31.07.2010 06:32 | Meine Presse Merkliste0

Röntgenstrahlen zur Wahrheitsfindung

GASTKOMMENTAR VON HEINZ FRONEK (Die Presse)

Die geplanten Änderungen des Fremdenrechts sind rechtsstaatlich bedenklich.

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Wenn es in den letzten Jahren darum ging, Ideen zu entwickeln, um Asylwerbern den Aufenthalt in Österreich so ungemütlich wie möglich zu machen, haben Innenminister und der zugehörige Beamtenapparat jede Menge Kreativität entwickelt. Innenministerin Fekter schließt mit dem derzeit in Begutachtung befindlichen Entwurf zur Änderung des Fremdenrechts nahtlos an diese Tradition an. Ein Beispiel für das maximale Dehnen – vielleicht sogar Überdehnen – des rechtsstaatlichen Rahmens ist der Umgang mit Altersschätzungen.

Der Grund: Es gibt Flüchtlinge, die sich ganz offensichtlich als Jugendliche ausgeben, um Zugang zum Asylverfahren in Österreich zu bekommen. Ihnen wollen die Behörden auf die Spur kommen. Doch darf man schon deshalb alle Bedenken verantwortungsbewusster Mediziner über Bord werfen?

In den letzten Jahren ist die Zahl der „Altersfeststellung“ im Asylverfahren deutlich gestiegen. Vor allem im Zulassungsverfahren werden systematisch Altersgutachten angeordnet. Auf die Qualität der Gutachten wird von den Verantwortlichen des Bundesasylamts weniger Wert gelegt, wie zahlreiche Bescheidaufhebungen des Asylgerichtshofes belegen.


Körperlich schädlich?

Derzeit werden Altersschätzungen mittels MRT-Untersuchungen und Zahnstatusbegutachtungen (vorgenommen von einem Zahnarzt aus Aachen!) durchgeführt. Künftig sollen Asylbehörden und Fremdenpolizei ermächtigt werden, radiologische Untersuchungen zur „Alterseingrenzung“ anzuordnen.

Diese Idee ist so neu nicht. Schon 1998 wurden Asylwerber vom Wiener Jugendamt zum Handwurzelröntgen ins Allgemeine Krankenhaus beordert. Sowohl die Behörden als auch die Ärzte verstießen dabei gegen das damals geltende Strahlenschutzgesetz, welches den Einsatz ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper ausschließlich für medizinische Zwecke erlaubte. Die mediale Berichterstattung bewirkte, dass das Bundeskanzleramt die Ärzte auf die Rechtswidrigkeit des Vorgehens hinwies und damit der Praxis ein vorläufiges Ende setzte.

Mit der Novelle zum Strahlenschutzgesetz 2002 wurde der Boden für die nun geplante Gesetzesänderung aufbereitet. Ist es durch ein Bundesgesetz gedeckt, dürfen Röntgenuntersuchungen seit damals auch für nichtmedizinische Zwecke eingesetzt werden.

Der Einsatz von ionisierenden Strahlen zur Alterseingrenzung im Asylverfahren steht aber im Widerspruch zu den Bestimmungen des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, da eine körperliche Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Fachdiskussion um schädigende Strahleneinwirkung im Niedrigdosisbereich ist bis heute nicht entschieden. Daher ist jede Strahlenexposition so niedrig wie möglich zu halten und jede unnötige Einwirkung zu vermeiden.

Liest man die erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf, liegen die Vorteile der radiologischen Untersuchung zur Alterseingrenzung ausschließlich im administrativen Bereich. Die Gesundheit eines Menschen ist bei einer Güterabwägung zweifelsfrei über die Bequemlichkeit der Behörden zu stellen. Die Strahlenexposition ist daher als „unnötige Einwirkung“ zu qualifizieren und somit rechtswidrig.

Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgt, ist zu klären, ob die Mitwirkung von Ärzten an der Altersfeststellung einen Verstoß gegen das Ärztegesetz darstellt. Dafür spricht, dass im Frühjahr 2007 der Deutsche Ärztetag im Beschlussprotokoll klarstellte, dass die Mitwirkung von Ärzten an Altersfeststellungen gegen das Ärztegesetz verstößt. Die Österreichische Ärztekammer hat sich zu der Thematik bisher nicht geäußert.

