Versicherungsschutz bei unverschuldetem Jobverlust

Versicherungsschutz unverschuldetem Jobverlust
Versicherungsschutz unverschuldetem Jobverlust(c) Erwin Wodicka - wodicka@aon.at (Erwin Wodicka)
  • Drucken

Ein berechtigter Austritt ist der Arbeitgeber-Kündigung gleichzusetzen. Das gelte auch für Reisestornoversicherungen, sagen Konsumentenschützer.

Die Arbeiterkammer Niederösterreich (AKNÖ) weist darauf hin, dass Versicherungen, die Schutz bei Arbeitgeberkündigung anbieten, auch im Falle des berechtigten Austritts zur Leistung verpflichtet sind. "Wenn der Dienstgeber die Gehaltszahlung einstellt, so hat der Arbeitnehmer das Recht, aus dem Dienstverhältnis auszutreten. Dieser Austritt ist bei allen Rechtsverhältnissen der Kündigung durch den Arbeitgeber gleichzusetzen. Das gilt auch für Reisestornoversicherungen", betont AKNÖ-Konsumentenrechtsexperte Manfred Neubauer am Mittwoch in einer Presseaussendung.

Wer also aufgrund unverschuldeter Arbeitslosigkeit seine Urlaubsreise stornieren muss, dem rät Neubauer zu prüfen, ob die Stornokosten durch die Versicherung gedeckt sind. "Bei Schwierigkeiten mit den Versicherungsunternehmen stehen wir als NÖ-Arbeiterkammer unseren Mitgliedern mit Beratung und nötigenfalls auch mit Rechtsschutz zur Seite", so Neubauer.

Alpine-Mitarbeiter stornierte Urlaub

Viele Reisestornoversicherungen decken laut AKNÖ auch das Risiko einer unerwarteten Kündigung durch den Arbeitgeber ab. Ein zwar eher selten eintretender Versicherungsfall, der aber im heurigen Jahr aufgrund der Insolvenz mehrerer großer Unternehmen kurz vor der Urlaubszeit an Bedeutung gewonnen habe.

"Leider kommt es bei der Abwicklung gelegentlich zu Schwierigkeiten", so Neubauer. Das zeige das Beispiel eines ehemaligen Beschäftigten der Alpine, der durch die Insolvenz des Baukonzerns seinen Arbeitsplatz verlor. Er stornierte aufgrund der ungewissen Zukunft seine bereits gebuchte Urlaubsreise und machte die Stornogebühren im Rahmen seiner Reisestornoversicherung geltend. Die Versicherung verweigerte jedoch die Kostenübernahme mit dem Argument, dass er nicht gekündigt worden, sondern selber aus dem Dienstverhältnis ausgetreten sei.

(APA)


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.