23.05.2013 12:33 Merkliste 0

Sexuelle Übergriffe haben nur wenig mit Sex zu tun. . .

SIBYLLE HAMANN (Die Presse)

. . .und „geschlechtliche Handlungen“ nicht zwangsläufig mit den primären und sekundären Geschlechtsmerkmalen. Nachtrag zu einer wichtigen Debatte im Gefolge des Grazer Grapscher-Urteils.

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Ein Bezirksgericht hält den Grapscher auf einen Popo also nicht für einen sexuellen Übergriff. Die Klage der Angestellten Eva H. wurde abgewiesen – wegen mangelnden „objektiven Tatbestands“. Ein sexueller Übergriff, so das Gericht, setze nämlich eine „geschlechtliche Handlung“ voraus; diese bedeute, jemanden „im Bereich des Geschlechtsorgans oder der Brust intensiv zu berühren“. Und das sei beim Griff auf eine Pobacke ja nicht passiert.

Das klingt seltsam unbeholfen. Es offenbart, wie schwierig es sein muss, das Leben samt all seiner Grauzonen in Gesetzestexte zu fassen. Aber stimmt es denn, inhaltlich? Das ist eine spannende Frage, die über die juristische hinausgeht.

Die Antwort ist nämlich sehr einfach und sehr kompliziert zugleich: Es hängt immer von den Umständen ab. Keine Art von Berührung ist, isoliert betrachtet, prinzipiell ein Übergriff. Und beinahe jede Berührung kann unter Umständen ein Übergriff sein. Das hängt davon ab, welche Art von Beziehung zwischen den Personen besteht, welchen Zweck die Berührung verfolgt, welche Art von Kommunikation ihr vorausgeht, und in welcher Umgebung sie stattfindet.

Extrembeispiele: Jemandem mit dem Messer die Bauchdecke aufzuschneiden, kann ein lebensrettender Eingriff sein, sofern er auf dem Operationstisch stattfindet. Jemandem sanft mit dem Finger über die Backe zu streicheln, kann hingegen Teil eines sadistischen Demütigungsakts sein.

Es ist so ähnlich wie mit der Nacktheit und ihren Darstellungsformen. Auch hier ist es ein aussichtsloses Unterfangen, mit der Abmessung unbedeckter Hautstellen oder der taxativen Aufzählung diverser Körperteile eine genaue Linie zu ziehen, hinter der die Pornografie beginnt – wie das US-Fernsehen das mit absurden Regelwerken versucht.

Völlige Nacktheit kann völlig asexuell sein; sei es in der Kunst, sei es in der Wissenschaft. Die Darstellung eines von Kopf bis Fuß bekleideten Menschen hingegen kann offensiv pornografisch sein – das hat mit dem Setting, der Körperhaltung, dem Blickwinkel und der begleitenden Botschaft zu tun. Von der Absicht, die spürbar wird. Und vom Betrachter und seinen Vorlieben. Womit wir beim Thema Macht sind. Und jener entscheidenden Zutat, die einen Übergriff erst zum Übergriff macht.

Gegen seinen Willen jemanden körperlich anzufassen, bedeutet, ihm den Respekt zu verweigern. Es ist interessant, dass ein Grapscher seinen Übergriff meistens als Lob oder Tadel ausgibt. Als Kompliment – oder als Bestrafung für ein angebliches Fehlverhalten. Egal, ob er dazu „Wow, bist du sexy“ sagt, oder „Lass deinen hässlichen Busen nicht heraushängen“. Der Grapscher stellt damit eine Hierarchie her. Er meint: Dein Körper gehört dir nicht. Dein Körper ist für mich da, ich kann mich an ihm bedienen, wenn mir danach ist. (Der Grapscher von Graz verhielt sich hier ganz nach Lehrbuch: „So ein knackiger Po“, sagte er erst; nach der Zurückweisung samt Ohrfeige nannte er sein Opfer „Schlampe“. Was illustriert, wie nahe Überhöhung und Erniedrigung stets beieinanderliegen.)

Po oder Busen, Bauch oder Beine, Ohr oder Mund? Es gibt viele spannende Fragen zum Thema sexuelle Übergriffe. Aber die exakte anatomische Bestimmung des betroffenen Körperteils ist von allen die denkbar unspannendste.


