Andreas Mölzers ergreifender Gastkommentar („Presse“ vom 11.6.) hat mich zutiefst berührt. Seine blumige Ausdrucksweise erinnert etwas an Ödön von Horváth, nur sind es halt diesmal „Geschichten aus Wien“. Den Wald hat Mölzer weggelassen, wahrscheinlich hat er Angst, dass ihm ein Ast auf den Kopf fällt, wo doch die Blauen eh gerade so viel Pech haben.
Wenn man aber die „Geschichten“ weglässt und die Sache nüchtern betrachtet, muss man feststellen: Die betagte Dame wollte lediglich durch entsprechende Anlage ihres vorhandenen Vermögens ihren Lebensabend – allenfalls ihre Pflege – finanziell abgesichert haben. Sie wollte niemandem etwas schenken oder vererben. Jeder halbwegs mit Stiftungen vertraute Jurist hätte der Dame von einer solchen – weil für ihre Zwecke völlig ungeeignet – abgeraten. Nicht so der „gewiefte Kollege“ Graf.
Ein Motiv für die Stiftung in Vermeidung von Schenkungs- und Erbschaftssteuer zu sehen, ist Unsinn und bleibt Mölzer vorbehalten. Hingegen erwähnt Mölzer mit keinem Wort die tatsächlich angefallene Stiftungseingangssteuer von fünf Prozent als Sonderform der Schenkungssteuer, zuzüglich 3,5 Prozent vom Wert der eingebrachten Grundstücke (also zumindest 50.000 Euro bei eingebrachten Vermögenswerten von etwa einer Million Euro); das wären die kolportierten Ausschüttungen von zehn Jahren!
Sittenwidriger Passus
Setzt man diese Steuer mit der statistischen Lebenserwartung der Begünstigten in Relation, sieht man sofort dieses krasse Missverhältnis und erkennt klar den Unfug einer Stiftungskonstruktion.
Es geht auch nicht um den Erhalt eines Unternehmens, dessen Einbringung in eine Stiftung dann Sinn macht, wenn die präsumtiven Erben eine Aufteilung des Erbes nur durch Zerstückelung/Zerschlagung des Betriebes bewerkstelligen könnten. Und es fällt auch auf, dass in den Stiftungsstatuten der „gewiefte Kollege“ Graf einen – sittenwidrigen – Passus eingebaut hat, der der betagten Dame jegliche Begünstigung entziehen lässt, sollte diese gegen den Vorstand der Stiftung prozessieren!
Ging es um Narrenfreiheit?
Warum nur hat der „gewiefte Kollege“ Graf diesen Passus in die Statuten gestellt? Man könnte vermuten, um dem Stiftungsvorstand dadurch „Narrenfreiheit“ einzuräumen – von der dieser ja reichlich Gebrauch machte: siehe hochriskante Anlagen mit drohendem Gesamtverlust, aber sicher einer „schmissigen“ Vermittlungsprovision, siehe Ver- und Ankauf von Immobilien, auch da fallen Honorare und Provisionen an.
Alles spricht im vorliegenden Fall gegen eine Stiftung. Den Aufwand eines dreiköpfigen Stiftungsvorstandes, den Aufwand für Kontroll- und Prüfinstanzen samt dafür anfallender Kosten hätte man sich bei einer konservativen Vermögensanlage sparen können; wie auch der Ertrag einer solchen Veranlagung ein Vielfaches der an die Dame jetzt jährlich ausgeschütteten Begünstigung betragen hätte.
Was also hat diesen „gewieften Juristen“, der in zehnjähriger Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter einfach nicht die Zeit zur Ablegung der Anwaltsprüfung gefunden hat, zu dieser „Beratung“ bewogen? Besteht das Motiv zur Gründung der Stiftung vielleicht einzig darin, der betagten Dame den ungehinderten Zugriff auf ihr eigenes Vermögen zu entziehen?
Aber so böse wollen wir doch nicht denken! Da lesen wir lieber noch einmal Mölzers blumigen Gastkommentar, um endlich so richtig mit ihm und seinen Blauen Mitleid haben zu können.
Dr. Helmut Hoppel (*1949 in Wien) studierte Rechtswissenschaften, promovierte 1975, RA-Prüfung 1980. Lebt in Bratislava, Budapest und Krems an der Donau.
E-Mails an: debatte@diepresse.com
("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.06.2012)















