Abschiebung: Menschenrechtsgericht rügt Österreich

Archivbild: Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof
Archivbild: Der Europäische MenschenrechtsgerichtshofAP
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Ein Tschetschene hat Österreich wegen der drohenden Abschiebung nach Russland geklagt. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof gibt ihm Recht.

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat einem Tschetschenen Recht gegeben, der gegen seine Abschiebung durch die österreichischen Behörden nach Russland geklagt hat. Österreich würde im Fall einer Abschiebung gegen das in der Menschenrechtskonvention verankerte Folterverbot verstoßen, da der Betroffene einem realen und persönlichem Risiko in Russland ausgesetzt wäre. Das entschieden die Straßburger Richter am Donnerstag. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Richter sahen keine Anzeichen dafür, dass der Kläger ein geringeres Verfolgungsrisiko habe als seine Mutter, die in Österreich 2009 Asyl erhalten hatte. Der Mann kam 2004 mit seiner Mutter nach Österreich, wo er um Asyl ansuchte. Er machte geltend, dass er und seine Familie in Tschetschenien von den Russen verfolgt wurden, weil sein Vater im Sicherheitsdienst des damaligen tschetschenischen Präsidenten Aslan Maschadow arbeitete und vor seinen Augen erschossen worden war.

Gutachten: Post-traumatisches Stress-Symptom

Zwei Asylanträge des Tschetschenen wurden 2007 und 2011 in Österreich abgelehnt. Er wurde in Österreich zwischen 2005 und 2008 dreimal vor Gericht wegen einer Reihe von Vergehen verurteilt, darunter wegen schwerer Körperverletzung. 2008 heiratetete er eine russische Staatsbürgerin in Österreich, das Paar hat zwei Kinder. Nach einem medizinischen Gutachten litt er an einem post-traumatischen Stress-Symptom. Nach seiner Klage vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof wurde die Abschiebung des Mannes nach Russland ausgesetzt.

Gegen das Urteil der Straßburger Richter kann drei Monate lang berufen werden. Wird es in letzter Instanz bestätigt, muss die Republik dem Tschetschenen etwas mehr als 5000 Euro Verfahrenskosten erstatten.

(APA)

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