Die Drohnen über Österreich

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Kameradrohnen sind auch im zivilen Einsatz mittlerweile für jedermann erschwinglich - seit Jahresbeginn gibt es gesetzliche Regeln dafür. Was Filmer beachten müssen.

Wien. Vancouver: Aus nur wenigen Dutzend Metern Entfernung filmen Amateure mithilfe rotorgetriebener Kameradrohnen Passagierjets beim Landen. Luftfahrtexperten warnen, wie gefährlich die Flugroboter für Flugzeuge werden könnten. Yosemite: Der Nationalpark verbietet das Filmen mittels Drohnen, nachdem Hobbyfilmer zu nahe an Kletterer der dortigen Granitkuppeln herangeflogen waren – sie seien zu gefährlich und störten durch ihr Surren die Wildtiere im Park.

Mit Kameradrohnen hat ursprünglich militärische Technologie ihren Weg in die zivile Verwendung gefunden. Kameradrohnen, gestützt von Rotoren – im Wesentlichen eine Kombination aus Modellhubschrauber und Kamera –, gibt es bei Amazon mittlerweile auch in Österreich um weniger als hundert Euro zu kaufen, für jedermann.

Besonders unter Amateuer- und Hobbyfilmern, die etwa Sportereignisse, Konzerte oder andere Events von oben aufnehmen wollen – wofür bis vor Kurzem noch ein Hubschrauber notwendig gewesen wäre –, sowie für Techniker, die hohe Installationen überprüfen wollen, gelten Drohnen inzwischen als kostengünstige Alternative. Noch kürzlich befanden sie sich damit aber in einer rechtlichen Grauzone.

Mit 1. Jänner ist eine Novelle des Luftfahrtgesetzes in Kraft getreten, die den (zivilen) Einsatz „unbemannter Luftfahrzeuge“ ermöglicht. „Österreich ist mit den entsprechenden Bestimmungen Vorreiter in Europa“, sagt Markus Pohanka, Sprecher der Austro Conrol. Die Luftfahrtsicherheitsagentur ist zuständig, Drohnen zu genehmigen.

Unter 250 Gramm: „Spielzeug“

Für den Durchschnittsnutzer, der im Supermarkt eine Billigkamera auf Rotorengestell ersteht, kann Pohanka Entwarnung geben: Bis zu einer Energie von 79 Joule („Das entspricht etwa einem Gewicht von bis zu 250 Gramm“) fallen die Geräte unter den „Spielzeug“-Begriff des Luftfahrtgesetzes und sind damit nicht genehmigungspflichtig.

Bei allen größeren Geräten sind zwei Faktoren ausschlaggebend: die Gewichtsklasse, eingeteilt in die Kategorien „bis fünf Kilogramm“, „bis 25 Kilo“ und „über 25 Kilo“, sowie der geplante Einsatzort, gegliedert in „unbebautes Gebiet“, „unbesiedeltes“, „besiedeltes“ und „dicht besiedeltes Gebiet“.

Je höher die Kategorie, desto strenger die Auflagen, die die Austro Control vor einer Genehmigung vorgibt: Wer mit einer kleinen Drohne eine Dokumentation über Almwiesen drehen will, wird etwa mit einer schriftlichen Erklärung davonkommen, für den Betrieb einer 15-Kilo-HD-Drohne über einem Musikfestival wird dagegen eine theoretische und praktische Prüfung des Steuermannes sowie die Inspektion des Gerätes notwendig sein. Für alle ferngesteuerten Drohnen gilt, dass sie – unabhängig vom Kamerabetrieb – nur in Sichtweite eingesetzt werden dürfen, also bis zu einer Maximalhöhe von 150 Metern und einer Distanz zum Steuernden von bis zu 500 Metern.

Seit Jänner hat die Austro Control 25 Anträge auf den Einsatz von Drohnen genehmigt, rund 75 weitere werden gerade bearbeitet. Wer eine genehmigungspflichtige Drohne ohne Zulassung fliegt, riskiert zumindest eine Verwaltungsstrafe durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft. Neben der luftfahrtrechtlichen Genehmigung ist beim Filmen auch der Datenschutz zu beachten. Per Kameradrohne in den Garten des Nachbarn zu filmen ist verboten. Es wird rechtlich so behandelt, als würde man eine Leiter aufstellen und damit über die Mauer filmen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.05.2014)

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