Ein symbolischer Schlag gegen die neue Demokratie

Zitiert. Der frühere ungarische Staatspräsident und führende Verfassungsrechtler zur Änderung des Grundgesetzes durch die Orbán-Regierung.

Im Ergebnis der Wahl 2010 erreichte die Partei Fidesz von Viktor Orbán eine parlamentarische Zweidrittelmehrheit, diese Mehrheit reicht zur Verfassungsgebung beziehungsweise zur Verfassungsänderung aus. Schon unmittelbar nach den Wahlen war das Bestreben erkennbar, die Macht der parlamentarischen Mehrheit vor allem auf Kosten der Judikative und der Verfassungsgerichtsbarkeit auszuweiten.

Zunächst schlug sich dieses Bestreben in der Verfassung in Form personalpolitischer Regelungen nieder. Dazu gehören die sofortige Senkung der Altersgrenze im Dienst vom 70. auf das 62. Lebensjahr. Das bedeutet eine massenhafte Zwangsverrentung von Richtern.

Auch die Verfassungsgerichtsbarkeit wurde sofort nach den Wahlen verändert. Das Parlament erhöhte die Zahl der Verfassungsrichter von elf auf 15 und änderte das Verfahren zur Nominierung der Verfassungsrichter sowie zur Wahl des Vorsitzenden. Die Aufnahme dieser Änderungen in die Verfassung stellt den Einfluss der Parlamentsmehrheit auf die Zusammensetzung des Verfassungsgerichts sicher.

Im Dienste der Tagespolitik

Das politische und das rechtliche System, wie es in der Verfassung niedergelegt war, und die reale Praxis begannen auseinanderzudriften. Die Instrumentalisierung der Verfassung im Dienste tagespolitischer Ziele nahm ihren Anfang. Die Verfassung wurde häufig auf Vorschlag einzelner Abgeordneter geändert, was ein Kurzverfahren ohne substanzielle Debatte ermöglichte. (...)

Die zuletzt erfolgte vierte Änderung des Grundgesetzes bestätigt jenen Zustand, in dem die Tätigkeit des Verfassungsgerichts zum Schutz der Verfassung vom Parlament revidiert werden kann. Damit wird die Kluft zwischen der im Grundgesetz niedergelegten verfassungsmäßigen Ordnung und der realen Praxis verfestigt. So ist das Verfassungsgericht nicht mehr „das höchste Organ zum Schutz des Grundgesetzes“. (...) Die Veränderung der Identität der Verfassung im Interesse von aktuellen Machtpositionen trägt die Strafe dafür schon in sich: Die veränderte Verfassung wird jede zukünftige Zweidrittelmehrheit erben.

Die unsichtbare Verfassung

Die Einbetonierung eines Zustands, der dem Grundgesetz widerspricht, geschieht ausschließlich durch Verbotsbestimmungen, die den Wirkungsbereich des Verfassungsgerichts betreffen.

Der Wortlaut der veränderten Verfassung spricht das Wesen der Änderung nicht aus. Auf dem Papier ist das Verfassungsgericht weiterhin der wichtigste Hüter der Verfassung. In dieser Hinsicht also bleibt die Veränderung des Systems unsichtbar. Doch diese unsichtbare Verfassung der Zweidrittelmehrheit wird im Verhalten der Regierungsparteien sichtbar.

Im Wortlaut des Grundgesetzes erscheinen nur jene Kompetenzbeschränkungen des Verfassungsgerichts, die die Rückkehr zum verfassungsmäßigen Zustand verhindern. (...)

Was jetzt geschehen ist, ist mehr als ein symbolischer Schlag gegen die „neue Demokratie unseres Vaterlandes“, gegen die Verfassungsentwicklung der letzten 20 Jahre. Ein großer Teil des gültigen ungarischen Verfassungsrechts, das in den Urteilen des Verfassungsgerichts enthalten ist, verliert seine verpflichtende Kraft.

Damit es formell wieder in Kraft treten kann, muss es neu entdeckt und vom Verfassungsgericht erneut ausgesprochen werden. Wir können nur hoffen, dass einmal gefasste Gedanken unsterblich sind und unsere bisherige Verfassungskultur wirksam bleibt.

László Sólyom war von 2005 bis 2010 Staatspräsident Ungarns und von 1989 bis 1998 Vorsitzender des ungarischen Verfassungsgerichts. Der hier abgedruckte Text gibt Kernaussagen seines in der deutschen Fachzeitschrift „Osteuropa“ (4/2013) erschienenen Aufsatzes „Ende der Gewaltenteilung“ wieder.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.05.2013)

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