Kartnig wieder im Gefängnis

Archivbilod: Kartnig im Sommer vor Gericht
Archivbilod: Kartnig im Sommer vor GerichtAPA/HANS KLAUS TECHT
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Trotz strenger Fußfesselauflagen feierte der ehemalige Sturm-Präsident in einem Wiener Hotel seinen Geburtstag. Jetzt ist der elektronische Hausarrest widerrufen worden.

Wien. Vergangene Woche eine Opernpremiere in Graz, diesen Montagabend eine Geburtstagsfeier in einem Wiener Hotel: Nach zwei umstrittenen Auftritten in der Öffentlichkeit von Ex-Sturm-Graz-Präsident Hannes Kartnig, der eine elektronische Fußfessel trägt, ist der Justiz jetzt offenbar der Kragen geplatzt. Die Behörden haben am Mittwochnachmittag wegen Verstoßes gegen die Auflagen den elektronischen Hausarrest für Kartnig widerrufen. Er verliert damit seine Fußfessel und ist wieder in die Haftanstalt Graz-Jakomini überstellt worden.

Den Hausarrest mit elektronischer Überwachung für 15 Monate hatte Kartnig Mitte September angetreten. Der Ex-Sportfunktionär und Werbeunternehmer war wegen Steuerhinterziehung zu der Haft und einer Geldstrafe in Höhe von 5,5 Millionen Euro verurteilt worden.

Dem Entzug der Fußfessel war ein klärendes Gespräch zwischen dem Leiter der Vollzugsdirektion, Peter Prechtl, und dem Vertreter der Justizanstalt Graz-Jakomini, Josef Adam, in Wien vorangegangen. Dabei ging es darum, ob die Geburtstagsfeier in Wien tatsächlich von der Grazer Justizanstalt genehmigt worden war – wie Kartnigs Anwalt Kier gesagt hatte. Für eine solche Genehmigung zeigte Prechtl keinerlei Verständnis. Kartnig hat jetzt drei Tage Zeit, die Entscheidung mittels Beschwerde zu bekämpfen.

Seit vier Jahren in Kraft

Seit 1. September 2010 steht in Österreich zur Überwachung von Untersuchungshäftlingen und rechtskräftig verurteilten Straftätern mit einer Freiheitsstrafe bzw. Reststrafe von höchstens einem Jahr der elektronische Hausarrest zur Verfügung.

Bis zum Stichtag 15.Oktober haben 2510 Strafgefangene eine Fußfessel in Anspruch genommen, darunter auch Kartnig. Er gehört laut Justizministerium zu derzeit 277 Straftätern, die eine Fußfessel tragen. Grundsätzlich darf der Strafgefangene mit Fußfessel seine Unterkunft nur zu bestimmten Zwecken – etwa für die Arbeit oder für Geschäftstermine – verlassen.

Der Tagesablauf bei einer Fußfessel ist normalerweise streng durchgeplant. Mit der Einführung des Hausarrests – er stellt die jüngste Vollzugsform in Österreich dar – wollte man die an ihre Kapazitäten angelangten Justizanstalten entlasten. Grundsätzlich kommen dafür laut Justizministerium jene Strafgefangenen infrage, die ausreichend sozial integriert sind, und deren zu verbüßende (Rest-)Strafe zwölf Monate nicht übersteigt. Der elektronisch überwachte Hausarrest muss beantragt werden und kann den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt zur Gänze ersetzen oder verkürzen. Die Entscheidung über die Gewährung des Hausarrests trifft der Anstaltsleiter als Vollzugsbehörde. Der Häftling muss eine geeignete Unterkunft im Inland sowie eine geeignete Beschäftigung vorweisen.

Weitere Voraussetzungen zur Genehmigung der Fußfessel sind ein Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, ein Kranken- und Unfallversicherungsschutz, eine schriftliche Einwilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie die Bedingung, dass diese Vollzugsform nicht missbraucht wird. Die Anordnung des Hausarrests ist übrigens auch im Rahmen der Untersuchungshaft zulässig. Die Genehmigung für einen Hausarrest kann aber unter bestimmten Umständen auch widerrufen werden – so wie es jetzt bei Hannes Kartnig geschehen ist. (APA/red.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.10.2014)

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