"Schwarzkappler" dürfen Schwarzfahrer doch anhalten

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Strafrecht: Der Oberste Gerichtshof korrigiert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz. Experte begrüßt die nun geschaffene Rechtssicherheit.

WIEN. "Schwarzkappler" dürfen Schwarzfahrer doch anhalten und die Polizei rufen, um die Identität des Übeltäters mit Hilfe der Macht des Amtes festzustellen. Gegenteiliges musste man annehmen - oder konnte man, als Ertappter, frech behaupten , nachdem das Oberlandesgericht Linz im Februar entschieden hatte, dass Kontrollore Fahrgäste ohne Ticket davonlaufen lassen müssen. Der Oberste Gerichtshof hat dieses Urteil nun in aller Form korrigiert.

In dem Linzer Verfahren war einiges schief gelaufen. Der Anlass: Christian R. wurde eines Abends in der Linie 2 ohne Fahrschein erwischt. Er und der Kontrollor stiegen aus, R. ergriff die Flucht. Als zwei ebenfalls anwesende Kolleginnen vom privaten Sicherheitsdienst, den die Verkehrsbetriebe mit der Kontrollarbeit beauftragt hatten, sich dem Schwarzfahrer in den Weg stellten, stieß er sie zur Seite. Mittlerweile war auch der Kontrollor wieder zur Stelle, packte R. und stellte ihn zur Rede. Statt einer Antwort kassierte er eine Ohrfeige. Mit einem Hörsturz, ein paar geprellten Knochen und einem gezerrten Mittelfinger lädiert, übergaben die drei R. der herbeigerufenen Polizei.

Das Landesgericht Linz verurteilte den Mann wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung (ihn laufen zu lassen): Er hätte sich gegen eine "maßvolle Anhaltehandlung" zur Wehr gesetzt. Dabei nahm das Gericht fälschlich, wie die zweite Instanz erkannte, an, die Kontrollore hätten ein Anhalterecht nach der Strafprozessordnung gehabt (s. das nebenstehende Lexikon). Dieses hätte jedoch den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung (in der Straßenbahn) vorausgesetzt, und schlichtes Schwarzfahren ohne Täuschung einer Person ist bloß eine Verwaltungsübertretung.

Für das Oberlandesgericht waren damit Richtig und Falsch ins Gegenteil verkehrt: Weil die Kontrollore nach OLG-Lesart kein Recht hatten, R. anzuhalten, war plötzlich die Frage, ob dieser nicht legitime Notwehr übte gegen einen rechtswidrigen Angriff in Gestalt einer Freiheitsbeschränkung und Nötigung (hier: sich kontrollieren zu lassen). Immerhin trug das OLG dem Landesgericht auf zu prüfen, ob der Mann nicht die Notwehr übertrieb und das Trio den Mann anhalten durfte, weil er sich dabei sehr wohl ins Unrecht setzte.s

Autorität der Kontrollore gerettet

Diese Prüfung ist bis dato nicht erfolgt, es passierte aber etwas anderes, abseits des Einzelfalles weit Wichtigeres: Die Generalprokuratur legte beim OGH eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ein. Und das Höchstgericht stellte die schon verloren geglaubte Autorität der Kontrollore wieder her: Neben dem StPO-Anhalterecht gibt es nämlich noch das "private Selbsthilferecht" nach dem ABGB; es dient dazu, zivilrechtliche Ansprüche durch angemessene Gewalt durchzusetzen, sollte behördliche Hilfe zu spät kommen (siehe Lexikon).

Lexikon

Anhalterecht und private Selbsthilfe

Im Schwarzfahrer bzw. -kappler-Fall spielen das Straf- und das Zivilrecht eine Rolle. § 86/2 der Strafprozessordnung gewährt ein privates Anhalterecht, sollte jemand im Verdacht stehen, eine gerichtlich strafbare Handlung gerade auszuführen oder unmittelbar zuvor begangen zu haben. Demnach ist jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Das mag für einen Ladendieb gelten, der vom Hausdetektiv gefasst wird, oder für einen Handtaschenräuber, den ein Passant stellt. Nicht anwendbar ist es aber gegenüber einem Schwarzfahrer, weil der im (schaffnerlosen) Normalfall niemanden täuscht und nur eine Verwaltungsübertretung setzt. ss-18;0Der bereicherungs- oder vertragsrechtliche Anspruch von Verkehrsunternehmen auf Zahlung des Fahrpreises bringt aber das Zivilrecht ins Spiel. Und das ABGB enthält in § 344 das "private Selbsthilferecht". Dieses dient der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (hier aber nur durch den Berechtigten oder seine Beauftragten), wenn behördliche Hilfe zu spät käme: Das Gesetz spricht vom Recht, "Gewalt mit angemessener Gewalt abzutreiben". Den Schwarzfahrer zur Feststellung der Identität anzuhalten ist laut OGH legitim: Es sei in der Regel das gelindeste (und einzige) Mittel, den rechtmäßigen Zustand herzustellen.s

Im Fall von Schwarzfahrern geht es um den Fahrpreis und dazu eine Strafe laut Beförderungsbedingungen. "Das kurzfristige Anhalten eines ,Schwarzfahrers` zur Identitätsfeststellung durch die Polizei wird", so der OGH, "als angemessen zu qualifizieren sein" (15 Os 71/07s).

Und noch etwas hat das OLG zu überprüfen verabsäumt: Sollte die Anhalteaktion gar nicht die Erheblichkeitsschwelle der Freiheitsbeschränkung - sie wird bei etwa zehn Minuten angenommen -, käme nur noch die Nötigung in Betracht. Und die ist ausdrücklich erlaubt, "wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet". Für den OGH ist eine maßvolle kurzfristige Anhaltung ertappter Schwarzfahrer "in der Regel nicht als sozial unerträglich anzusehen".

Für R. bleibt die Feststellung des OGH, wonach das OLG zweifach das Gesetz verletzt hat, ohne Folgen. Wahrungsbeschwerden werden nur dann konkrete Wirkungen zuerkannt, wenn die Gesetzesverstöße sich für den Beschuldigten nachteilig ausgewirkt haben. Das taten sie in diesem Fall nicht: Der Auftrag ans Erstgericht zu prüfen, ob R. über eine Notwehr hinaus die Kontrollore attackiert hat, bleibt unverändert bestehen.

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