Die schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien haben die Weltöffentlichkeit wachgerüttelt. Der Ruf nach einer militärischen Intervention wird immer lauter. Betont wird die Einzigartigkeit dieser Situation, die einerseits ein Eingreifen unaufschiebbar mache, andererseits aber auch viele Unwägbarkeiten schaffe, die die Politik vor eine Belastungsprobe stelle.
Ungeachtet aller Besonderheiten, die diesen Fall kennzeichnen, sind hier aber auch zahlreiche Elemente anzutreffen, die die Interventionsthematik im internationalen Recht seit jeher prägen. Ein völkerrechtsgeschichtlicher Rückblick vermag so manche Parallele aufzuzeigen, die das Dilemma früherer Generationen, wenn sie mit der Interventionsfrage konfrontiert waren, erstaunlich aktuell erscheinen lassen.
Sosehr sich der ideengeschichtliche Rahmen geändert hat und dem Grundrechtsschutz nunmehr eine ganz andere Qualität zukommt, so bleiben die Bestimmungsfaktoren, die für beziehungsweise gegen eine Intervention sprechen, geradezu zeitlos.
Es war der angloirische Politiker und Philosoph Edmund Burke (1729–1797), der als Erster vertieft der Frage nachging, was letztlich den entscheidenden Anstoß für eine Intervention gibt. Im weltweiten Meer des Elends, das nach einem Eingriff ruft, muss angesichts stets beschränkter Interventionsressourcen und erheblicher Risken, die mit einer militärischen Aktion verbunden sind, eine Auswahl getroffen werden.
Der religiöse Faktor
Als Entscheidungskriterium sah Burke „mentale Affinitäten und Wahlverwandtschaften“. Wenn ein besonderes Band zum Schicksal der bedrohten Gemeinschaft besteht, wird die Interventionsentscheidung umso bereitwilliger getroffen werden. Lange Zeit war dieses Band primär religiöser Natur. Militärische Aktionen zum Schutz bedrohter Völker, die man später mit dem Begriff der „humanitären Intervention“ charakterisieren sollte, wurden insbesondere dann ergriffen, wenn die Bedrohung Angehörigen derselben Glaubensgemeinschaft galt. Zahlreiche Militäraktionen in den europäischen Glaubenskriegen der Neuzeit fanden unter Berufung auf diese Überlegung ihre Rechtfertigung.
Im Laufe der Zeit, mit der zunehmenden Säkularisierung der Staaten, verlor das religiöse Element jedoch kontinuierlich an Bedeutung. Die Bande, die eine solche Nahebeziehung schufen, waren nun anderer Natur. Insbesondere mit dem Aufkommen des Menschenrechtsschutzes rückte die Schwere der Bedrohung für die Unversehrtheit der Person und ihre Würde in den Vordergrund, und die konfessionelle Zugehörigkeit trat in den Hintergrund.
Als Endpunkt dieser Entwicklung kann die Nato-Intervention im Kosovo 1999 angesehen werden, wo konfessionell überwiegend christliche Nato-Staaten zugunsten der weitgehend albanisch-muslimischen Bevölkerung intervenierten und in der Folge serbische, christlich-orthodoxe Verbände vertrieben. Die aktuelle Syrien-Problematik bestätigt diesen Befund: Der religiöse Faktor spielt kaum eine Rolle. Es sind die Menschenrechtsverletzungen als solche, die weltweite Empörung hervorrufen und den Ruf nach Intervention laut werden lassen.
Die interventionsbestimmende Nähe wurde in der Vergangenheit überwiegend von geografischen Faktoren bestimmt. Schon im 19. Jahrhundert wurden räumliche Distanzen durch erste Formen moderner Telekommunikation zusehends relativiert.
Die Nachricht über die Massaker an den christlichen Maroniten im Libanon und in Syrien im Jahr 1860 war zu spät nach Europa gedrungen. Dann aber war die Empörung groß. Großbritannien und Frankreich entsandten Flottenverbände, die zumindest die Küstengebiete befriedeten. Zwar versucht auch jetzt die syrische Regierung, Informationen und insbesondere Bildmaterial – in einer visuell geprägten Realität die Quelle für Information und Meinungsbildung – nicht nach außen dringen zu lassen, jedoch vergeblich.
Globale Machtrealitäten
Und noch eine – vielfach unbeachtete – Parallele der Gegenwart zu den Entwicklungen im 19. Jahrhundert darf nicht übersehen werden. Gegenwärtig wird häufig beklagt, dass der kollektive Entscheidungsmechanismus im UN-Sicherheitsrat dringend erforderliche Interventionen verhindere.
So begrüßenswert die Schaffung der Vereinten Nationen sei, die kollektive Friedenssicherung, so der Tenor, sei überholt und kontraproduktiv. Dabei wird häufig übersehen, dass dieser Mechanismus nur Abbild der globalen Machtrealitäten, wenn auch in unzulänglicher Form, ist. Es wird auch übersehen, dass die großen humanitären Interventionsmaßnahmen des 19. Jahrhunderts, der Zeit, in welcher dieses Konzept geschaffen worden ist, überwiegend kollektiv akkordiert und durchgeführt worden sind – nicht unähnlich somit der jetzigen Situation.
Tatenlose Staatengemeinschaft
Auch im 19. und 20. Jahrhundert gab es grausamste Massaker, denen die Staatengemeinschaft bis zum Ende tatenlos zusah. Einer der eklatantesten Fälle betraf die Verbrechen an den Armeniern (1893–1897 und ab 1915). Auch hier ließen Geografie, Kriegsereignisse und Bündnispolitik (Deutschland mit dem Osmanischen Reich) keine hinreichende Nähe aufkommen. Den Holocaust und den Völkermord in Srebrenica 1995 versuchte man ebenfalls zu verheimlichen – dennoch wusste die Weltöffentlichkeit mehr davon, als sie sich eingestehen will.
Nähe und Wissen schaffen Empathie und begründen Verantwortung. Sie drängen zum Handeln. Aber die Lage in Syrien ist komplex. Die Informationslage ist widersprüchlich, die Kenntnisse über die tatsächliche Entwicklung vor Ort sind vielfach unzureichend. Dies trägt dazu bei, die Konsensfindung im Sicherheitsrat zu erschweren, wenngleich vieles dafür spricht, dass das syrische Regime schwere Schuld auf sich geladen hat.
Hier kann eine resolutere Androhung individueller Verantwortlichkeit von Nutzen sein. Die UN-Ordnung mit ihrem System der kollektiven Sicherheit ist nur ein unvollständiges Gerüst für eine imperfekte Realität, und sie wird in Extremsituationen wie jener in Syrien immer wieder versagen.
Strafrechtliche Konsequenzen
Die Entwicklung der internationalen Strafgerichtsbarkeit stellte den eigentlichen Quantensprung in der Entwicklung des Völkerrechts vom 20. zum 21. Jahrhundert dar. Ihre Effektivität hat sie längst schon deutlich vor Augen geführt, auch unter schwierigsten Voraussetzungen, wie im Charles-Taylor-Prozess.
Auch die Massaker im Libanon und in Damaskus des Jahres 1860 hatten strafrechtliche Konsequenzen, zumindest für einige der Hauptverantwortlichen. Über eineinhalb Jahrhunderte später sollte ein Verfahren durchgeführt werden, das sowohl in seiner Reichweite als auch in seinem rechtsstaatlichen Anspruch den zwischenzeitlich vollzogenen Fortschritt der Völkerrechtsordnung exemplarisch zum Ausdruck bringt.
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("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.06.2012)















