Keine Schubhaft für Asylwerber, die in ein anderes Land müssen

(c) Stanislav Jenis
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Wegen einer Gesetzeslücke kann die Maßnahme nicht vollzogen werden.

Wien. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sorgt dafür, dass bestimmte Asylwerber bis auf Weiteres nicht mehr in Schubhaft genommen werden dürfen. Konkret geht es um Verfahren nach der Dublin-III–Verordnung: also um Asylwerber, die schon in einem anderen EU-Staat registriert sind und deren Verfahren daher auch dort stattfinden muss.

Ein Flüchtling aus Eritrea hatte das Urteil erwirkt. Er wehrte sich, weil gegen ihn Schubhaft verhängt worden war, um die Abschiebung in das für ihn zuständige Italien zu gewährleisten. Der VwGH gab dem Mann recht: Zwar sehe die Dublin-III-Verordnung vor, dass Asylwerber in Schubhaft genommen werden können, wenn erhebliche Fluchtgefahr besteht. Nur müsse man im nationalen Gesetz definieren, anhand welcher Kriterien eine derartige Fluchtgefahr gemessen wird. Eine solche Definition hat der österreichische Gesetzgeber jedoch bisher unterlassen.

Der Fehler soll allerdings bald berichtigt werden. In der sich momentan noch in Begutachtung befindlichen Novelle des Fremdenpolizeigesetzes werden im §76 Kriterien genannt, anhand derer geprüft werden soll, ob die Schubhaft anzuordnen ist. Zu berücksichtigen ist dabei etwa, ob der Fremde die Abschiebung umgehen will und inwieweit er in Österreich sozial verankert ist.

Ab Juli Schubhaft wieder möglich

Darüber, wie oft in Dublin-Fällen Schubhaft verhängt wird, gibt es keine Zahlen. Laut Innenministerium gab es aber im Vorjahr insgesamt 1327 Überstellungen nach Dublin III an andere Staaten. Die Gesetzesnovelle im Fremdenrecht soll ab Juli gelten. Dann kann auch die Schubhaft wieder angeordnet werden. Bis dahin bleibe es aber jedenfalls zulässig, Leute direkt in das Land zu überstellen, das für sie zuständig ist, heißt es aus dem Ministerium zur „Presse“. Nur ohne Schubhaft.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.03.2015)

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