Versicherung: Der Ärger mit dem Kleingedruckten

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Oft genug zanken sich Kunden und Versicherungen im Schadensfall um die Zahlung. Mit mehr Information ließen sich viele Konflikte vermeiden.

Wien. Die Frage „Wozu habe ich eigentlich eine Versicherung?“ wird vielen Menschen bekannt vorkommen. Gestellt wird sie gerne von Leuten, denen die Assekuranz im Schadensfall die Zahlung verweigert. Wer von den beiden Parteien im Recht ist, ist nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich. Doch es gibt auch viele Fälle, in denen die Bedingungen für die Zahlung im Vertrag klar geregelt sind – ohne, dass der Kunde davon weiß. „Die meisten Streitigkeiten könnten vermieden werden, wenn man einige wichtige Punkte beachtet“, sagt Reinhard Jesenitschnig, Autor des Buches „Was Versicherungen verschweigen“. Dazu gehören seiner Meinung nach vor allem die folgenden:

•Grobe Fahrlässigkeit: Kurz gesagt muss eine Versicherung nicht zahlen, wenn ihr Kunde „grob fahrlässig“ gehandelt hat. So steht es auch im Gesetz. Doch was heißt das genau? „Ganz generell kann man sagen, dass dann von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, wenn unser durchschnittlich verständiger Zeitgenosse heftig den Kopf schüttelt ob des sorglosen Verhaltens eines anderen“, schreibt Jesenitschnig. Das sei zwar nicht juristisch korrekt, aber immerhin ein Anhaltspunkt.

Jedoch muss die Versicherung im Zweifelsfall beweisen, dass grob fahrlässiges Verhalten vorgelegen hat. Gelingt ihr das nicht, ist sie grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet. Eine reflexartige Ablehnung der Zahlung, wie sie viele Kunden erreicht, muss also nicht immer hingenommen werden.

Auf der anderen Seite bedeutet dies aber auch, dass eine Versicherungspolizze nicht mit einem Freifahrtschein für unvorsichtiges Verhalten zu verwechseln ist. „Man sollte sich auf jeden Fall so verhalten, wie man es auch ohne Versicherung tun würde“, rät Jesenitschnig. Dann würden sich nicht nur Streitigkeiten, sondern auch viele Schäden verhindern lassen.

•Obliegenheiten: Das sind besondere Pflichten, die ein Versicherungskunde laut Vertrag zu erfüllen hat. Zwar kann ihn die Versicherung nicht darauf verklagen, dass er sich vertragskonform verhält. Jedoch kann sie Zahlungen im Ernstfall ganz oder teilweise verweigern. Zu den Obliegenheiten gehören laut Gesetz die Verpflichtung, einen Schaden unverzüglich zu melden (1), diesen so gering wie möglich zu halten (2) und bei der Aufklärung der Umstände, wie es zu dem Schaden gekommen ist, tatkräftig mitzuwirken (3).

Neben den gesetzlichen gibt es noch vertragliche Obliegenheiten. Diese gehören zu den wichtigsten Punkten in den Versicherungsbedingungen (besser bekannt als das „Kleingedruckte“). Manche davon müssen vor, manche nach dem Eintritt des Schadens erfüllt werden. Zum Beispiel dürfen nicht mehr Personen in einem Pkw befördert werden als erlaubt. So weit, so einleuchtend. Weniger bekannt dürfte die Pflicht eines Eigenheimversicherten sein, seine Wasserleitungen während des Winters durch ausreichendes Heizen vor Frost zu schützen.

Jesenitschnig rät, sich die Obliegenheiten vom Versicherungsverkäufer zeigen zu lassen und diese zu verinnerlichen. Sonst komme es im Schadensfall schnell zu bösen Überraschungen.

Streitigkeiten wegen grober Fahrlässigkeit und Obliegenheitsverletzungen seien recht häufig, bestätigt Thomas Hirmke, Jurist beim Verein für Konsumenteninformation (VKI). Viele Bescheide der Versicherungen seien dabei gerechtfertigt, sagt er. Trotzdem rät er Konsumenten, jede Ablehnung einer Schadenszahlung zu hinterfragen. Kann der Fall allein nicht geklärt werden, müsse eine unabhängige Beratungsstelle aufgesucht werden. Das kann ein Versicherungsmakler sein oder auch die Arbeiterkammer. Daneben gibt es auch noch einen weiteren Ursprung für viele Streitigkeiten:

•Vorvertragsinformationen: Wer einen Versicherungsvertrag abschließt, muss dem Verkäufer die Wahrheit sagen. Besonders wichtig ist das bei Unfall-, Kranken- und Lebensversicherungen. „Die Verletzung dieser wichtigen Pflichten des Versicherungskunden bringt manchmal Jahre nach Vertragsabschluss das böse Erwachen, wenn die Versicherung eine Leistung verweigert“, schreibt Buchautor und Versicherungsmakler Jesenitschnig.

Er rät dazu, die schriftlichen Fragen der Versicherung auch selbst zu lesen und umfassend zu beantworten. Dabei sollten auch solche Krankheiten angegeben werden, die man selbst vielleicht für eine Bagatelle hält. Sonst kann etwa die Lebensversicherung im Todesfall die Leistung an die Hinterbliebenen verweigern.

Genau lesen oder Makler konsultieren

Man sieht: Sowohl während als auch nach dem Abschluss eines Versicherungsvertrages gibt es einiges zu beachten. Wer zum Kauf einen Makler aufsucht, muss dafür zwar bezahlen, bekommt in der Regel aber auch eine gute Beratung. Wer auf eigene Faust agiert, muss sich im Kleingedruckten – wohl oder übel – auskennen.

Was Sie beachten sollten bei... Versicherungsverträgen

Tipp 1

Vor dem Abschluss. Wer einen Versicherungsvertrag unterschreibt, muss dem Verkäufer die Wahrheit sagen. Besonders bei Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen darf die Krankheitsgeschichte auf keinen Fall verschwiegen werden. Sonst hat die Versicherung das Recht, Zahlungen zu verweigern.

Tipp 2

Nach dem Abschluss. Eine Versicherung ist kein Freifahrtschein für unvorsichtiges Verhalten. Wer grob fahrlässig handelt oder gegen sogenannte „Obliegenheiten“ verstößt, kann im Schadensfall eine böse Überraschung erleben. Welche Pflichten man hat, erfährt man in den Versicherungsbedingungen.

Tipp 3

Im Streitfall. Eine Ablehnung einer Schadenersatzzahlung durch die Versicherung sollte grundsätzlich hinterfragt werden. Ob sich eine Klage lohnt, kann mithilfe von unabhängigen Beratern entschieden werden. Das können bestimmte Versicherungsmakler sein, aber auch der VKI oder die Arbeiterkammer.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.02.2012)

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