Geschenke: Kein Recht auf Umtausch

(c) FABRY Clemens
  • Drucken

Die Umtauschmöglichkeit sollte man auf der Rechnung vermerken lassen. Viele Händler räumen freiwillig einen Umtausch ein.

Wien. Die Tage nach den Weihnachtsfeiertagen werden oft für den Umtausch ungeliebter Geschenke genützt. Einen Rechtsanspruch auf Umtausch hat man jedoch nicht, warnen Experten der Arbeiterkammer Niederösterreich. „Ein Umtausch erfolgt freiwillig. Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. Wer ein Geschenk einkauft und sich nicht ganz sicher ist, ob es das richtige ist, sollte die Umtauschmöglichkeit auf der Rechnung vermerken lassen“, rät Konsumentenschützer Manfred Neubauer in einer Aussendung. Viele Händler räumen freiwillig einen Umtausch ein. Doch auch dann gibt es kein Geld zurück, meist erhält man einen Gutschein.

Anders sieht die Sache aus, wenn das Produkt defekt ist. Dann gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren (etwa Kaffeemaschinen oder Fernsehgeräte) kann man bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren lassen oder umtauschen. Die Arbeiterkammer rät, die Rechnung aufzuheben und die Ansprüche schriftlich beim Händler geltend zu machen. Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Doch befristen viele Unternehmen die Geltungsdauer. Befristungen von zwei Jahren oder weniger sind aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmers möglich. (red.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.12.2015)


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.