Verbraucher: Die Tücken der Anzahlung

(c) Bruckberger
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Geldbeträge in Erwartung einer Leistung vorzustrecken, kann zum Problem werden. Nämlich dann, wenn der Vertragspartner in die Pleite schlittert. In manchen Bereichen sind Verbraucher aber geschützt.

Wien. Es war 2011. Das Ehepaar G. entschloss sich zum Kauf eines Wohnmobils – und wurde schließlich bei einer Händlerin fündig. Im Oktober des gleichen Jahres schloss man mit der Verkäuferin einen entsprechenden Vertrag ab, der die Auslieferung des Fahrzeugs für April 2012 vorsah. Der Kaufpreis belief sich damals auf 100.000 Euro. Das Ehepaar kam mit der Händlerin überein, eine Anzahlung im Ausmaß von 15.000 Euro zu leisten. Doch noch wussten sie nicht, was später folgen würde: die Insolvenz der Händlerin.

Im Kaufvertrag war nicht vereinbart, was in einem solchen Fall geschehen soll. Wenige Monate später trudelte bei dem Ehepaar ein Brief der Frau ein. Weil sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, sei sie genötigt, ihren Betrieb per Anfang Jänner einzustellen. Sie bat ihre Kunden um Übermittlung der Kontodaten, um geleistete Anzahlungen rückzuerstatten. Am 4. Jänner traf das Geld dann auch ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Händlerin bereits zahlungsunfähig. Wenige Tage später wurde das Insolvenzverfahren über sie eröffnet. Womit die beiden Käufer nicht rechneten: Der Insolvenzverwalter beanspruchte das Geld zurück. Das Ehepaar lehnte ab. Zu Unrecht, wie der Oberste Gerichtshof fand (3Ob243/12z). Die Anzahlung müsse in die Masse fließen. Grundlage dafür war, dass die Befriedigung eines Gläubigers nach Zahlungsunfähigkeit angefochten werden kann – weil ein Gläubiger gegenüber einem anderen nicht bevorzugt werden darf.

Schutz bei Pauschalreise

Anzahlungen sind folglich eine heikle Sache, da der Vertragspartner in den Konkurs schlittern kann. Im schlechtesten Fall hat man keine Leistung erhalten und muss, wie alle anderen Gläubiger auch, seine Forderungen beim Masseverwalter anmelden, wie Peter Kolba vom Verein für Konsumenteninformation erklärt. Üblich sind Anzahlungen etwa bei Reisen – wo in der Regel Monate vor Reiseantritt gebucht wird. Die EU-Pauschalreiserichtlinie sieht jedoch vor, dass Kunden im Insolvenzfall des Reiseveranstalters abgesichert sind. Gültig ist das nur bei Pauschalreisen. Anzahlungen dürfen hier nur im Ausmaß von 20 Prozent des Reisepreises erfolgen. Beträge, die darüber hinausgehen, dürfen erst 20 Tage vor Reiseantritt und nur gegen Aushändigung der Reiseunterlagen gezahlt werden. Geht der Reiseveranstalter pleite und wird die Reise infolgedessen abgesagt, ist eine Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung vorgesehen. Geht das Reisebüro pleite, ist der Verbraucher ebenfalls abgesichert. Denn der Reisevermittler ist in der Regel dem Reiseveranstalter zuordenbar, sagt Kolba. Auch, wenn geleistete Zahlungen nie beim Veranstalter angekommen sind. Reiseveranstalter sind verpflichtet, für einen Konkurs vorzusorgen. Dies geschieht in der Regel mittels Versicherung oder Bankgarantie. Welcher Veranstalter abgesichert ist, kann der Homepage des Wirtschaftsministeriums entnommen werden.

Bauträger pleite: Geld nicht weg

Nicht nur bei Reisen, auch im Immobilienbereich sind Anzahlungen gängig. Gehen Verbraucher Geschäfte mit Bauträgern ein, sind sie umfassend geschützt, wie Klaus Wolfinger vom Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) erklärt. Demnach gebe es zwei geläufige Modelle, nach denen vorgegangen wird. Modell eins sieht vor, dass der Käufer sein Geld plus Zinsen zurückerhält, wenn der Bauträger in Verzug gerät oder nicht liefert. Im Vorfeld erhält der Käufer eine Bankgarantie, die er im Zweifelsfall ziehen kann.

Die andere Variante sieht vor, das Projekt ohne den ursprünglichen Bauträger zu realisieren. Das Ganze funktioniere nach einem Ratenplanmodell, so Wolfinger. Der Verbraucher zahle dann nur Beträge, die geringer als die auf der Baustelle geschaffenen Werte seien. Grundsätzlich entscheide jedoch der Bauträger, welches der Modelle zur Anwendung kommt. Kann sich ein Käufer mit der angebotenen Philosophie nicht anfreunden, sei es aber besser, gar nicht in das Projekt einzusteigen. [ iStockphoto]

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.03.2015)


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