Vergewaltiger im Zweifel freigesprochen

SALZBURGER SEXUALSTRAFTAeTER WEGEN GEFAeHRLICHER DROHUNG VOR GERICHT
SALZBURGER SEXUALSTRAFTAeTER WEGEN GEFAeHRLICHER DROHUNG VOR GERICHTAPA/Susi Berger/Pressefoto Neuma
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Jener Salzburger, der trotz fünf Vergewaltigungen eine Fußfessel bekam, war erneut angeklagt.

Salzburg/M.s./Apa. Sein Fall hat für Schlagzeilen – und nicht zuletzt aufgrund medialen und öffentlichen Drucks sogar für eine Verschärfung des Strafrechts gesorgt. Die Rede ist von jenem Salzburger, der eine 15- bzw. später 16-Jährige fünfmal vergewaltigt hatte, aber dafür keinen einzigen Tag ins Gefängnis musste. Nach nur vier Monaten Hausarrest, überwacht mit einer elektronischen Fußfessel, war für den Mann, B. (52), das Thema Strafvollzug bis auf Weiteres erledigt. Gestern, Freitag, stand B. wieder vor Gericht. Ihm wurde vorgeworfen, sein früheres Opfer bedroht zu haben. Dies war allerdings nicht nachweisbar.

Somit konnte der frühere Hundetrainer aufatmen: Er wurde vom Vorwurf der gefährlichen Drohung – im Zweifel – freigesprochen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Der 52-Jährige soll das Vergewaltigungsopfer am 21. März 2012 bei einer Tankstelle in der Stadt Salzburg mit dem Umbringen bedroht haben. Dies wurde vom Beschuldigten bestritten. Das mittlerweile 23-jährige Opfer und ein Bekannter der Frau hatten den Angeklagten jedoch schwer belastet. Beide gaben an, sie hätten gehört, wie B. in Richtung des Autos, in dem sie saßen, geschrien habe: „I bring di um.“ B. verteidigte sich, indem er zu Protokoll gab, er habe das Auto nur fotografieren wollen, um zu dokumentieren, dass sich die beiden erneut in seiner Nähe aufhalten würden.

Richterin „nicht überzeugt“

Einzelrichterin Daniela Segmüller vom Landesgericht Salzburg erklärte, sie sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überzeugt, dass der Angeklagte die Drohung tatsächlich ausgesprochen habe. Auch der Beweiswert der Zeugenaussage des Bekannten der Frau sei für sie nicht sehr hoch.

Seit dem „Fall B.“, der das Ausreizen strafrechtlicher Möglichkeiten durch einen Verurteilten exemplarisch dargelegt hat, müssen Täter, die wegen eines schweren Sexualdelikts verurteilt worden sind, mindestens die Hälfte der Haftstrafe hinter Gittern verbringen. Danach können sie einen Fußfesselantrag stellen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.03.2013)

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