Wien/awe. Für die Kriminalpolizei ist die Auswertung von DNA-Spuren an Tatorten ein Segen. (Rechts-)Theoretisch gibt es nun aber Bedenken. „Diese gesetzliche Ermächtigung zur Ermittlung von DNA-Daten scheint [. . .] die Grenzen des verfassungsrechtlich Erlaubten zu überschreiten.“ Der Satz steht in einem Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH). Was bedeutet: In den nächsten Monaten wollen die Höchstrichter einen Teil der gelebten Polizeipraxis hinterfragen.
Anlass ist die Beschwerde eines Tirolers. Von dem Mann wurde während der Haft für ein Finanzdelikt ein DNA-Profil erstellt – und gespeichert. Nach seiner Entlassung verlangte er von der Behörde, das DNA-Profil zu löschen. Grundsätzlich ist dieses Recht durch das Datenschutzrecht garantiert. Das Innenministerium verweigerte jedoch die Löschung. Im sogenannten Sicherheitspolizeigesetz gibt es eine Bestimmung, die die weitere Speicherung der DNA-Daten erlaubt, wenn ein sogenannter „gefährlicher Angriff“ auch in Zukunft anzunehmen sei.
DNA-Profil bei Schwarzfischern?
Der VfGH sieht zwei Dinge kritisch. Erstens: die Prognose einer möglichen Straftat in der Zukunft. Zweitens: Der „gefährliche Angriff“ sei derart vage definiert, dass darunter auch kleinere Delikte wie Verstöße gegen Jagd- und Fischereigesetze fallen könnten. Und dies, so die Höchstrichter, würde wohl in keinem Verhältnis zum tiefen Eingriff in die Rechte des Betroffenen stehen.
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