Dass der Konflikt der Alteuropäer mit den islamischen Zuzüglern schon neurotische Züge angenommen hat, geht aus den täglichen Meldungen hervor, die immer skurriler werden. Am vergangenen Freitag wurde zum Beispiel der Fall einer Kieferchirurgin aus Donaueschingen bekannt, die die Behandlung eines 16-jährigen Türken verweigerte – wegen seines Vornamens Cihad, „Heiliger Krieg“. Sie wolle mit „stets gewaltbereiten Menschen“ nichts zu tun haben, hat die Ärztin erklärt. Die Beteuerungen des jungen Mannes, der Name sei von seinen Eltern und nicht ihm selbst gewählt und in der Türkei gang und gäbe, halfen ihm nichts.
In dieser Atmosphäre ist es ein äußerst beunruhigender Trend, dass eine peinliche Hilflosigkeit immer mehr auch von der Rechtspolitik ausgeht, in der zunehmend das Strafrecht als Werkzeug der Zuwanderungs- und Kulturpolitik auf den Plan gerufen wird. In der Absicht, die Sicherheit der Bürger und den öffentlichen Frieden zu garantieren, wird das Tor für drei Entwicklungen geöffnet, die für Freiheit und Rechtsstaatlichkeit (und damit für die eigentlichen europäischen Werte) gravierendere Auswirkungen haben können.
Erstens die Etablierung einer neuen Staatsreligion – die „europäische Lebensart“, der man öffentlich zu huldigen hat wie Wilhelm Tell dem Hut des Landvogts Gessler. Nach einer kurzen Periode, in der bürgerliche Moral und Kultur nicht mehr ihre Durchsetzung auf staatliche Strafandrohungen stützte, ist es heute offenbar wieder so weit. Typisch dafür ist etwa der Vorschlag der Justizministerin Claudia Bandion-Ortner von vergangener Woche, ein „Gesamtverhalten, das darauf abzielt, jemandem eine andere Lebensweise aufzuzwingen, die mit unserer Gesellschaft nicht konform ist“, als erschwerenden Umstand in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Anders hat das Nicholas Sarkozy in einem aufsehenerregenden Interviewband („Der Staat und die Religion“) noch vor seiner Wahl zum Präsidenten gesehen, in dem er erklärt, dass ein Staat, der Andersartigkeit nicht zulässt, Frustration und Zurücksetzung erzeugt, die zu Gewalt führen.
Zweitens nimmt die obrigkeitliche Zurückhaltung, die Bürger zu strafen, ab. Dem Staat wird zunehmend zwecks Aufrechterhaltung der „europäischen Lebensart“ Vollmacht eingeräumt. Typisch dafür ist die Diskussion in Frankreich über ein Verbot der Burka, über das etwa die linksgerichtete Tageszeitung „Liberation“ schreibt: „Den Paranoikern der französischen Identität zufolge sollen jetzt Frauen, die eher Opfer sind als Täter, in der Öffentlichkeit angehalten werden und einen Strafzettel bekommen.“ Galt bisher, dass Bekleidungszwänge eher ein Relikt vormoderner Zivilisationen wie etwa der saudiarabischen sind, so werden sie nun im Namen der europäischen Grundwerte begrüßt.
Und drittens verstärkt sich unter dem verführerischen Einfluss strengerer Strafen gegen Störenfriede die Wehleidigkeit der potenziell Gestörten. Immer mehr Gruppen werden unter den besonderen Schutz des Strafrechtes gestellt – was zur Folge hat, dass immer mehr Gruppen sich als ungeschützt empfinden und die Aufnahme in den Katalog der gefährdeten Arten begehren. Symptomatisch dafür ist die Diskussion um eine Ausweitung des Verhetzungsparagrafen 283 im österreichischen Strafrecht. Diese zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens dienende Bestimmung schützt bisher nur Religionsgemeinschaften und Volksgruppen vor Verhetzung und Verächtlichmachung. Künftig sollen – interessanterweise zur „Terrorismusprävention“ – alle „nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung“ definierten Gruppen besonders geschützt sein. Und schon gibt es weitere Begehrlichkeiten. So forderte der „Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern“, in die Liste auch „MigrantInnen, AsylwerberInnen und Flüchtlinge“ aufzunehmen, sowie alle Personen, die „selbst nicht TrägerInnen eines bestimmten Merkmals sind, aber mit solchen in – familiärer, freundschaftlicher, kollegialer und sonstiger – Verbindung stehen“.
