Die Pensionsanpassung soll auch 2013 unterschiedlich hoch ausfallen: Grundsätzlich 1,8 Prozent, für Pensionen unter 1000 Euro 2,8 Prozent und für Pensionen über 3500 Euro weniger als 1,8 Prozent. Damit soll von der im ASVG als Dauerlösung festgeschriebenen einheitlichen Anpassung für alle Pensionisten abgewichen werden. Es würde jedoch die für Österreich verbindliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ignoriert.
Als 2008 Kleinstpensionen geringer als höhere Pensionen aufgewertet wurden, wandte sich eine Frau an die Gerichte. Der OGH legte den Fall dem EuGH vor, vermutete er doch in dieser Vorgangsweise eine unzulässige Diskriminierung nach dem Geschlecht.
Eine solche liegt nach dem Europa-Recht auch dann vor, wenn ein Gesetz zwar nicht ausdrücklich anordnet, dass Frauen und Männer unterschiedlich behandelt werden sollen, es in seiner Anwendung aber dazu führt, dass wesentlich mehr Frauen als Männer oder wesentlich mehr Männer als Frauen benachteiligt werden.
In seiner Entscheidung vom 16.Juni 2011 (Zahl C 123-10) teilte der EuGH die Bedenken des OGH, weil 73 der männlichen, aber nur 43 Prozent der weiblichen Pensionisten die volle Anpassung erhielten. Diese Diskriminierung hätte sich nur mit Gründen rechtfertigen lassen, die in einem „inneren Zusammenhang mit der Anpassungsregelung“ stehen.
Kein innerer Zusammenhang
Da das österreichische Pensionsversicherungsrecht „eine Pensionsanpassung vorsieht, die die Kaufkraft der Pension im Hinblick auf die Entwicklung der Verbraucherpreise erhalten soll“, müsste daher jede Rechtfertigung für eine Pensionsanpassung, die Männer und Frauen unterschiedlich belastet, mit diesem Ziel vereinbar sein. Der EuGH verwarf jedoch alle von der Bundesregierung vorgebrachten Rechtfertigungsversuche. Weder die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts zwischen Beiträgen und Leistungen noch die höhere Lebenserwartung der Frauen noch die außerordentliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes stünden in einem inneren Zusammenhang mit diesem Ziel.
Diskriminierung von Männern
Der EuGH kam daher zu folgendem Ergebnis: „Wenn Pensionen, unabhängig von ihrer jeweiligen Höhe, geringer angepasst werden, als sich die Verbraucherpreise erhöhen, dann verlieren sie an Kaufkraft. Und wenn dieser Kaufkraftverlust die Gruppe der weiblichen Pensionisten wesentlich stärker trifft als die Gruppe der männlichen Pensionisten – oder umgekehrt –, dann liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, für die es keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund gibt.“
Die für 2013 vorgesehene Absenkung des Erhöhungssatzes für Pensionen über 3500 Euro erweist sich demnach als unzulässige mittelbare Diskriminierung von Männern, weil mehr Männer als Frauen Pensionen in dieser Höhe beziehen. Wie der EuGH verbindlich festgestellt hat, gibt es keine vertretbare Rechtfertigung für die Abweichung von der Wertsicherung.
Die europarechtlichen Bestimmungen über den Schutz vor Diskriminierung müssen auch dann unmittelbar angewendet werden, wenn österreichische Gesetze davon abweichen und es – wie hier – um das Verhältnis zwischen dem Einzelnen und dem Staat geht.
Der österreichische Gesetzgeber kann sich seit der Entscheidung des EuGH auch nicht darauf berufen, die Rechtslage nicht erkannt zu haben. Er dürfte die österreichischen pensionsauszahlenden Behörden nicht in die Verlegenheit versetzen, österreichische Gesetze nicht anwenden zu dürfen. Würden sie es dennoch tun, wie allerdings zu befürchten ist, würde dies eine Flut von Klagen auslösen, deren Ausgang gewiss ist, da die österreichischen Gerichte die Entscheidungen des EuGH respektieren.
Theodor Tomandl ist der ehemalige Vorsitzende der Pensionskommission der Bundesregierung.
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("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.09.2012)















