Wien/Linz. Am Dienstag langte ein mittlerweile heftig umstrittener Beschluss des Oberlandesgerichts Linz in der Justizanstalt Salzburg ein: Ein wegen fünffacher Vergewaltigung eines 15- bzw. später 16-jährigen Mädchens verurteilter Täter muss keinen einzigen Tag ins Gefängnis. Der 51-Jährige war zur eher milden Strafe von zwei Jahren teilbedingter Haft verurteilt worden. Nur ein Strafdrittel wurde unbedingt verhängt. Selbst dieser Teil (acht Monate) wurde nachträglich auf sechs Monate reduziert. Und nun wurde dem Mann eine Fußfessel gewährt. Seither gehen die Wogen hoch. „Die Presse“ beantwortet die wichtigsten Fragen.
1 Was versteht man überhaupt unter einer „Fußfessel“?
Der Begriff steht eigentlich für den elektronisch überwachten Hausarrest. Das heißt, dass sowohl Straf- als auch U-Häftlinge (diese aber nur sehr selten, „Die Presse“ berichtete vom jüngst entschiedenen ersten Fall in Wien) ihre Haftzeit zu Hause absitzen dürfen – sofern diese nur (noch) maximal ein Jahr ausmacht. Im Hausarrest werden die Häftlinge mit einem Sender, der in einem schwarzen, fix am Fußgelenk angebrachten Kunststoffband integriert ist, überwacht. 192 Personen befinden sich derzeit im Hausarrest. Vier davon tragen die Fußfessel, obwohl sie (auch) wegen eines Sexualdelikts verurteilt wurden.
2 Warum bekommen auch Sexualstraftäter die Fußfessel?
Laut einem der „Presse“ vorliegenden Gutachten, das der renommierte Innsbrucker Strafrechtsprofessor Klaus Schwaighofer Ende des Vorjahrs für das Justizressort erstellte, darf der Gesetzgeber prinzipiell auch den Sexualstraftätern (und übrigens auch jenen, die ein Tötungsdelikt begangen haben) die Chance auf den Hausarrest nicht von vorn herein verwehren. Aus dem Gutachten: „Abgesehen von [...] kriminalpolitischen Gründen wäre ein gesetzlicher genereller Ausschluss bestimmter Verurteilter aus dieser besonderen Vollzugsform unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes sehr bedenklich, weil er den Zwecken des Strafvollzugs (Resozialisierung, Anm.) nicht entspräche.“ Aus Sicht der Systematik des Strafvollzugs wäre ein solcher Ausschluss „geradezu als Systembruch anzusehen“. Jedoch ist hervorzuheben – und dies tut Schwaighofer auch –, dass das Gewähren der Fußfessel sowieso in jedem einzelnen Fall geprüft werden muss. Wer als gefährlich gilt, darf nicht nach Hause.
3 Wie geht man mit Sextätern um, die keine Fußfessel bekommen?
Sexualstraftäter, die im Gefängnis landen, haben wie alle anderen Inhaftierten auch die Möglichkeit, um vorzeitige bedingte Entlassung anzusuchen. Etwa die Hälfte aller Sextäter werden nach Einholen einer Stellungnahme einer Begutachtungsstelle vorzeitig bedingt entlassen. Somit ist die Quote überdurchschnittlich hoch. Im Gesamtdurchschnitt sieht nur ein Drittel der Inhaftierten vorzeitig die Freiheit. Allerdings hinkt dieser Vergleich etwas, da die Gruppe der Sextäter mehr Parameter für vorzeitige Entlassungen aufweist (weniger Vorstrafen als andere etc.) als der Durchschnitt. Meist ist die vorzeitige Entlassung an Auflagen geknüpft. So wird oft eine Therapie und/oder Bewährungshilfe angeordnet. Udo Jesionek, Präsident der Opferschutzorganisation Weißer Ring beklagte aber am Mittwoch im Zuge der Debatte: „Derzeit wird in Österreich Therapie für Sexualstraftäter viel zu wenig angeboten.“ Einige Zahlen: 2011 gab es 36.461 gerichtliche Verurteilungen. Davon ergingen 605 wegen Sexualdelikten (2010: 38.340, davon 648).
4 Was sagt Justizministerin Beatrix Karl (VP) zum aktuellen Fall?
Wenig. Sie übermittelte der „Presse“ diese Stellungnahme anlässlich der OLG-Linz-Entscheidung: „Ich kann natürlich die persönliche Betroffenheit des Opfers nachvollziehen. Im konkreten Fall müssen wir aber zur Kenntnis nehmen, dass die Vollzugskammer und damit unabhängige Richter so entschieden haben.“
("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.08.2012)
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