Die Nervosität, die in der Zuwandererfrage um sich greift und im Strafrecht großen Schaden anrichten kann, lässt sich exemplarisch an zwei juristischen Materien aufzeigen, die derzeit die Gemüter bewegen: das viel zitierte „Skandalurteil“ über einen 46-jährigen türkischstämmigen Wiener und das schon erwähnte Terrorismuspräventionsgesetz, das von der KPÖ bis zum ehemaligen „Presse“- und „Wiener Zeitung“-Chefredakteur Andreas Unterberger scharfe Kritik erfahren hat.
Das sogenannte „Skandalurteil“ hat das Justizministerium ziemlich uncool aussehen lassen. Am 12. Oktober war ein Wiener türkischer Herkunft ausgerastet, als ihm die Ehefrau die Scheidungspapiere präsentierte. Über ein Dutzend Mal stach er auf sie ein und traktierte sie danach noch mit einem Stahlrohr. Die Frau hat überlebt, der Mann wurde nicht wegen Mordversuchs, sondern wegen Totschlags angeklagt. Der Unterschied besteht darin, dass bei Totschlag die Tat nicht kaltblütig, sondern im Affekt verübt wird, in einer, wie das Gesetz sagt, „allgemein begreiflichen, heftigen Gemütsbewegung“.
Diese Entscheidung des Staatsanwaltes hat in der Öffentlichkeit zu einem Aufschrei geführt, als bekannt wurde, diese „allgemein begreifliche, heftige Gemütsbewegung“ sei mit der Herkunft des Mannes aus der Türkei begründet worden. Im Detail war es natürlich weniger platt: Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass „gerade Ausländer oder Personen mit Migrationshintergrund sich häufig in besonders schwierigen Lebenssituationen befinden, die sich, auch begünstigt durch die Art ihrer Herkunft, in einem Affekt entladen kann“. Daher sei beim Angeklagten im Zweifel von einer solchen Gemütsbewegung auszugehen.
Der Skandal an der Sache ist nicht das Heranziehen der „Herkunft“, sondern das „im Zweifel“. Nur weil sich die Lage eines Migranten in Verbindung mit seiner Herkunft in „einem Affekt entladen kann“ (wobei immer nur der Affekt, nicht die Tat, allgemein begreiflich sein muss), muss es ja nicht regelmäßig so sein, dass man nicht Herr seiner Sinne ist, wenn die Frau die Scheidung einreicht. Angeblich hat der Staatsanwalt aber – Ironie der Geschichte – auf Totschlag plädiert, weil er eine hohe Strafe wollte und in einem Mordprozess Geschworene entschieden hätten, die oft sehr milde urteilen.
Jedenfalls hätte man den Fall als das abtun können, was er war: eine von vielen zweifelhaften Entscheidungen zum Totschlagparagrafen. Aber unter dem Aufschrei derer, die entweder den Mann als solchen oder den Zuwanderer als vom Gericht bevorteilt ansahen, fühlte sich das Justizministerium veranlasst, eilends einen Erlass an alle Richter und Staatsanwälte zu schicken, in dem es die Judikatur zusammenfasst – und dabei so wunderbare Sätze verfasst wie: „Bei Ausländern hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine über die allgemeine Begreiflichkeit hinausgehende Rücksichtnahme auf die möglicherweise in der besonderen Mentalität eines im südlichen Lebensbereich aufgewachsenen Menschen (mit)begründete Überreaktion des Täters nicht in Betracht komme, geraten.“ In der Sache brachte der Erlass nichts Neues.
Wohl aus derselben Aufgeschrecktheit rührte die kurz darauf von Justizministerin Claudia Bandion-Ortner abgegebene Erklärung, sie überlege, den Katalog der im Strafgesetzbuch definierten Erschwerungsgründe um den Punkt „religiös motivierte Gewalt“ zu erweitern. Auch das hat mit dem „Skandalurteil“ nichts zu tun – dort hatte weder der Staatsanwalt noch der Verteidiger religiöse Motivation geltend gemacht. Wenn schon, ging es um Tradition und kulturellen Hintergrund. Der Vorschlag der Ministerin zeigt damit eine erstaunliche Facette der Rechtsentwicklung: Bisher gibt es unter den Gründen, die das Strafgesetzbuch für härtere Urteile anführt (wie das Ausnützen von Hilflosigkeit oder besonderer Heimtücke oder Grausamkeit) nur eine einzige Motivlage: „...wenn der Täter aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat.“ Nun soll also neben Fremdenhass und Rassismus die Religion als weiterer besonders verwerflicher Beweggrund treten.
