25.05.2012 18:01 | Meine Presse Merkliste 0

Eugenisches Österreich

GASTKOMMENTAR VON FRANZ-JOSEPH HUAINIGG (Die Presse)

Das Recht, ungewollte behinderte Kinder bis zur Geburt abzutreiben, gehört abgeschafft – das würde auch eine Lösung für Schadensersatzansprüche ermöglichen: Zur Geburt des behinderten Emil.

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Emil hat das Licht der Welt erblickt! Keine Selbstverständlichkeit, denn seine Eltern wussten bereits während der Schwangerschaft, dass er ein offenes Rückenmark hat und dadurch mit einer Behinderung leben wird müssen. Die mutigen Eltern haben sich nicht nur für das Leben ihres Sohnes entschieden, sondern auch in seinem Namen für ein würdevolles Leben geklagt. Diese Klage ist ganz entscheidend, da bei der Geburt behinderter Kinder die Würde zunehmend in Frage gestellt wird: Im Gegensatz zu gesunden Kindern darf bei Verdacht auf eine Behinderung über die Dreimonatsfrist hinaus bis zur Geburt abgetrieben werden. Die Eugenische Indikation ist besonders ab der 22.Lebenswoche des Embryos, ab der er überlebensfähig ist, ethisch und vor dem Hintergrund der Menschenrechte unerträglich. Mehrere OGH-Urteile sprachen Eltern hohe Schadensersatzsummen zu, nicht weil das behinderte Kind gestorben ist, sondern weil es zur Welt kam. Damit wird die gesamte Existenz behinderter Menschen in Frage gestellt.


OGH-Urteile mit abartigen Folgen

Die Fristenregelung ist nicht in Frage zu stellen, sehr wohl jedoch die Eugenische Indikation in §97 StGB, wonach bei Verdacht auf eine „schwere Behinderung“ bis zur Geburt abgetrieben werden darf. Abgesehen von der ethisch-moralischen Bedenklichkeit erheben zwei OGH-Urteile die Straffreiheit der pränatalen Tötung zu einer Art Rechtsanspruch. Wegen nicht umfassender Beratung im einen, dem Übersehen einer möglichen Behinderung bei der Pränataldiagnostik im anderen Fall wurden beiden Familien Schadensersatzansprüche zugesprochen – in einem Fall bis hin zur gesamten Lebensexistenz des behinderten Kindes.

Diese Urteile haben abartige Folgen. Eltern, die zum behinderten Kind stehen, es auch bei Kenntnis einer Behinderung nicht abtreiben und daher keinen Schadenersatz geltend machen, erhalten bedeutend weniger Geldmittel. Im Gegensatz zu diesen Urteilen lehnte der OGH einen Schadenersatz für ein ungewolltes nicht behindertes Kind ab, obwohl dieses nach einer Sterilisation gezeugt wurde und offensichtlich ein Beratungsfehler des Arztes vorlag. Diese OGH-Urteile führen zu Wertungen, die keinem Richter zustehen: Das Kind ohne Behinderung darf jedenfalls leben, das Kind mit Behinderung hätte nicht leben dürfen. Weil es aber lebt, gibt es Schadenersatz.

Spätabtreibungen werden weiter steigen, da Ärzte aus Angst vor Schadensersatzansprüchen alles Erdenkliche unternehmen, um den geringsten Verdacht einer Behinderung auszuschließen, viele raten schon bei einer kleinen Unsicherheit zur Abtreibung. Dies trifft bei einer Risikoschwangerschaft (z.B. ab dem 35. Lebensjahr der Frau) nochmals stärker zu. Von guter Hoffnung, wie man früher die Schwangerschaftszeit umschrieb, ist keine Rede mehr. Eine Nicht-Abtreibung wird ob der Kosten als unverantwortlich gegenüber der Gesellschaft dargestellt, oder den Eltern wird dringend nahegelegt, sich „das doch nicht anzutun“.

