24.05.2013 20:51 Merkliste 0

„Ghetto“ versus Integration?

JOSEPH MARKO (Die Presse)

Separate Klassen sind nicht automatisch Ghettoklassen, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

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Staatssekretär Sebastian Kurz schlägt ein Vorschuljahr für Kinder mit Sprachdefiziten bzw. „Crashkurse“ für Quereinsteiger während des Schuljahres vor. Unterrichtsministerin Claudia Schmied lehnte das aber sogleich als „Einrichtung von Ghettoklassen“ ab. Ist also „Ghetto“ versus Integration die große Alternative?

Ein Blick in die jüngere Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zeigt, dass der so behauptete Gegensatz eine falsche Alternative ist. In zwei Urteilen – nämlich „D.H. gegen die Tschechische Republik“ von 2007 und „Oršuš gegen Kroatien“ 2010 – hatte der EGMR über die Zuweisung von Roma-Kindern in Sonderschulen bzw. Sonderklassen für geistig behinderte Kinder zu entscheiden, weil diese in Wirklichkeit nicht über ausreichende Kenntnisse der Unterrichts-, also der Staatssprache verfügten.

In beiden Fällen wurden diese Maßnahmen als Diskriminierung verurteilt. In beiden Fällen hatten sich die Regierungsvertreter im Verfahren darauf berufen, dass es sich dabei um „positive“ Maßnahmen zugunsten dieser Kinder handelt. Das wurde vom EGMR zurückgewiesen, da es bei der Zuweisung in solche Sonderschulen bzw. -klassen und dem dort erteilten Unterricht eben nicht um „echte“ positive Maßnahmen ging, sondern es sich um Stigmatisierung und eine Benachteiligung hinsichtlich des Rechts auf Chancengleichheit beim Zugang zu Bildung handelt.

 

Positive Maßnahmen ergreifen

Gerade im kroatischen Fall ging der EGMR noch einen Schritt weiter und erklärte, dass die Staaten als Parteien der Europäischen Menschenrechtskonvention rechtlich durch Artikel 14 EMRK sogar dazu verpflichtet seien, positive Maßnahmen zu ergreifen. Wortwörtlich: „Die vorübergehende Unterrichtung von Kindern in separaten Schulklassen aufgrund ihrer mangelnden Kenntnis der Unterrichtssprache [...] verletzt nicht automatisch Artikel 14.“

Aber der Staat hat die „Verpflichtung, [die Kinder] dabei zu unterstützen, die notwendigen Sprachkenntnisse, insbesondere durch gezielten Sprachunterricht, möglichst schnell zu erwerben, sodass ihre Integration in gemischte Schulklassen schnell erreicht werden kann.“ Im Falle der Roma-Kinder waren diese Bedingungen nicht erfüllt, sodass es zur „unzulässigen“ Segregation kam.

Separate Klassen sind daher nicht automatisch „Ghettoklassen“. „Ghetto“ und „Integration“ schließen einander nicht zwangsläufig aus, vielmehr kommt es auf die Intention und die dahinterstehende Konzeption des Ausgleichs widerstreitender Bedürfnisse, Interessen und Rechte an.

Manchmal – gerade auch im Falle von Kindern mit Migrationshintergrund – kann es notwendig sein, zum Aufholen und Ausgleichen von Sprach- oder Bildungsdefiziten „separate“ Klassen einzurichten, um so eine schnellere, bessere und effektivere Integration für die Betroffenen zu erreichen. Solche „echten“ positiven Maßnahmen sind europarechtlich nicht nur erlaubt. Vielmehr kann gerade ihr Unterlassen nach der jüngsten Judikatur des EGMR zu einer verbotenen Diskriminierung führen.

Joseph Marko ist Univ.-Professor für Öffentliches Recht, Politikwissenschaften und internationalen Menschenrechtsschutz an der juridischen Fakultät Graz.


E-Mails an: debatte@diepresse.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.09.2012)

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