Noch weiter ging Bandions Anregung, ein „Gesamtverhalten, das darauf abzielt, jemandem eine andere Lebensweise aufzuzwingen, die mit unserer Gesellschaft nicht konform ist“, als Grund für schwerere Strafen ins Gesetz zu schreiben. Wie die Justizministerin selbst ausgeführt hat, wäre der typische Anwendungsbereich die Kindererziehung. Das Aufzwingen einer Lebensweise ist also erst dann besonders verwerflich, wenn diese Lebensweise nicht mit unserer Gesellschaft konform ist. Mangelnde Konformität als Straferschwernisgrund – und da soll noch jemand sagen, die 50er-Jahre wären so schrecklich konformistisch gewesen...
Eine ähnliche Angstlust, das Kind mit dem Bade auszugießen, findet sich auch im geplanten Terrorismuspräventionsgesetz und in der darum geführten Diskussion. Dazu gehört etwa die schon erwähnte Verschärfung und Erweiterung des Verhetzungsparagrafen 283, die den Hassprediger besser ins Visier nehmen soll. Wurde man bisher nur bestraft, wenn man öffentlich zu einer feindlichen Handlung gegen eine Gruppe aufgerufen hat – und das musste auf eine Weise geschehen, die auch tatsächlich geeignet war, „die öffentliche Ordnung zu gefährden“ –, so reicht künftig aus, „öffentlich zu Gewalt oder Hass“ aufzurufen oder aufzureizen, und das nicht nur gegen die ganze Gruppe, sondern auch schon gegen ein einzelnes Mitglied. „Hass“ ist ein neuer Terminus im Strafrecht, von dem man noch nicht weiß, wie weit oder eng er von den Richtern ausgelegt werden wird. Das Oberlandesgericht Graz vermutet in einer Stellungnahme, dass die neue Bestimmung „vorhersehbar jedenfalls ein Vehikel für Anzeigeerstattungen in der politischen Auseinandersetzung werden“ wird. Ob auch gleich die ganze Meinungsfreiheit den Bach hinunterschwimmt, wie manche befürchten, ist nicht so eindeutig.
Ungemütlich ist die bereits erwähnte Ausweitung der geschützten Gruppen sicher im Zusammenhang mit der schon bisher geltenden Bestimmung, dass mit zwei Jahren Haft bestraft werden kann, wer eine dieser Gruppen beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.
Rollstuhlfahrerwitze sind geschmacklos. Aber dass jemand, der so einen Witz im Bierzelt erzählt, zwei Jahre in den Knast wandern soll? Und was hat das mit Terrorismusprävention zu tun? Und warum nur Rollstuhlfahrerwitze, aber nicht öffentliche Hetze gegen Tierversuchsärzte?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat vor 16 Jahren einmal zusammengefasst, was Meinungsfreiheit bedeutet, und damals gehörten auch „Informationen und Ideen“ dazu, die verletzen, schockieren oder beunruhigen können. In der Tat muss man sich fragen, was ein Bekenntnis zur Meinungsfreiheit wert ist, das nur Meinungen zulässt, die angenehm sind.
Dabei geht die Bestimmung manchen noch zu wenig weit. Das Innenministerium will auch alle Demokraten und die Gruppe jener, die die Wertvorstellungen einer europäischen Gesellschaft befürworten, geschützt wissen. Denn es schreibt zum Verhetzungsparagrafen: „Aufzunehmen wären auch jene Bereiche, aus denen zu schließen ist, dass der Täter gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft eingestellt ist.“
Damit ist die Arena der Auseinandersetzungen ausgemessen: Es ist ja ein diskussionswürdiger Standpunkt, aus Sorge um die ganze Freiheit Teile derselben zu beschneiden. Unzulässig sind aber das Hudeln, die Emotion und das Reflexhafte in der Weiterentwicklung des juridischen Instrumentariums. Gesetzgeber können sich jedenfalls nicht auf eine heftige Gemütsbewegung ausreden, wenn sie überreagieren.
Und vielleicht ist es auch einzusehen, dass man zwar Freiheit und Rechtsstaatlichkeit ganz gut definieren kann, „europäische Werte“ aber nicht. Ein halbes Jahr, nachdem ein nationaler Diskurs über die „französische Identität“ vom französischen Innenminister Eric Besson begonnen wurde, finden ihn nur noch 22 Prozent der Franzosen konstruktiv. Vielleicht weil so ein Begriff (hatten wir nicht schon einmal das „gesunde Volksempfinden“?) nicht fassbar ist, zu vielschichtig, für jeden was anderes, morgen anders als gestern. Jedenfalls keiner, auf den Gesetze, die nach einem Mindestmaß an Klarheit verlangen, aufgebaut werden sollten.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.02.2010)

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