Durch die Hintertür ist nicht nur ein Recht auf ein gesundes Kind entstanden, nein, noch viel mehr, eine mehr oder weniger deutlich ausgesprochene Pflicht, nur einem Kind ohne Behinderung das Leben zu schenken. Wenn man bedenkt, dass nur ein bis drei Prozent aller Behinderungen pränatalen Ursprungs sind, mutet diese Selektion noch absurder an. Insgesamt führt dies unweigerlich nicht nur zur Hinterfragung der Lebensberechtigung eines vor der Geburt behinderten Kindes, sondern auch jener von Menschen mit Behinderung insgesamt. Wer mag hier eine Grenze ziehen?

Während in Österreich dringender politischer Handlungsbedarf bei „Wrongful Birth“ vorherrscht, hat man in Frankreich und Deutschland die Problematik unterschiedlich gelöst. In Frankreich wurde nach dem Fall Perruche das Schadensersatzrecht dermaßen adaptiert, dass bei der Geburt eines ungewollten behinderten Kindes kein Schadensersatzanspruch besteht. Ausgenommen sind Fälle, wo ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt. Man wollte gleiche Rechte schaffen und setzte auf den Ausbau von unterstützenden Integrationsmaßnahmen für alle behinderten Menschen.


Vorbilder Deutschland und Frankreich

In Deutschland wurde die Eugenische Indikation gestrichen. Spätabtreibungen sind nach wie vor möglich, fallen aber unter die Medizinische Indikation, eine Regelung, wie es sie auch im österreichischen Gesetz gibt. Der Unterschied: Nicht die Existenz des möglichen behinderten Embryos ist der Abtreibungsgrund, sondern die physische und psychische Überforderung der schwangeren Frau. Die Geburt eines Kindes mit z.B. Down-Syndrom bringt keinen Schadensersatzanspruch mit sich. Alle diesbezüglichen Klagen wurden abgewiesen, da kein Recht mehr auf die Geburt eines nicht behinderten Kindes besteht, das Lebensrecht des Embryos in den Vordergrund gerückt ist.

In Österreich steht die Eugenische Indikation im Widerspruch zu Art. 7 der Bundesverfassung, wonach „niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf“. Durch die Streichung dieser Bestimmung könnte auch in Österreich eine Lösung für Schadensersatzansprüche mit Augenmaß erfolgen. Zudem braucht es eine Änderung im Schadensersatzrecht ähnlich dem französischen Modell. Nur so kann behinderten Babys eine würdevolle Geburt gesichert werden. Hier Regelungen zu finden muss Aufgabe der nächsten Regierung sein!

Franz-Joseph Huainigg ist Abgeordneter zum Nationalrat, Kinderbuchautor und ÖVP-Behindertensprecher.


meinung@diepresse.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.08.2008)

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12 Kommentare
Gast: Mag. iur.
08.08.2008 22:34
0 0

...

und wieder mal ein "wrongful-birth"-kommentar und - große überraschung - wieder einmal vermischt der autor äpfel und birnen, hat darüber hinaus die urteile des OGH noch viel weniger verstanden als seine zahlreichen vorgänger

damit nicht weitere leser diesem populistischen gewäsch auf den leim gehen:
der OGH spricht aus, dass im fall einer AUFKLÄRUNGSPFLICHTVERLETZUNG der arzt haftet; der arzt ist keineswegs dazu verpflichtet, zu einer abtreibung zu raten, sowas zu behaupten ist an ignoranz nicht zu überbieten; der arzt ist "nur" dazu verpflichtet, der mutter zu sagen, ob das kind behindert sein wird oder nicht

ursache der haftung des arztes und ursache aller schadenersatzzahlungen ist nichts anderes als ein FEHLVERHALTEN des arztes, ein werturteil über das kind wird dadurch in keinster weise getroffen; entscheiden sich die eltern bewusst für das behinderte kind, kanns keine zahlung geben, weil kein fehlverhalten des arztes vorliegt

wie kann einem das nicht einleuchten?

Antworten kobold
11.08.2008 10:04
0 0

Re: ...

