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Drogenfahndung: Kritik an Behördenkooperation

11.07.2012 | 18:24 |   (Die Presse)

Ein Team von Wiener Wissenschaftlern fand heraus, dass die Strafverfolgung internationaler Banden oft an der Staatsgrenze endet. In Zentrum der Kritik stehen vor allem osteuropäische EU-Staaten.

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Wien/Awe. Eigentlich sollte das Juristenteam der Universität Wien für die EU-Kommission prüfen, welchen Effekt ein acht Jahre alter Rahmenbeschluss Brüssels für die Strafverfolgung von Drogenhändlern hat. Für die Öffentlichkeit interessant ist vor allem ein Nebenprodukt der Studie.

Robert Kert und Andrea Lehner (Institut für Strafrecht und Kriminologie) fanden nämlich heraus, dass die Strafverfolgung international agierender Drogenkartelle oft an der eigenen Staatsgrenze endet. Eine Erkenntnis, die doch in einem gewissen Widerspruch zur Kommunikation des Innenministeriums steht, das sich in den vergangenen Jahren um eine intensive Vernetzung mit dem Ausland bemühte. Wie das zu erklären ist?

 

Sprache oft größte Hürde

Strafrechtler Kert sagt, dass es „solche und solche“ Staaten gibt. Während die Kooperation mit Ländern wie Deutschland reibungslos funktioniere, gebe es auch Negativbeispiele. Die Kritik an diesen Ländern stammt aus Interviews mit Richtern, Staatsanwälten, Polizisten, Rechtsanwälten und Legisten aus allen EU-Mitgliedstaaten. Auffällig war, dass fast immer osteuropäische Staaten im negativen Sinn genannt wurden. Und das gar nicht so sehr wegen generellen Unwillens, sondern wegen systemischer oder sprachlicher Barrieren. Kert: „Anscheinend hat sich Englisch noch immer nicht als kleinster gemeinsamer Nenner bei der Kommunikation durchgesetzt.“ Von der Einvernahme bis zur Aktennotiz müssten nahezu alle Aktenbestandteile mühselig übersetzt werden. Manchmal seien auch die Strukturen der Behördenapparate derart komplex, dass Amtshilfe nur schwer möglich sei. Kert: „Das führt dann dazu, dass Beweismittel nicht ausgetauscht werden, internationale Aspekte von grenzüberschreitenden Banden nicht weiter verfolgbar sind. Dadurch bleiben oft die wahren Drahtzieher unbehelligt.“

Ebenfalls hinderlich ist der nicht einheitlich geregelte Umgang mit Kronzeugen. Beispiel: Genießt ein Insider – wenn er „auspackt“ – im eigenen Land Straffreiheit, muss er andernorts mit der vollen Härte des Gesetzes rechnen. Bei internationalen Fällen, bei denen der Prozess für den Kronzeugen durchaus auch im Ausland stattfinden kann, ein ernstes Problem. So mancher Kronzeuge zog es dann doch vor zu schweigen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.07.2012)

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