Für die derzeit laufenden politischen Gespräche sei auf Folgendes verwiesen:
•Zur vorzeitigen Pension: Das Modell der Leistungsgerechtigkeit beinhaltet, dass jener, der die Pension vor Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nimmt, mit versicherungsmathematischen Abschlägen rechnen muss (Regierungsvorlage – RV –, zum SRÄG 2000). Bei einem früheren Pensionsantritt wird die Pension vorerst nach den Berechnungsbestimmungen ermittelt, die für das Regelpensionsalter ausgelegt sind; hiebei werden nur die (bis zum früheren Pensionsanfall) erworbenen Versicherungsjahre berücksichtigt.
Die derart berechnete Pension, die „fiktive Alterspension“, wird wegen des verlängerten Pensionsbezugs gekürzt. Die Kürzung ist auch von der Versicherungsmathematik her in Prozent der ursprünglichen fiktiven (auszahlbaren) Pensionshöhe gegeben und hängt lediglich von der Anzahl der vorgezogenen Pensionsmonate ab; die perzentuelle Kürzung ist unabhängig von der Pensionshöhe und daher auch von den erworbenen Versicherungsjahren.
Nur fiktive Rechnungen
Dies gilt im Gegensatz zu dem ab 2004 geltenden (Neu-)Recht der Reform 2003, jedoch nicht im davor geltenden (Alt-)Recht. Dieses sieht bei mehr als 40 Versicherungsjahren als Ausgangsbasis für die Kürzung einen höheren Betrag, der im Altersfall jedoch nicht bezahlt worden wäre, vor, sodass sich unterschiedliche perzentuelle Kürzungen für die fiktive (auszuzahlende) Alterspension ergeben.
So beträgt bei einer um drei Jahre früher anfallenden Pension die perzentuelle Kürzung der fiktiven Alterspension bei 45 und mehr Versicherungsjahren null Prozent, bzw. bei 44Versicherungsjahren 1,25Prozent; sie erhöht sich schrittweise innerhalb von vier (!) fehlenden Versicherungsjahren auf 11,25Prozent (bei 40Jahren), um allmählich bei 30Versicherungsjahren 15Prozent zu betragen.
Folglich ergibt sich bei langen Versicherungszeiten im Gegensatz zu geringeren Zeiten keine bzw. eine geringe Kürzung der Pension gemäß Altrecht. Da dem Vertrauensschutz entsprechend die Pension gemäß „Neurecht“ (ab 1.1.2004) derzeit etwa 93Prozent (bis 2024 fallend auf 90Prozent) der Pension gemäß Altrecht nicht unterschreiten darf, wird die ursprünglich im Neurecht vorgesehene Kürzung gänzlich oder teilweise durch das Altrecht ausgehebelt.
Daher sollte die Kürzung auch im Altrecht stets von der fiktiven Alterspension, die auch ausbezahlt worden wäre, berechnet werden; dann ergibt sich auch im Altrecht bei mehr als 40 Versicherungsjahren stets eine Kürzung von 11,25Prozent (im Vergleich zu 12,6Prozent im Neurecht).
Dass damit auch dem langgehegten politischen Ziel, eine spätere Pensionierung attraktiver zu machen, um das faktische Pensionsalter zu erhöhen, Rechnung getragen wird, sei nebenbei erwähnt; der obige Vorschlag ist jedoch vor allem von der Gerechtigkeit her geboten.
Dazu kommt noch, dass weibliche Versicherte wegen des niedrigeren Pensionsalters in der Regel weniger Versicherungszeiten aufweisen, wodurch eine größere Kürzung eintreten kann, was im Hinblick auf eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Urteils des EU-Gerichtshofs („Waltraud Brachner“) zu untersuchen ist.
Ungerechte Sockelregelung
Eine Abkehr von der (auch) vom ÖGB favorisierten Parallelrechnung zu einem sofortigen Umstieg auf eine Sockelpensionskontoregelung beseitigt zwar auch die Ungerechtigkeiten des Altrechts, bewirkt aber offenzulegende unterschiedliche Auswirkungen auf die einzelnen Versichertengruppen. Aber auch in diesem Fall hätte dies ebenfalls Auswirkungen auf Bestimmungen der Korridorpension.