Reaktionen senden Sie bitte direkt an: debatte@diepresse.com


Zur Autorin:

Sibylle Hamann
ist Journalistin

in Wien.

Ihre Website:

www.sibyllehamann.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.11.2012)

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6 Kommentare

§ 218 StGB Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1.an ihr oder
2.vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,

belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.

Das StGB stellt in §218 (2) auf eine "geschlechtliche Handlung" ab.

Unter sexueller Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlung versteht das Gesetz (§ 218 StGB) geschlechtliche Handlungen an oder vor einer Person die berechtigtes Ärgernis erregen. Darunter fallen z.B. sexistische und geschlechtsbezogene, entwürdigende bzw. beschämende Bemerkungen und Handlungen, unerwünschte körperliche Annäherung, Annäherung in Verbindung mit Versprechen von Belohungen.

Sexuelle Belästigung ist z.B.:
 Intensive Berührungen im Bereich des Geschlechtsorgans oder der weiblichen Brust
 Kontakt des Geschlechtsteils mit dem Körper des Opfers, sodass dies vom Opfer als Eingriff in die sexuelle Integrität empfunden wird.
Sexuelle Belästigung ist z.B. nicht:
 der seitliche Griff an die Gesäßbacke einer Person
 flüchtige Berührung
 Küssen
 Betasten der Oberschenkel
 das bloße Ausziehen
 verbale Äußerungen (Telefonsex)

Seit kurzem im Angebot

Für ein Mitglied unserer Gesellschaft ist das eindeutig eine sexuelle Belästigung gewesen.

Für einen, den man in diesem Forum nicht mehr näher definieren darf, gilt anscheinend der Umstand, das kulturelle Eigenheiten berücksichtigt werden müssen.

keuscher Richter

sieht wohl keine Porno-Filme, und ist auch nicht homosexuell (da gibt es genug sexuelle Szenen mit diesem Körperteil).
Die junge Frau hat einen Fehler begangen: Sie hat offensichtlich nur den Pogriff angezeigt, die nachfolgenden tätlichen Angriffe aber nur zu Protokoll gegeben.
Hat das Gericht letzteres ignoriert, sind auch Faustschläge zulässig, die zurückkommen, wenn man nach einem (erlaubten) Pogriff dem Greifer eine schmiert?

Ungeheuerlich; wird das in zweiter Instanz nochmal bewertet?

3 0

Durchaus richtig geschrieben

Genau diese Tatsache, dass ein "sexueller Übergriff" aber immer von der jeweiligen subjektiven empfundenen Situation, Stimmung und Gefühlen (sogenannte soft facts) abhängig ist, macht es so schwer dies im Gesetzbuch umzusetzen. Denn in einem Gesetzbuch sollten vor allem "hard facts", also objektive und klar umrissene Tatbestände enthalten sein.
Denn auch Richter sind nur Menschen mit subjektivem Empfinden und somit würde die Übernahme von "soft facts" ins Gesetzbuch einer Willkürjustiz Tür und Tor öffnen. Der eine Richter verurteilt etwas als "sexuellen Übergriff", der andere sieht das wiederum ganz anders.
Nur eine klare Definierung des Tatbestandes verhindert das. Auch wenn dadurch (wie im beschriebenen Fall) manche Fälle nicht abgedeckt werden können, weil der beschriebene Tatbestand nicht erfüllt ist, so ist das immer noch das kleinere Übel.

naja

Gut, und was für ein "Appell" soll aus dem ganzen jetzt für den Gesetzgeber oder die Gerichtsbarkeit folgen?

Das Strafrecht stellt einen extremen Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar, deshalb müssen die Tatbestände außerordentlich präzise determiniert sein. Gerade weil eine reine Einzelfallbetrachtung niemals diesem Gebot genügen kann, ist es wichtig, zu versuchen, das über "Körperteile" irgendwie in den Griff zu bekommen.

Ansonsten wäre die Folge die völlige Willkür des Richters, wie er selbst subjektiv eine bestimmte Situation beurteilt. Und das wäre eine echte Katastrophe.

Bravo!

Sehr guter und nüchterner Kommentar.

Genau so ist es.

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