Auch wenn Sie ein Mag. jur sind, so sind in diesem Fall ihre Qualifikationen nicht ausreichend. Es ist vom OGH zu verlangen, dass er sich erkundigt, was gängige Praxis und Richtlinie bei einem diagnostischen Verfahren ist. Eine Krankheit oder Behinderung kann nur diagnostiziert werden, wenn sie mit dem für diese Erkrankung/Behinderung am besten geeigneten Diagnoseverfahren bestätigt wird. Das ist bei einem Down-Syndrom nun mal nciht dier Ultraschall. Der Salzburger Arzt hat die Patientin daher auch folgerichtig in eine Risikoschwangerschafts-Ambulanz überwiesen, um weitere Untersuchungen durchführen zu lassen. Dise Vorgangsweise war korrekt. Einen Beratungsfehler zu interpretieren ist eine bösartige Verdrehung der Tatsachen. Die Frau ist eben nicht zur Untersuchung gegangen, sonst hätte sie ja auch noch zeitgerecht abtreiben können. Aber das ist ihr Problem und nicht das Problem des Arztes.

Antworten Antworten Gast: Mag. iur.
12.08.2008 01:08
0 0

Re: Re: ...

Stimme allem was Sie geschrieben haben vorbehaltslos zu - im Salzburger Fall lag tatsächlich kein Aufklärungsfehler vor, selbiges wurde auch von großen Teilen der Literatur so gesehen.

Nur: darum gehts hier (in diesem Kommentar) überhaupt nicht - es wird hier grundlegend in Frage gestellt, dass im Fall von wrongful birth überhaupt Schadenersatzansprüche bestehen können; diese Grundsatzfrage hat mit dem Fehlurteil im konkreten Fall eigentlich überhaupt nichts zu tun

kobold
08.08.2008 09:04
0 0

Rücktritt oder Auflösung

Gibt es in Österreich eigentlich irgend eine Möglichkeit, die OGH-RichterInnen zum Rücktritt zu zwingen oder den OGH aufzulösen und durch eine andere Institution zu ersetzen? Ich denke, die RichterInnen werden trotz Kritik einfach weitermachen. Die einzige Chance den derzeitigen Unrechtszustand zu beenden ist, ihre Karrieren zu beenden.

Antworten Hippo
08.08.2008 15:23
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Re: Rücktritt oder Auflösung

Unrechtszustand? Wie kann ein Richter (oder ein Richtersenat) für einen "Rechts-" oder von mir aus auch "Unrechtszustand" verantwortlich sein? Die Schaffung der Rechtslage ist Aufgabe der legeslativen Gewalt (in concreto des Bundesgesetzgebers). Der Richter bzw. die Senate des OGH vollziehen lediglich das Recht, das ihnen vom Gesetzgeber vorgegeben wird; nichts anderes!

Dass die aktuell geltende Rechtslage nicht erfreuliche Ergebenisse in Form der OGH-Urteile hervorbringt, ist eine rein subjektive Beurteilung; sowie immer die Frage, ob eine Rechtsnorm "passt" Geschmacksache ist.

Aber eines ist völlig klar: Bei der jetzt gültigen Rechtslage kann der OGH keine andere Urteile fällen. Er kann sich nicht über die Rechtslage hinwegesetzen und nach eigenem Ermessen Urteile fällen.

Wenn also jemand etwas ändern kann, dann ist dies einzig und alleine der Gesetzgeber des Schadenersatzrechtes im ABGB.

Antworten Antworten kobold
11.08.2008 09:59
0 0

Re: Re: Rücktritt oder Auflösung

So ähnlich haben auch die Nazi-Richter argumentiert. Sie mussten trotzdem die Verantwortung für ihre Urteile tragen. Nein, ich bleibe dabei. Der OGH soll aufgelöst und durch eine andere Rechtsinstitution ersetzt werden. Die soll dann gar nicht mehr die Kompetenz haben, über solche Fragen zu entscheiden. Menschliches Leben ist schließlich kein Konsumartikel, bei dem man Schadenersatz einklagen kann.

