Causa Niko Pelinka: Wer kontrolliert wen im Vogelkäfig ORF?

Der Ruf nach Änderung des ORF-Gesetzes ist eine Nebelgranate. Man könnte aber versuchen, bestehende Gesetze anzuwenden.

Es ist typisch, wie die Organe des ORF die Causa Niko Pelinka aufgegriffen haben. Bleibt der Brief der Redakteure wirklich der einzige Versuch, den öffentlichen Postenschacher zu korrigieren? Vor den Augen einer fassungslosen Öffentlichkeit erfolgt ein unverschämter Handel, bei dem das Stimmverhalten von Stiftungsräten mit Karrieresprung und politischen Pfründen belohnt wurde. Wer wäre auf rechtlicher Ebene berufen, hier einzugreifen?

Ein Blick in das ORF-Gesetz ist angebracht: Den Generaldirektor des ORF und seine 35 Stiftungsräte treffen dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie die Vorstände und Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft. Auch sind beide Organe beziehungsweise ihre Mitglieder weisungsfrei.

Stiftungsräte, die ihre Verpflichtung verletzen, sind dem ORF als Gesamtschuldner zu Schadenersatz verpflichtet. Wer hat solche Ansprüche geltend zu machen? Die Verpflichtung dazu trifft den Generaldirektor des ORF (§ 23 Abs. 1 ORF-G). Der Generaldirektor vertritt die „Stiftung Österreichischer Rundfunk“ gerichtlich und außergerichtlich. Andererseits ist auch der Generaldirektor zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er das Gesetz verletzt und gegen ihn Haftungsansprüche entstehen. Wer ist zur Geltendmachung dieser Ansprüche verpflichtet? Dazu ist der Stiftungsrat berufen (§ 21 Abs. 1 Z 4 ORF-G).

Warten auf den Hypersprung

Was ist aber, wenn Stiftungsräte und Generaldirektor so kooperieren, dass sie das Unternehmen schädigen? Wird dann der ORF zum Vogelkäfig, in dem sich nur Krähen befinden, die einander keine Augen aushacken? Muss da der Medienkonsument und Gebührenzahler tatenlos zusehen?

Nicht unbedingt. Wenn sich auch nur ein Stiftungsrat entschließt, einen Antrag auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder gar Abberufung des Generaldirektors zu stellen, wäre dies schon ein Hypersprung im Vogelkäfig ORF in Sachen Kontrolle. Damit wäre nämlich klargestellt, dass zumindest irgendjemand aus dem Stiftungsrat etwas gegen den kolportierten unternehmensschädlichen Schacherwahnsinn unternimmt. Immerhin könnte der Generaldirektor (§ 22 Abs. 5 ORF-G) vom Stiftungsrat mit 2/3-Mehrheit abberufen werden.

Antrag auf Sonderprüfung?

Es gibt auch die Möglichkeit einer Sonderprüfung durch Experten (vorgesehen in § 41 ORF-G). Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann nämlich zur Prüfung von dubiosen Vorgängen bei der Geschäftsführung eine Sonderprüfung beantragen. Aber nicht nur der Stiftungsrat, auch der Publikumsrat könnte einen solchen Antrag stellen. Wer traut sich?

Die diskutierten Probleme haben aber nicht nur einen zivilrechtlichen Aspekt. Es könnte bei den jüngst bekannt gewordenen parteipolitischen Brettspielen auch ein Tatbestand nach § 153 StGB (Untreue) vorliegen. Denn: Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnisse über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht, und dadurch einem anderen (hier: ORF) einen Vermögensnachteil zufügt, ist gemäß § 153 StGB wegen Untreue zu bestrafen.

Der Generaldirektor des ORF ist verpflichtet, für das Unternehmen das Beste zu wollen. Wollte er das mit der Bestellung von Niko Pelinka zum Büroleiter? Wenn nicht, welche Stiftungsräte haben dabei Hilfe geleistet?

Der Ruf nach Gesetzesänderung ist eine Nebelgranate. Man könnte zumindest versuchen, bestehende Gesetze anzuwenden.

Dieter Böhmdorfer (*1943) war von 2000 bis 2004 Justizminister und arbeitet seither wieder als selbstständiger Rechtsanwalt.


E-Mails an: debatte@diepresse.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.01.2012)

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