Neben den genannten rechtlichen und ethischen Bedenken bestehen auch massive Zweifel an der Brauchbarkeit des Handwurzelröntgens. Bei der von der „Kinderstimme Österreich“ am 8. März 2000 organisierten Konsensuskonferenz zur Altersfeststellung wurden Kritikpunkte vorgebracht, die bis heute nichts an Aktualität verloren haben:

Das Verfahren des Handwurzelröntgens hat nur eine Aussagekraft bis zum 17. Lebensjahr bei männlichen und bis zum 15. Lebensjahr bei weiblichen Jugendlichen (im Asylverfahren geht es um die Frage der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Beim Verfahren des Handwurzelröntgens ist eine Standardabweichung von 14,5 Monaten für männliche und von 11,2 Monaten für weibliche Jugendliche zu berücksichtigen. Der Reifungsprozess des Knochenalters kann durch verschiedene Faktoren, insbesondere die Ernährung, psychosoziale Einflüsse, ethnische oder soziale Herkunft, beeinflusst werden.

Die Wiederkehr des Handwurzelröntgens zeigt auf, worum es dem Innenministerium geht: ein bequemes Instrument zur Herstellung fragwürdiger Fakten zur Hand zu haben unbeschadet rechtlicher, ethischer und fachlicher Bedenken. Was die Verfassung erlaubt, wird gemacht, manchmal überspannt man dabei den Bogen, dann rudert man zurück, gerade so weit eben, wie unbedingt notwendig.

Heinz Fronek ist Mitarbeiter der

Asylkoordination Österreich
www.asyl.at


meinung@diepresse.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.07.2009)

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13 Kommentare
stefania
29.07.2009 16:30
0 0

Totaler Schwachsinn


Jeder Langstreckenflug setzt einen Menschen einer stärkeren Strahlenbelastung aus, als ein Handwurzelröntgen !!

Da geht¿s doch wohl mehr um die Pfründe der NGOs.

Antworten Gast: Objectivus
30.07.2009 09:53
0 0

Re: Totaler Schwachsinn

Man muss schon unterscheiden,ob sich jemand bewusst und freiwillig einer Gesundheitsnbeeinträchtigung aussetzt oder ob eine Behörde dazu im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens berechtigt ist. Das sind komplett verschidene Paar Schuhe.
Rechtlich gesprochen geht es um die Frage der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die körperl. Integrität im Hinblick auf das Menschenrecht auf Privatleben nach Art 8 EMRK. Da ist Österreich letztlich an die Vorgaben aus den Entscheidungen des EGMR gebunden. Diese Punkt wird in der aktuellen Diskussion fast völlig ausgeblendet...

stefania
31.07.2009 14:10
0 0

Re: Re: Totaler Schwachsinn


Der Asylwerber wird ja nicht gezwungen-er hat das Recht,jederzeit das Land wieder zu verlassen.
Bewirbt er sich hier um Asyl, hat er eben gewisse Auflagen zu erfüllen...

Antworten Antworten Antworten Gast: Objectivus
14.08.2009 12:55
0 0

Totaler Schwachsinn

Stefania,natürlich muss sich ein Asylwerber einem Verfahren stellen.Aber dieses Verfahren muss eben unter anderem den Vorgaben der EMRK sprechen.Und diese lässt nicht zu, dass man Vertragsverletzungen "wegwischt", indem man Parteien eines Verwaltungsverdahrens sagt,sie sollen das Land verlassen...
Das wäre so, wenn Ihnen etwa in einem Verfahren wegen einer Verkersstrafe Ihre Menschenrechte(zb nach Art 6 EMRK) verletzt werden und jemand sagt "Fahren Sie halt in Österreich nicht mehr Auto"...

0 0

wird da evtl aus einer mücke ein elefant gemacht?

wieviele der rund tausend asyl-beantrager pro monat sind nicht klar einordenbar in jugendlich/erwachsen und sollten somit zum röntgen? sind es 10?

der aufwand des ministeriums scheint schwer übertrieben!
aktionismus statt vernunft....

Antworten Gast: Objectivus
30.07.2009 10:00
0 0

Re: wird da evtl aus einer mücke ein elefant gemacht?

Konkrete u. aktuelle Zahlen bezüglich der Altersfeststellungen sind nicht veröffentlicht. Aber es sind sicher weit mehr als 10 Asylwerber/Monat. Der Aufwand ist enorm und war es auch bisher schon. Die Asylwerber müssen angeblich zum Teil in Begleitung zu den Sachverständigen gebracht werden, in vielen Fällen werden sie angeblich aus der Schubhaft mit Polizeibegleitung dorthin geführt - das kostet natürlich enorme Summen.
Es ist unklar, wie hoch der finanzielle Aufwand f. die einzelnen Methoden ist - die Altersfeststellung durch "Zahnbegutachung" (samt Dolmetscher) soll zuletzt an die 1.000 Euro pro Asylwerber gekostet haben.....

