'mehrmals' keineswegs so klar, wie die Beklagte meint, weshalb hier ... eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung hätte gewählt werden müssen", so das Höchstgericht.

Nicht OK ist dem OGH zufolge auch die Klausel, die bei Nichtrückgabe der Bankomatkarte bei Kontokündigung die kostenpflichtige Sperre vorsieht. Das Argument der Bawag, der entsprechende Passus im ZaDiG sei europarechtswidrig, schmetterte der OGH ab.

Die Klausel, die das Kreditinstitut berechtigt, die Maestro-Karte sowie den dazugehörigen PIN zu versenden, verstößt aus Sicht des OGH gegen das Transparenzgebot. Nach dem ZaDiG ist die Versendung von Bankkarte oder Code nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde die Bank dazu auffordert, so die Höchstrichter.

(APA)


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