Das reformbedürftige Aushängeschild der Justiz

Der Geschworenenprozess bedarf grundlegender Reformen, um die Qualität gerichtlicher Entscheidungen sicherzustellen.

Die Strafjustiz wird in der Öffentlichkeit überwiegend in großen Wirtschaftsstrafverfahren und in spektakulären Geschworenenprozessen wahrgenommen. Die „Alltagsarbeit“, vor allem die Verfahren vor Bezirksgerichten und Einzelrichtern, erlangt nur dann Aufmerksamkeit, wenn ihr ein außergewöhnlicher Sachverhalt zugrunde liegt oder wenn prominente Protagonisten involviert sind. Geschworenenprozesse sind daher der von der Allgemeinheit wahrgenommene Maßstab für die Leistungsfähigkeit der Justiz.

Nach Art. 91 B-VG hat das Volk an der Rechtsprechung mitzuwirken. Bei „mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen“ haben Geschworene über Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu entscheiden, die Lösung der Schuldfrage steht allein den Geschworenen zu. Eine Beteiligung von Berufsrichtern an der Entscheidungsfindung kann nur mit Verfassungsmehrheit eingeführt werden. Dieser Umstand ist Grund dafür, dass in den letzten Jahren trotz zahlreicher Initiativen die von vielen Seiten geforderte Reform unterblieb.

Drei Hauptkritikpunkte

Die Notwendigkeit zu Änderungen wird aus mehreren Umständen abgeleitet:
Geschworenenurteile werden nicht begründet. Die schriftliche Ausfertigung beschränkt sich darauf, dass sich das Urteil „auf den Wahrspruch der Geschworenen gründet“.
Geschworenenurteile sind, sofern nicht das Verfahren selbst aus formalen Gründen mangelhaft war, für Staatsanwalt und Verteidiger kaum erfolgreich bekämpfbar.
Die drei am Verfahren beteiligten Berufsrichter haben die Möglichkeit, den Wahrspruch der Geschworenen außer Kraft zu setzen. Auch diese Entscheidung bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.

Zugleich darf jedoch nicht übersehen werden, dass Verfahren vor Geschworenen auch viele positive Aspekte haben. In keinem anderen Verfahren wird ein Sachverhalt so umfassend aufbereitet und verhandelt wie vor Geschworenen. Hauptverhandlungen vor Geschworenen sind gelebte Unmittelbarkeit, die sonst in der Strafrechtspflege nicht stattfindet.

Zudem hat die Beiziehung von Laien den Vorteil, dass Menschen „von der Straße“, die mit den oft zum Ritual gewordenen Abläufen vor Gericht nicht vertraut sind, Entscheidungen treffen. Die Widerlegung der richterlichen Schuldvermutung, die in manchen Verfahren Hauptaufgabe des Verteidigers ist, rückt zugunsten der umfassenden Aufarbeitung eines Geschehens in den Hintergrund.

Bemerkenswert an der Diskussion über die Reform von Geschworenenprozessen ist, dass sich die Verteidiger über die künftige Gestaltung dieser Verfahren ebenso uneinig sind wie die anderen Prozessbeteiligten und die Politik. Bisweilen wird unterstellt, einem Verteidiger komme es in solchen Verfahren nur darauf an, durch theatralische Auftritte und mit rhetorischem Geschick Laien zu beeinflussen, um auf diese Weise Schuldige ihrer gerechten Verurteilung zu entziehen.

Tatsächlich zeigt sich allerdings, dass eine sachliche Argumentation und ein gut vorbereiteter und mit überzeugenden Argumenten untermauerter Vortrag des eigenen Standpunktes unverzichtbar sind, um ein angestrebtes Ziel zu erreichen.

Hier nun einige Vorschläge für Reformen:

Neues Auswahlverfahren

Gericht, Staatsanwalt und Verteidiger haben keine Möglichkeit, Einfluss auf die Zusammensetzung der Geschworenenbank zu nehmen. Es steht ihnen nicht einmal zu, nach persönlichen Überzeugungen, Befindlichkeiten oder Befangenheitsgründen zu fragen, sodass naheliegt, dass immer wieder Geschworene in die Entscheidungsfindung eingebunden werden, die die Kriterien der Objektivität nicht erfüllen, ohne dass dies offenkundig wird.

