Der Vorschlag von Innenministerin Maria Fekter für die Regelung eines humanitären Bleiberechts hat durchaus positive Aspekte: Dass dieses in den bestehenden Asyl- und Fremdenrechtsverfahren mitgeprüft wird, beschleunigt die Angelegenheit, ein zeitaufwendiges eigenes Verfahren ist nicht nötig. Und die nun gegebene Berufungsmöglichkeit gegen die Entscheidung entspricht den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs: Humanitäres Bleiberecht darf kein willkürlicher Gnadenakt sein.
Indiskutabel sind dagegen die Regeln für jene „Altfälle“, die mindestens seit 2003 im Land sind und bei denen das Asylverfahren bereits abgeschlossen ist. Dort soll das Bleiberecht an zwei Bedingungen hängen: Dass der zuständige Landeshauptmann geruht, einen Beirat einzurichten (der das Ansuchen befürworten muss) und dass jemand eine Patenschaft für den Antragsteller übernimmt (und damit fünf Jahre lang seinen Unterhalt garantiert).
Zur Erinnerung – gerade am Tag der Menschenrechte: Laut VfGH leitet sich aus dem Recht auf Familienleben ein humanitäres Aufenthaltsrecht für gut integrierte Personen ab. Willkür eines Landeshauptmannes und das Glück, einen Paten zu finden, sind da keine Kriterien. Man kann damit rechnen, dass der nun vorliegende Gesetzesentwurf neuerlich beim VfGH angefochten wird – und dass der, wie schon so oft in Fremdenrechtsmaterien, keine Freude damit haben wird. (Bericht: S. 3)
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("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.12.2008)















