Zwilling ist nicht sicher Vater, muss aber zahlen

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Der Oberste Gerichtshof entscheidet einen kuriosen Fall zugunsten des Kindes. Zwei eineiige Zwillinge kamen als Vater in Frage, ein Gentest konnte nicht weiterhelfen. Im Zweifel muss der Mann, der geklagt wurde, zahlen.

Wien. Auch wenn man nicht sicher der Vater eines Kindes ist, muss man unter Umständen dafür Alimente zahlen. Nämlich dann, wenn man ein eineiiger Zwilling ist, und nicht eruiert werden kann, welcher der beiden Zwillinge die Mutter geschwängert hat. Dieses Urteil traf der Oberste Gerichtshof in einem kuriosen  Familienrechtsfall.

Denn ein Gentest kann nicht feststellen, wer von zwei eineiigen Zwillingen der Vater ist. Also klagte der in Tirol lebende Sohn einen der beiden infrage kommenden Männer auf Unterhalt. Dieser wandte vor Gericht ein, dass nicht er, sondern sein Bruder der Vater sei. Klar war nämlich nur: Beide Geschwister hatten im relevanten Zeitraum mit der gleichen Frau Geschlechtsverkehr. Und zu 99,9999 Prozent war laut Gentest einer der Zwillinge der Vater.

Für einen derartigen Zwillingsfall findet sich im Gesetz keine spezifische Regelung. Die beiden ersten Instanzen wiesen die Vaterschaftsklage ab: Schließlich könne man nicht beweisen, dass der beklagte Mann der Vater ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) sieht die Sache in seinem der „Presse“ vorliegenden Urteil nun aber anders: Wenn man tatsächlich nicht feststellen könne, welcher der beiden Zwillinge der Vater ist, müsse einfach der zahlen, den das Kind geklagt hat (1 Ob 148/12i).

Betroffenes Kind wird bereits 16

Noch gibt es aber trotzdem keine Alimente für das Kind. Denn der OGH ordnete die Unterinstanzen an, nach weiteren Anhaltspunkten zu suchen,  die für die Vaterschaft des einen oder des anderen Zwillings sprechen. Insbesondere soll geklärt werden, wann genau welcher der beiden Brüder mit der Frau Sex hatte. Die Beweislast, dass er nicht der Vater ist, liegt aber beim beklagten Mann. Wenn er nicht plausibel erklären kann, warum das Kind eher von seinem Bruder abstammen soll, muss er Alimente zahlen.

Das betroffene Kind wird übrigens im März bereits 16 Jahre alt. Das Verfahren hat sich aus mehreren Gründen in die Länge gezogen. Zunächst wurde noch ein anderer Mann vergeblich auf Unterhalt geklagt. Dann zog sich der Prozess gegen den Zwilling wegen verfahrensrechtlicher Fehler ungewöhnlich in die Länge.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.02.2013)

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