Kampf dem Bundestrojaner

Mehr als nur eine kleine Niederlage für die Schlapphüte: Das Bundesverfassungsgericht hat die Online-Durchsuchung gekippt - und darüber hinaus den Grundrechtskatalog erweitert.

Die entsprechende Klausel in einem Gesetz aus Nordrhein-Westfalen sei nichtig, da sie den Auflagen zur Normenklarheit und zur Verhältnismäßigkeit nicht entspreche, betonte das Gericht in seinem richtungsweisenden Urteil.

Es entbehrt nicht einer gewissen Tragikomik, dass mit der Grundsatzentscheidung, die weit über den konkreten Fall hinausweist, ausgerechnet ein Gesetzesprojekt eines FDP-Innenministers Ingo Wolf als nicht verfassungskonform erklärt wird (zur Ehrenrettung der FDP, in der auch viele Liberale Mitglied sind, sei erwähnt, dass einer der Kläger vor dem Ersten Senat der Altliberale Gerhart Baum war).

Das BVerfG stellte fest, dass allein mit dem Telekommunikationsgeheimnis in Artikel 10 Grundgesetz den „spezifischen Gefährdungen" der Privatsphäre, die sich aus dem technischen Fortschritt ergeben, „nicht hinreichend begegnet" werden könne. Es postuliert deshalb ein neues Grundrecht auf „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme".

Auch wenn jetzt sicherlich eine hektische parteiübergreifende Suche nach Schlupflöchern beginnen wird, bietet der Richterspruch eine hervorragende Ausgangsbasis für die anstehende Entscheidung über die Verfassungskonformität der Pläne zur Vorratsdatenhaltung.

Burn, Bundestrojaner, burn?

Achim Hecht
Deutschland

www.antibuerokratieteam.de

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.03.2008)

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