Einbruch: Wann zahlt Versicherung?

Einbrecher an einem Fenster
Einbrecher an einem Fenster(c) www.BilderBox.com
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Fahrlässiges Verhalten oder der fehlende Nachweis eines Schadeneintritts sind die häufigsten Gründe, warum Versicherungen nicht zahlen.

Wien. 38 Prozent der Versicherungsmakler waren schon mit dem Problem konfrontiert, dass sich Versicherungen nach einem Einbruch bei ihren Kunden weigerten zu zahlen. Das zeigt eine Umfrage von Temmel, Seywald & Partner unter 145 Versicherungsmaklern im Auftrag des Österreichischen Versicherungsmaklerrings (ÖVM) und des Sicherheitstechnikunternehmens FirstProtect.

Die häufigsten Ablehnungsgründe waren dabei leichte und grobe Fahrlässigkeit oder der fehlende Nachweis des Schadeneintritts. Ob in einem konkreten Fall grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, entscheiden häufig die Gerichte, sagt ÖVM-Präsident Alexander Punzl. Grobe Fahrlässigkeit werde oft angenommen, wenn ein Fenster im Erdgeschoß gekippt war oder der Hausschlüssel in der Nähe des Hauses (etwa im Auto) aufbewahrt wurde.

Gibt es keine Einbruchsspuren, lässt sich oft nicht nachweisen, dass überhaupt ein Einbruch stattgefunden hat. Auch dann weigern sich Versicherungen häufig zu zahlen. Einige Assekuranzen führten als Ablehnungsgrund auch an, dass die Alarmanlage nicht eingeschaltet war. Das kann jedoch nur dann ein Ablehnungsgrund sein, wenn mit der Versicherung vertraglich vereinbart wurde, dass es eine Alarmanlage oder Sicherheitstür geben muss. Normalerweise bestehen die Versicherungen bei privaten Kunden (anders als bei gewerblichen) nicht auf solchen Maßnahmen.

Dokumentation ist wichtig

Sie tun das aber mitunter, wenn der Kunde überdurchschnittlich große Werte versichern will (eine Uhrensammlung, ein wertvolles Gemälde oder besonders hochwertige Möbel). Auch wenn bei jemandem schon einmal (oder mehrmals) eingebrochen worden ist, bestehen die Assekuranzen mitunter auf einer Alarmanlage, wenn der Kunde weiter versichert sein will, berichtet Punzl. Dann sollte diese auch eingeschaltet sein, wenn man will, dass die Versicherung im Fall des Falles wieder zahlt.

Wertgegenstände wie Gemälde oder Schmuck sind im Normalfall auch nur bis zu einer gewissen Höhe versichert. Will man einen höheren Schutz, muss man das extra vereinbaren. Denn Unterversicherung kann ebenfalls ein Grund sein, warum Versicherungen den Schaden nicht oder nicht zur Gänze ersetzen.

Grundsätzlich muss man der Versicherung nicht im Detail mitteilen, welche Wertgegenstände man im Haus hat. „Viele wollen nicht, dass bei der Versicherung eine Liste aufliegt, welche Wertgegenstände man besitzt“, erklärt Punzl. Doch sollte man auf eine angemessen hohe Deckungssumme achten. Und bei hohen Deckungssummen muss man oft Auflagen (Alarmanlage, Sicherheitstür) erfüllen.

Zudem sollte man jederzeit dokumentieren können, was man an Schmuck oder Kunstgegenständen hat (etwa mit Einkaufsbelegen, Fotos etc.). Diese Liste sollte man getrennt von den Wertgegenständen und außerhalb der Wohnung aufbewahren, rät Punzl. Etwa bei einem Anwalt. (b.l.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.10.2014)


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