Antworten Antworten Gast: Bösewicht
08.08.2008 17:46
0 0

Re: Re: Rücktritt oder Auflösung

Der OGH hat die alleinige Deutungshoheit über das gesatzte Recht. Egal, wie und was der OGH deutet oder aus einem Gesetzt herausliest. Der OGH hat definitionsgemäß immer Recht.
Über diesen Umstand kann man sich freuen oder auch nicht.
Eine Änderung der Spruchpraxis bei OGH Entscheidungen ist aber durchaus nichts Ungewöhnliches - ohne Gesetzesänderung wohlgemerkt. Zuweilen sind OGH-Entscheidungen auch nur noch als skurril zu bezeichnen (z.B. auch im Fall Vouk). Das alles weist dann doch auf einen gewissen Willkürfaktor des OGH hin.
Die Behauptung, der OGH hätte in dem im Kommentar angesprochenen Schadenersatzfall nach geltendem Recht gar nicht anders entscheiden können, ist somit doch fragwürdig.

Antworten Gast: Christian
08.08.2008 11:28
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Re: Leider ist in diesem Fall die Amtshaftung ausgeschlossen.

Wenn sich der OGH irrt, dann ist das eben ein neuer Rechtssatz. Außerdem entscheidet der OGH in Senaten, was ebenfalls die Amtshaftung ausschließt.

Durch den EU-Beitritt wurde aber eine weitere Instanz geschaffen, nämlich der EU-GH. Und da gäbe es vielleicht noch Möglichkeiten ...

Antworten Antworten Hippo
08.08.2008 15:15
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Re: Re: Leider ist in diesem Fall die Amtshaftung ausgeschlossen.

warum "leider"?

Würde es Amtshaftungsansprüche gegen OGH-Urteile geben, wäre der OGH kein Höchstgericht mehr.

Solch eine nachträgliche Überprüfung im Gewande der Amtshaftung durch eine untere Instanz würde völlig dem System widersprechen und zu nichts führen. Denn wenn im weiterer Folge die Amtshaftungsinstanz nicht so entscheidet, wie "man" es will, so müsste man die nächste Instanz schaffen, usw, usw... Irgend eine Instanz muss abschließend entscheiden können: Dies sind nunmal zumeist die drei obersten Gerichtshöfe (VfGH, VwGH und eben der OGH).

Antworten Antworten Ophicus
08.08.2008 14:28
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Re: Re: Leider ist in diesem Fall die Amtshaftung ausgeschlossen.

Es gibt auch ohne EU eine höhere Instanz - nämlich den VfGH. Zumindest wenn der OGH gegen Verfassungsbestimmungen (wie etwa die Grundrechte) verstößt.

Antworten Antworten Antworten Hippo
08.08.2008 15:09
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Re: Re: Re: Leider ist in diesem Fall die Amtshaftung ausgeschlossen.

Es wäre angebracht sich vorab zu informieren, bevor man seine "Meinung" kund tut; dann würden solch verfehlte Nachrichten erst gar nicht entstehen.

Es gibt keine nationale Instanz "über" dem OGH. Die drei österr. Höchstgerichte (VfGH, VwGH, OGH) stehen auf ein und derseleben Stufe. Eine gegenseitige Kontrolle ist nicht vorgesehen und wäre auch sinnwidrig. Grenzen sie sich doch aufgrund des Inhalts ihrer Entscheidungen ab, womit einhergeht, dass für eine Frage immer nur einer der drei GH berufen sein kann.

Und wie bitte sollte der OGH Grundrechte verletzen? Er entscheidet immer nur in Rechsstreitigkeiten zwischen Privaten; niemals in Rechtssachen in denen Hoheitsgewalt ausgeübt wurde. Und nur in diesen Fällen kommt eine Grundrechtsverletzung überhaupt in Betracht.

Gast: Christian
08.08.2008 01:02
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Bei der Eugenischen Indikation wird angeblich auch der Herzstich angewendet,

mit dem verhindert werden soll, daß der Fötus "trotz aller Bemühungen" lebend zur Welt kommt!

Ich trete nicht nur den Anregungen des Autors bei: der Behinderte sollte auch als "Mündel des Staates" besondere Unterstützung vom Staat genießen, um die Mutter zu entlasten; auf Wunsch der Eltern sollte auch die Pflege und Erziehung bei Pflegeeltern großzügig finanziert werden. Das wäre sicherlich "christlicher" als die Förderung von kriminellen Einwanderern!

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