Es gab interessante Post, nachdem ich hier über die Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes geschrieben hatte. Dieser Gesetzesvorschlag verbietet jedem Anbieter von Dienstleistungen oder Waren, Kunden wegen deren Ehe-, Familien- oder Personenstand, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexueller Orientierung zu diskriminieren. Ich hatte geschrieben, dass dies die Privatautonomie erheblich einschränken würde. „Na und?“, schrieb ein Leser zurück – „jedes Gesetz schränkt doch die Privatautonomie ein.“
Da hat er recht. Aber gerade weil das so ist, muss man bei jedem Gesetz prüfen, ob es wirklich notwendig und angemessen ist. Es ist eine wesentliche Staatsaufgabe, die Autonomie des Einzelnen zu schützen. Und zur Autonomie des Einzelnen gehört es, Unterschiede machen zu dürfen, die anderen nicht einsichtig sind – solange dies nicht die Lebensqualität eines anderen erheblich mindert.
Denken wir das einmal anhand der Frage durch, ob ein Hotel- oder Pensionswirt verpflichtet sein soll, einem homosexuellen Paar ein Zimmer zu geben. Immerhin ist das laut Sozialministerium ein zentrales Anliegen dieser Novelle. Und es ist auch insofern interessant, weil hier nicht eine Anerkennung dessen gefordert wird, was jemand ist, sondern dessen, was jemand tut. Ich kenne eine ganze Menge Leute, die in dieser Frage sehr konservativ sind – aber keiner von ihnen hätte ein Problem, einen einzelreisenden Homosexuellen aufzunehmen oder einem gleichgeschlechtlichen Paar zwei Zimmer zu geben.
Manche Menschen halten es aus ethischer Überzeugung nicht für richtig und gut, wenn zwei Männer oder zwei Frauen eine Geschlechtsgemeinschaft pflegen. Ein solches Werturteil (über Handlungen, nicht Personen) soll künftig aber auch im eigenen Lebensbereich unterdrückt werden. Nicht, weil Homosexuelle sonst kein Quartier bekämen, sondern weil sie die Ablehnung eines gemeinsamen Zimmers kränkt. Auch dieses Anliegen ist verständlich – aber reicht das für ein Gesetz mit Polizeikontrolle und Strafen?
Jedenfalls wird hier ein Konformitätsdruck sichtbar, der quer steht zur beabsichtigten Antidiskriminierung. Dass das Gesetz Ausnahmen vorsieht für „Kirchen oder andere öffentliche und private Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht“, macht das Ganze nur noch schlimmer. Denn warum wird Organisationen ein Handeln nach eigenem religiösen oder weltanschaulichen Ethos zugestanden, Privatpersonen aber nicht? Worauf hat denn deren Ethos zu beruhen – auf der herrschenden Tagesmeinung im Sozialministerium?
Der Autor war stv. Chefredakteur der „Presse“ und ist nun Kommunikationschef der Erzdiözese Wien.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.11.2012)















