Verletzung von Folterverbot: EGMR rügt Österreich

EGMR rügt Österreich
EGMR rügt Österreich(c) dpa/Rolf Haid (Rolf Haid)
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Ein tschetschenischer Asylwerber hat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolgreich gegen seine Abschiebung geklagt

Wien/Strassburg. Der Fall heißt „I. K. gegen Österreich“: Ein tschetschenischer Asylwerber in Österreich hat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erfolgreich gegen seine drohende Abschiebung nach Russland geklagt. I. K., geboren 1976, kann in Österreich bleiben, weil er laut Überzeugung der Straßburger Richter in der russischen Teilrepublik Verfolgung befürchten muss.

Das Gericht urteilte am Donnerstag, dass eine Ausweisung gegen das Folterverbot (Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) verstoßen würde. Die Republik muss dem Mann nun 5031,23 Euro an Prozesskosten zurückerstatten – und das Asylverfahren neu aufrollen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; aus dem Innenministerium erfuhr „Die Presse“ aber, dass man nicht dagegen berufen werde. „Wenn die Gefahr der Verfolgung doch gegeben ist, muss der Fall neu bewertet werden“, sagt der Sprecher des Innenministeriums, Karl-Heinz Grundböck. „Das müssen wir zur Kenntnis nehmen.“

Sohn wurde Zeuge von Mord

Die Details des Falles sind aufschlussreich – und könnten Folgen für die Rechtsprechung des Asylgerichtshofs haben, auch wenn Innenministerium und Asylgerichtshof gegenüber der „Presse“ von einem „Einzelfall“ sprechen.

I. K. kam im November 2004 gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich. Die Fluchtgründe der beiden: Aufgrund der politischen Tätigkeit des Vaters – er arbeitete im Sicherheitsapparat des früheren Separatisten-Präsidenten Aslan Maschadow – würden sie von staatlichen Organen verfolgt. I. K.s Vater war 2001 vor seinen Augen erschossen worden. Der junge Mann wurde mehrfach verhaftet, geschlagen und nur nach Zahlung von Lösegeld freigelassen. Das Bundesasylamt lehnte die Gesuche von Mutter und Sohn in erster Instanz 2007 ab; die Mutter, die gegen die Entscheidung berief, erhielt zwei Jahre später vom Asylgerichtshof doch Asyl.

Der Sohn zog zunächst seine Beschwerde zurück, im Juni 2009 stellte er erneut einen Asylantrag. Dieser wurde wieder negativ beschieden wegen „entschiedener Sache“, da der Tschetschene keine neuen Belege für seine Verfolgung in der Heimat vorbringen konnte.

Gleiches Risiko wie die Mutter

Jetzt kommt der Punkt, an dem der EGMR den österreichischen Behörden widerspricht: I. K. hätte kein geringeres Verfolgungsrisiko als seine Mutter, die in der Zwischenzeit ja Asyl erhalten hatte. Da die österreichischen Behörden die Angaben der Mutter für „ausreichend glaubwürdig und überzeugend“ befunden hätten, so die Urteilsbegründung, hätten sie im Fall des Sohnes ebenfalls positiv entscheiden müssen. Die „Diskrepanz“ in der Beurteilung sei unverständlich; das Gericht „ignorierte“ quasi seine eigene Rechtsprechung.

Doris Einwallner, Anwältin des Mannes, spricht von einer „wichtigen Entscheidung auch für andere Fälle“. Der Asylgerichtshof habe einen „formalistischen Standpunkt“ vertreten, der für Straßburg nicht haltbar war. Der Auftrag an die österreichischen Behörden? „Ein unvoreingenommener Blick auf die Schicksale und objektive Verfahren“, sagt Einwallner.

Im Asylgerichtshof spricht man von einem „sehr speziellen Sachverhalt“. Gäbe es ähnlich gelagerte Fälle, müsste das Urteil aber „natürlich beachtet werden“.

Fakten

Die Anerkennungsquote russischer Asylwerber (v. a. Tschetschenen) liegt derzeit bei 27 Prozent. 2012 wurden 43 Tschetschenen in die Russische Föderation abgeschoben, 2013 waren es bisher sieben.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.03.2013)

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