Rapid-Fans, Asylaktivisten, Tierschützer: Wer dabei ist, wird bestraft

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Immer wieder geht die Justiz hart gegen ganze Gruppierungen vor. Dabei geht mitunter die gebotene Objektivität verloren.

Wien. Was haben hartgesottene Fußballfans wie etwa Mitglieder der Ultras Rapid, Votivkirchenbesetzer und Asylaktivisten, Anti-FPÖ-Ball-Demonstranten und Tierschützer gemeinsam? Auf den ersten Blick gar nichts – sieht man aber genauer hin, so finden sich Exponenten all dieser Gruppen im Visier von Polizei und Justiz.

Vielfach wird eine pauschale Verdachtslage angenommen, der der Einzelne nur schwer entkommt. Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden werden herangezogen, wie Landfriedensbruch oder Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Motto: Wer dabei ist, wird verfolgt.

Im Zuge eines aktuellen Strafverfahrens gegen die besagten Rapid-Fans haben nun offenbar Polizei, Staatsanwaltschaft und auch der zuständige Haftrichter weit übers Ziel hinausgeschossen. Ein Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Wien (Vorsitz Dietmar Krenn) übt geradezu vernichtende Kritik an Entscheidungen und Beschwerden, die sich mit der Frage der U-Haft mutmaßlicher Ultras-Rädelsführer auseinandersetzen.

Ausgangspunkt ist ein aus dem Ruder geratenes Straßenfest vor dem Hanappi-Stadion nach einem Rapid-Spiel gegen den 1. FC Nürnberg am 7.September 2013. Es gab schwere Zusammenstöße mit der Polizei. Erst Monate später, als die Bilder der Stadionkameras ausgewertet waren, begannen Ermittlungen gegen 46 Personen. Fünf wanderten in U-Haft, wurden zum Teil bald entlassen, ein gewisser P. (32) blieb hinter Gittern. Später wurde ihm gestattet, die U-Haft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (Fußfessel) abzusitzen. Verdacht: Landfriedensbruch in führender Beteiligung. Des Landfriedensbruchs ist schuldig, wer wissentlich an einer Zusammenrottung (mindestens hundert Personen) teilnimmt, die darauf abzielt, dass unter ihrem Einfluss schwere Straftaten begangen werden – sofern eine dieser Straftaten (Beispiel: schwere Sachbeschädigung) tatsächlich begangen wird.

Der Knalleffekt folgte mit einem OLG-Beschluss. Das OLG war von der Anklagebehörde eingeschaltet worden. In einer von Staatsanwältin Stefanie Schön gezeichneten Beschwerde gegen die Fußfessel-Gewährung scheint die Unschuldsvermutung nicht unbedingt den höchsten Stellenwert zu genießen: P. sei schon sechsfach einschlägig vorbestraft, heißt es, nun habe P. „zum nunmehr siebenten Male den Beweis erbracht, dass er auch durch wiederholte (...) Freiheitsstrafen nicht von einer weiteren einschlägigen Tatbegehung abgehalten werden kann“. P. müsse sofort wieder ins Gefängnis.

Das OLG schmetterte die Beschwerde ab, ordnete die sofortige Enthaftung von P. (Verteidigung: Marcus Januschke) an und rückte die Dinge zurecht. Auch Verweise der Anklägerin auf Polizeiberichte und einen Haftrichterbeschluss zur U-Haft halfen nichts. Das OLG sagt: „Zu keinem Zeitpunkt des Videoverlaufes (Stadionkameras, Anm.) entsteht der Eindruck gewaltbereiter Aggressivität des Beschuldigten. Eine strikt unvoreingenommene Sichtweise kann tatsächlich eher den Eindruck von (...) Versuchen des Beschuldigten vermitteln, ein weiteres aufheizendes Aufeinandertreffen von Kontrahenten zu verhindern.“

500 Verdächtige bei Demo

Es sei in gewissem Ausmaß wahrscheinlich, dass P. – wie er selbst sagt – die Menge beruhigen wollte. Im weiteren Verfahren möge die „innere Haltung“ des Beschuldigten erforscht werden. Auf „Objektivität und Sachlichkeit“ sei „besonders zu achten“. Und auch in einem zweiten, die U-Haft ablehnenden Beschluss bezüglich eines weiteren mutmaßlichen Rädelsführers erteilte das OLG der Anklagebehörde jüngst eine Abfuhr.

Dass es bei solchen Zusammenrottungen um die innere Haltung geht, macht auch die Ermittlungen um die teils sehr gewalttätigen Demonstrationen gegen den FPÖ-Ball (Akademikerball, 24.Jänner) so schwer. Derzeit sitzt nur ein mutmaßlich radikaler Demonstrant aus Deutschland unter anderem wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs in U-Haft. Abgesehen davon, dass es wohl unmöglich ist, um die 500, derzeit den Behörden noch immer unbekannte Verdächtige (etliche waren schwarz vermummt) auszuforschen, ist auch der Tatbestand an sich schwammig. Es sei problematisch, bei jedem einzelnen Verdächtigen die Wissentlichkeit um die Ziele der Menschenmenge herauszuarbeiten, sagt Strafrechtsprofessor Frank Höpfel von der Uni Wien zur „Presse“. Für die Polizei hingegen sei das Delikt praktisch. Man könne es über eine ganze Gruppe „drüberstülpen, um eine Verdachtslage herzustellen“.

Höchst bedenklich war auch die Anwendung des (mittlerweile reformierten) Delikts Kriminelle Organisation. Erst aufgrund von Eigeninitiative und nach öffentlichem Druck war es den in Wiener Neustadt angeklagten Tierschützerngelungen, sich „freizubeweisen“.

Die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung wiederum wird derzeit Asylaktivisten, darunter ehemalige Votivkirchenbesetzer, vorgeworfen. Hier ist aber die Anklage so vage, dass das Gericht den Prozess bis Mai unterbrochen hat.

DROHENDE HAFTSTRAFEN

Wer den öffentlichen Frieden bricht,muss mit Gefängnisstrafen rechnen. Wer etwa Mitglied in einer kriminellen Vereinigung (§278 Strafgesetzbuch) ist – dies wird den in Wiener Neustadt wegen Schlepperei angeklagten Asylaktivisten angelastet –, muss mit bis zu drei Jahren Haft rechnen. Wer Landfriedensbruch (§274 StGB) begeht, indem er sich an einer auf die Begehung von schweren Straftaten ausgerichteten Zusammenrottung beteiligt, ist (sofern tatsächlich Verbrechen begangen werden) mit bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug zu bestrafen. Wer sich führend beteiligt, kann bis zu drei Jahre bekommen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.04.2014)

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