Das Problem wird gelöst, indem Verteidiger und Staatsanwalt die Möglichkeit erhalten, in einem kurzen Hearing in nichtöffentlicher Verhandlung Fragen an potenzielle Geschworene zu stellen. Aufgrund der erhaltenen Antworten besteht nachfolgend die Möglichkeit, eine bestimmte Anzahl von Geschworenen abzulehnen. Ein solches Auswahlverfahren war übrigens bereits von 1873 bis 1945 Teil des österreichischen Strafprozessrechts.

Öffentliche Rechtsbelehrung

Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund dafür, die unmittelbar vor Beginn der Beratung stattfindende Rechtsbelehrung im Beratungszimmer unter Ausschluss von Parteien und Öffentlichkeit durchzuführen. Diese „Heimlichkeit“ nährt die Sorge, es könnte dabei der Versuch unternommen werden, die Geschworenen in ihrer Entscheidung zu beeinflussen. Die Rechtsbelehrung muss daher im Gerichtssaal, jedenfalls aber in Anwesenheit von Staatsanwalt und Verteidiger, stattfinden.

Gemeinsame Entscheidung

Die Geschworenen beraten und entscheiden ohne Mitwirkung der Berufsrichter über die Schuldfrage. Die Berufsrichter haben aber die Möglichkeit, die Entscheidung der Geschworenen aufzuheben, wenn sie einstimmig zur Überzeugung gelangen, dass sich die Geschworenen geirrt haben(§ 334 StPO). Auch diese Regelung sorgt regelmäßig für Unbehagen, da der Beschluss der Berufsrichter keine Begründung enthält und nicht anfechtbar ist.

In Schöffenverfahren, in welchen die Senate aus zwei Schöffen und einem oder zwei Berufsrichtern bestehen, wird hingegen gemeinsam beraten und abgestimmt. § 41 Abs 1 StPO sieht vor, dass die Schöffen die Schuldfrage gegen die Stimme des Vorsitzenden nicht bejahen können.

Anknüpfend daran bietet sich nachstehende Neuregelung an: Das Geschworenengericht besteht künftig aus zwei Berufsrichtern und sechs Geschworenen. Beratung und Entscheidung erfolgen gemeinsam, wobei die Geschworenen jedoch die Schuldfrage gegen den Willen der Berufsrichter nicht bejahen dürfen. Damit wäre zugleich die gesamte Problematik der Aussetzung gelöst.

Zur Sicherstellung des Zweifelsgrundsatzes („In dubio pro reo“) müssen für eine Verurteilung zumindest fünf der acht Stimmen auf „schuldig“ lauten. Durch dieses Quorum und die Anzahl von sechs Geschworenen wird die Bedeutung der Laienbeteiligung hervorgehoben, zugleich jedoch auch auf die Erfahrung und Fachkenntnis der Berufsrichter zurückgegriffen.

Letztlich ermöglicht diese Konstellation, dass der vorsitzende Berufsrichter, der an der gesamten Beratung teilnimmt, die Entscheidungsgründe ausfertigt, sodass in Zukunft auch Geschworenenurteile begründet sind und bekämpft werden können.

Die Beteiligung des Volkes an der Entscheidung über schwerwiegende Straftaten hat nach wie vor Berechtigung und ist unverzichtbarer Bestandteil der Strafrechtspflege. Dennoch bedarf es einer grundlegenden Reform des Geschworenenverfahrens, um sicherzustellen, dass dieses auch künftig den an die Qualität gerichtlicher Entscheidungen gestellten Anforderungen entspricht.

DER AUTOR

E-Mails an:debatte@diepresse.com

Dr. Gerald Ruhri
ist Rechtsanwalt in Graz und spezialisiert auf Strafrecht und Strafprozessrecht. Er ist Sprecher der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen und Mitglied der Arbeitsgruppe Strafrecht des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages. Zudem ist er Teil der Kanzlei Brandl & Talos, Wien. [ Privat]

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.10.2016)

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