Winter: Hauseigentümer zu Schneeräumung verpflichtet

Der Gehsteig vor dem Haus muss frei von Schnee und Eis sein.
Der Gehsteig vor dem Haus muss frei von Schnee und Eis sein.(c) APA/ROLAND SCHLAGER (ROLAND SCHLAGER)
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Im Ortsgebiet muss der Gehsteig von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Eis frei sein. Was im Falle eines Unfalls zu tun ist, erklärt der VKI.

Immer wieder ein Ärgernis bei Schneefall: Wegen nicht geräumter Gehsteige hat der Bürgerdienst der Stadt Wien allein am Donnerstagvormittag rund 250 Beschwerden entgegengenommen. Über Pflichten und Rechte in diesem Zusammenhang informierte am Donnerstag der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in einer Aussendung. Wenn Schnee und Eis Gehsteige oder Gehwege im Ortsgebiet bedecken, sind im Ortsgebiet zunächst einmal die Hauseigentümer zur Räumung und zum Streuen verpflichtet.

Die Eigentümer müssen Gehsteige und Gehwege, die nicht weiter als drei Meter vom Haus bzw. von der Grundstücksgrenze entfernt sind, vom Schnee säubern und bei Glatteis bestreuen. Diese Verpflichtung besteht zwischen 6 und 22 Uhr. Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter entsprechend gesäubert werden. Schnee oder Eisbildungen müssen von den Dächern entfernt werden. Das Aufstellen von Warnhinweisen oder an die Hauswand gelehnte Latten sind nur eine Sofortmaßnahme. Wird die Streupflicht nicht eingehalten, kann dies eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen, aber auch zu einem gerichtlichen Verfahren führen.

Verpflichtung übertragen

Hauseigentümer können diese Verpflichtung übertragen. So kann eine Schneeräumfirma beauftragt werden, die Streupflicht wahrzunehmen. "Aber nicht jeder Vertrag mit einer Schneeräumfirma führt automatisch dazu, dass diese Firma alle gesetzlichen Verpflichtungen übernimmt und der Hauseigentümer mit Sicherheit von seiner Pflicht befreit ist", warnte VKI-Rechtsexperte Thomas Hirmke. "Wenn die Firma nur gewisse beschränkte Räumungsdienste übernimmt, befreit dies den Hauseigentümer nicht von seiner Haftung."

Bei Unfällen gilt es Beweise zu sichern. Dafür sollten Zeugen gefunden werden, nach Möglichkeit helfen auch Fotos von der Unfallstelle. Bei Verletzungen sollte die Polizei benachrichtigt werden, die den Vorfall aufnimmt. In der Folge kann es zu einem gerichtlichen Strafverfahren gegen den Verursacher kommen. Dabei sollte man sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschließen, rät der VKI. Für einen derartigen Privatbeteiligten-Anschluss muss man zunächst nur eine entsprechende Erklärung gegenüber den Sicherheitsbehörden abgeben.

Versicherung verständigen

Primärer Ansprechpartner bei einem Sturz auf dem Gehsteig ist der Hauseigentümer. Dieser ist im Normalfall haftpflichtversichert und sollte aufgefordert werden, seine Versicherung mit Polizzennummer bekanntzugeben, damit sich der Geschädigte direkt an die Versicherung wenden kann. Sollte die Streupflicht an eine Firma übertragen worden sein, muss der Hauseigentümer die betreffende Firma bekannt geben, damit diese bzw. deren Haftpflichtversicherung den Schaden abwickeln kann.

Wenn die sogenannten Schädiger oder die Versicherung außergerichtlich Zahlungen anbieten, dann hat das den Vorteil einer raschen und kostengünstigen Lösung. Sind Folgeschäden nicht auszuschließen, dann sollte man nicht vorschnell eine Abfindungserklärung unterzeichnen, warnen die Konsumentenschützer.

(APA)

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