Zukunftsvorsorge: Förderkürzung rechtfertigt keinen Ausstieg

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Die gesetzliche Prämienkürzung führt nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, entscheidet der Oberste Gerichtshof.

Die nachträgliche Halbierung der staatlichen Förderung zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, wie sie im Zuge des Sparpaketes 2012 von der Regierung beschlossen wurde, berechtigt nicht zur Aufhebung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden und damit einen Kläger, der aus seinem Vertrag vorzeitig aussteigen wollte, abblitzen lassen.

Wenn die Parteien keine bestimmte Höhe der staatlichen Förderung zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zur Vertragsgrundlage gemacht haben, führe die Reduktion der Prämie durch das Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, so der OGH am Montag in einer Presseinformation.

Hintergrund der Entscheidung (7 Ob 66/14b) war die Klage eines konzessionierten Wertpapierdienstleisters. Er habe den Vertrag nur wegen der Prämie abgeschlossen. Nach deren Halbierung sei der Vertrag für ihn wertlos geworden und es sei ihm nicht zumutbar, ihn während der Dauer des zehnjährigen Kündigungsverzichts aufrecht zu halten, argumentierte der Kläger laut OGH.

Höchstens zehn Jahre Kündigungsverzicht

Der OGH weist in seiner Aussendung weiters darauf hin, dass er bereits mehrfach ausgesprochen habe, dass die betreffenden Paragrafen des EStG (§§ 108g Abs 1 Z 2 und 108i Abs 1 EStG) die Paragrafen im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 165 Abs 1 und 178 Abs 1 VersVG) derogieren - also teilweise außer Kraft setzen.

Dementsprechend sei die Rückforderung der Versicherungsprämien für eine im Rahmen der prämiengeförderten Zukunftsvorsorge abgeschlossene Lebensversicherung innerhalb von zumindest zehn Jahren ausgeschlossen. Gleichzeitig werde dem Versicherer nicht das Recht eingeräumt, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen.

(APA)


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