Sorgfaltspflicht: Bankomatkarte nicht im Auto lassen

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Ein neuer OGH-Entscheid fiel konträr zu einem früheren Urteil aus. In einem Punkt urteilten die Richter zugunsten der Bank.

Wien. Insgesamt 59 Vertragsklauseln der Santander Consumer Bank hatte kürzlich der OGH zu prüfen. Es ging um die Cash-Card, die ähnlich wie eine Bankomatkarte funktioniert. Geklagt hatte die Arbeiterkammer, und größtenteils bekam sie recht: 50 der 59 Klauseln wurden gekippt (6Ob120/15p).

Unter anderem bestätigte das Höchstgericht neuerlich, dass kein Sperrentgelt für die Karte verlangt werden darf. Und auch, dass es niemandem verboten werden kann, sich den Code zu notieren und ihn – getrennt von der Karte – schriftlich aufzubewahren. Überbordenden Sorgfaltspflichten des Kunden wurde ebenfalls eine Absage erteilt: etwa, dass er die Bank unverzüglich schriftlich benachrichtigen müsse, wenn ihm Karte und Code nicht fristgerecht zugestellt werden, oder dass schon der bloße Verdacht eines Kartenmissbrauchs sofort zu melden sei.

All das kam nicht überraschend, es entspricht bisheriger Judikatur. Wie die Bank betont, hat sie ihre Kartenbedingungen inzwischen entsprechend geändert.

In einem anderen Punkt urteilten die Richter jedoch zugunsten der Bank – und konträr zu einem früheren OGH-Urteil. Es ging um die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Karte, konkret um folgenden Satz: „Nicht sorgfältig ist insbesondere die Aufbewahrung der Bezugskarte in einem abgestellten Fahrzeug.“ Das so festzuschreiben sei zulässig, fand das Höchstgericht diesmal.

Immer sorgfaltswidrig?

Dabei hatte im November 2014 ein anderer Senat des Höchstgerichts eine fast wortgleiche Klausel gekippt (1 Ob 88/14v). Die damalige Argumentation: Ob es immer sorgfaltswidrig sei, die Karte im Auto zu lassen, könne so pauschal nicht gesagt werden, sondern es komme darauf an, welche Alternativen man jeweils im Einzelfall habe. So sei es wahrscheinlich sicherer, die Karte im Auto einzusperren, als sie im Bad in einen Garderobekasten zu legen oder am Badestrand unbeaufsichtigt zu lassen, während man schwimmen geht. Wenn man etwa im Wohnmobil übernachtet, müsse man die Karte zwangsläufig ebenfalls dort verwahren.

Die Richter, die diesmal entschieden, überzeugte das nicht: Solche Einzelfälle würden sich nicht in überschaubarer Weise konkretisieren lassen, fanden sie. Den Karteninhabern solle nicht grundsätzlich jedes Risiko abgenommen werden, das in ihrer Sphäre auftritt. Das wäre aber der Fall, würde man solche Klauseln generell verbieten, heißt es in der Entscheidung.

Ganz so wäre es freilich nicht – die generelle Pflicht des Kunden, die Karte sorgfältig aufzubewahren, würde dann immer noch gelten. Aber wie auch immer: Die Karte im Auto zu lassen sollte man sich jetzt noch gründlicher überlegen als bisher. Und zwar auch dann, wenn man einen Kartenvertrag hat, in dem dieser Satz nicht mehr steht– wie AK-Juristin Margit Handschmann sagt, haben einige Banken ihn aufgrund des früheren OGH-Urteils gestrichen.

Dennoch könnte es immer noch Einzelfälle geben, in denen das Einsperren der Karte im Auto eben doch nicht sorgfaltswidrig ist – Stichwort Badestrand. Gut möglich, dass dieses Urteil nicht das letzte zu dem Thema sein wird.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.09.2016)

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