Daher sollte der eingangs vorgeschlagenen Beseitigung der Ungerechtigkeit bei Kürzungen nähergetreten werden, wobei hinsichtlich des Anfallsalters und der erforderlichen Versicherungsmonate für eine Korridorpension Anpassungen nicht undenkbar sein sollen.
•Zum unterschiedlichen Pensionsalter: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einige Bestimmungen betreffend unterschiedlicher Altersgrenzen weiblicher und männlicher Versicherter aufgehoben. Gleichzeitig sprach er sich auch gegen eine sofortige Gleichstellung der Altersgrenzen aus, weil weibliche Versicherte über Jahrzehnte auf eine geltende Differenzierung beim Pensionsalter vertraut haben.
Mit dem Bundesverfassungsgesetz über die unterschiedlichen Altersgrenzen aus 1992 wurden für einen gewissen Zeitraum die darin vorgesehenen niedrigeren Pensionsalter für weibliche Versicherte, wenn auch nicht für geboten, so doch für zulässig erklärt, wie es sich auch aus einem späteren VfGH-Erkenntnis ergibt.
Folglich kann eine vorzeitige Angleichung der Pensionsalter – zumindest anfänglich – auch mittels einfachem Bundesgesetz beschlossen werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die diesbezügliche Regierungsvorlage verwiesen: Das gleiche Pensionsalter lasse sich nur im Zusammenhang mit entsprechenden Rahmenmaßnahmen, wie sie die Pensionsreform zum Inhalt haben wird – beispielsweise die Verbesserung der Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung –, sowie der Frauenförderung im Arbeitsrecht realisieren.
Seit der darauf folgenden Pensionsreform wurde die Bemessungsgrundlage für die Kindererziehung bis heute real auf 169 Prozent des Betrags nach Rechtslage der Reform 1993, wobei bereits 16 zusätzliche jährliche 2,86-prozentige Erhöhungen (auf insgesamt 215 Prozent) des Betrags der zitierten Rechtslage gesetzlich fixiert sind, und der diesbezügliche Betrag im Pensionskonto auf 236 Prozent der ursprünglichen diesbezüglichen Bemessungsgrundlage erhöht.
Hiezu kommt noch, dass pro Kind bis zwei Jahre der Kinderbetreuungsgeldbezug für die Anspruchsberechtigung einer Pension berücksichtigt und der Bemessungszeitraum bis zum Höchtausmaß von drei Jahren der Kindererziehung pro Kind verkürzt werden können. Aufgrund dieser wesentlichen Verbesserungen in diesem Bereich, wozu unter anderem über den Bundeszuschuss auch alle Steuerzahler beitragen, ist es nicht nur legitim, sondern auch fair, ein Vorziehen der Angleichung des Pensionsalters zu erörtern.
Vertrauensgrundsatz beachten
Alternativ könnte bei gleichzeitigen Anpassungen im Arbeitsrecht auch eine zeitweilige Anhebung des Alters, das für die Berechnung der Kürzung bei vorzeitigem Pensionsanfall herangezogen wird, über das geringere Regelpensionsalter hinaus angedacht werden.
Dass in beiden Fällen auch dem vom VfGH geforderten Vertrauensgrundsatz unter Beachtung der derzeitigen Staatsfinanzen durch entsprechende Übergangsregelungen Rechnung zu tragen sein wird, bedarf wohl keiner Erwähnung.
E-Mails an: debatte@diepresse.com
Der Versicherungsmathematiker Karl Kreiter gilt als einer der renom- miertesten Experten des Landes für Pensionsfragen. Von 2000 bis 2004 war Kreiter Mitglied der Pensionsreformkommission – laut Eigendefinition eine „Sherpa-Runde“, die der Politik für die Reform zugearbeitet hat. [Privat]
("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.02.2012)