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wird da evtl aus einer mücke ein elefant gemacht?


Svejk
28.07.2009 09:42
2 0

Unsachlich

Selten habe ich in der Presse einen derart einseitigen Kommentar gelesen. Dass die Strahlendosis, der ein Asylwerber bei der Alterfeststellung per Röntgen geringer ist, als jene bei der Flughafenüberwachung, verschweigt der Lobbyist bewußt. Die Argumente für eine Verstoß gegen den Rechtsstaat - wie im Titel behauptet - sucht man vergeblich. Vielmehr wird die Zielrichtung des Autors schnell klar: Die Bekämpfung einer sinnvollen und angemessenen Lösung durch polemische Dessavouierung ihrer Urheber.

Antworten Gast: Objectivus
30.07.2009 10:05
0 0

Re: Unsachlich

Ich vermute, der Autor meint mit "Verstoß gegen den Rechtsstaat" die Frage der Angemessenheit einer solchen Ermittlungsmethode im Hinblick auf die gesundheitliche Integrität im Rahmen des Menschenrechtes auf Privatleben nach Artikel 8 EMRK. Dazu muss man wissen, dass der EGMR eine sehr strenge Linie vertritt, was die Zulässigkeit von medizinischen Eingriffen betrifft. Um das zu beantworten, müsste man sich ganz genau die wissenschaftlichen Grundlagen und dann die Rechtsprechung des EGMR anschauen.

Ophicus
27.07.2009 20:23
1 0

Wie sieht die Alternative aus?

Wenn also das Röntgengerät zu schädlich und zu ungenau ist - wie sieht die Alternative aus? Noch dazu wenn Ärzte prinzipiell nicht mitwirken dürfen?

Wenn jede Art der Altersfeststellung verboten wird gibt es eigentlich nur eine Möglichkeit: Das Alter als Kriterium mangels Prüfbarkeit aus dem Asylgesetz völlig herausstreichen und Kinder immer wie Erwachsene zu behandeln. Wollen wir das?

Antworten Gast: Objectivus
30.07.2009 10:14
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Re: Wie sieht die Alternative aus?

Genau das ist meiner Ansicht nach auch das Hauptproblem - ob es überhaupt medzinisch-wissenschaftlich eine verlässliche Methode zur Altersfeststellung gibt. Und wie groß die "Bandbreite" dieser Methode ist und mit welchen Beeinträchtigungen des Menschen sie verbunden ist.
Für mich persönlich sind diese Fragen soweit ersichtlich noch nicht befriedigend beantwortet, was tatsächlich sehr problematisch ist.

Aber man sollte ganz unabhängig auch nicht vergessen, dass auch starre Altersgrenzen im Gesetz immer sehr problematisch sind und dass der Gesetzgeber daher meist versucht, "einen beweglichen Ausgleich" zu starren Altersgrenzen zu schaffen-das sieht man zB im Jugendstrafrecht und im Bereich der zivilrechtl. Geschäftsfähigkeit.
Im Asylrecht gibt es soetwas überhaupt nicht, da heisst es sehr oft wirklich "Alles oder nichts", abhängig von der 18-Jahresgrenze.

Gast: Naja
27.07.2009 19:28
2 0

Heißt das im KLartext

Das Menschenrecht auf Altersbetrug darf nicht eingeschränkt werden?

Afrikaner sind für Zwecke des Jugendschutzes grundsätzlich mit einem Alter von 15 Jahren und für Frühverrentung mit einem Alter von 65 Jahren anzusetzen.

Wers bezweifelt, ist Rassist

Antworten Gast: Objectivus
30.07.2009 10:21
0 0

Re: Heißt das im KLartext

Das ist reine Polemik. Das Alter spielt in vielen Bereichen der Rechtsordnung eine Rolle, das Gesetz versucht sehr oft, ein Korrektiv f. starre Altersgrenzen einzuführen, zb im Jugendstrafrecht.
Natürlich gibt es Bereiche,wo das nicht möglich. Im Asylrecht hängt davon sehr oft ab, ob ein Asylwerber abgeschoben wird oder nicht, das hängt mit dem europäischen Asylsystem zusammen.
Ich vermisse daher in der Diskussion auch jegliche europ. Verleiche. Derzeit ist die "Altersfestellung" nicht vereinheitlicht, was zum absurden Ergebnis führt, dass ein Asylwerber im Land A erwachsen (zB als 23 Jahre alt) und im Land B als Kind im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention gilt. Das halte ich f. völlig absurd.

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