Diskriminierung: Jobzusage nur ohne Kopftuch

Muslimische Studentin vor der Uni
Muslimische Studentin vor der Uni Stanislav Jenis
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Eine Muslima bekommt eine Zusage für einen Job – unter der Bedingung, dass sie das Kopftuch abnimmt. Ein klarer Fall von Diskriminierung.

Sandra Zelmani ist das, was man gemeinhin als gut qualifiziert bezeichnen würde. Die Burgenländerin hat Medizin studiert, am Ende sogar mit Auszeichnung promoviert. Das wurde ihr auch schon bescheinigt: Als sie sich für eine Stelle als Kurärztin in einem Kurbad bewarb, betonte der Direktor, dass sie bestens qualifiziert sei. Und dass sie alle anderen Bewerber ausgestochen hatte. „Sie haben den Job“, hörte sie damals. „Aber nur, wenn Sie bei der Arbeit das Kopftuch ablegen.“

Wahnsinnig überrascht war sie über diese Reaktion nicht. Immerhin hatte sie der ärztliche Leiter des Betriebs schon vorgewarnt, dass der Direktor ein Problem mit dem Kopftuch haben könnte. Genau deswegen hatte sie auch extra eine Zeugin zum Gespräch mitgenommen. Tatsächlich sei es ihm auch sichtbar unangenehm gewesen, das Thema überhaupt anzusprechen. Doch letztlich beharrte er auf seinem Standpunkt. Eine Ärztin mit Kopftuch – das könnte ja die Gäste im Kurbetrieb stören. Gäste wohlgemerkt, die zu einem Großteil von der Krankenkasse zugewiesen werden, die also eher nicht mit einem eventuellen Boykott die wirtschaftliche Lage des Kurbetriebs gefährden könnten.

Für die gläubige Muslima war es jedenfalls undenkbar, den Job unter dieser Bedingung anzunehmen. Und so ging sie zunächst zur Gleichbehandlungsanwaltschaft, später brachte sie den Fall vor das Arbeits- und Sozialgericht. „Es ging mir nicht darum, jemanden zu verklagen“, erzählt sie. „Ich wollte einfach den Job. Ich war damals Alleinverdienerin und es war wichtig für mich, arbeiten zu gehen.“


2500 Euro Schadenersatz. Erst vor wenigen Tagen war ein ähnlicher Fall bekannt geworden. Eine Studentin hatte in einem Wiener Café einen Job nicht bekommen, weil sie Kopftuch trug. Die Gleichbehandlungskommission stellte eine Diskriminierung aus religiösen Gründen fest. So wie Zelmani entschied die Frau sich für eine Klage. Allein, das beklagte Unternehmen ließ es gar nicht erst zum Klagsverfahren kommen – sondern zahlte der Studentin 2500 Euro, noch ehe es eröffnet wurde.

Ein Ausgang, wie er öfter vorkommt. „Wir haben immer wieder solche Fälle, ein paar haben wir auch schon vor Gericht gebracht“, sagt Volker Frey, Generalsekretär des Klagsverbands. „Doch meist haben sie nicht mit einem Urteil geendet. Entweder gab es einen Vergleich oder die Gegenseite hat gleich gezahlt.“ Wobei es immerhin schon ein Fortschritt sei, dass Frauen überhaupt einmal diesen Schritt wagen. „Denn die wenigsten trauen sich zu fragen.“ Weil der Schadenersatz vergleichsweise gering sei. Aber vor allem, weil derartige Verfahren öffentlich sind – und die Menschen Angst haben, dass sie ihr Foto nachher in den Medien finden. „Man sollte es jedenfalls nicht tun“, meint Frey, „wenn man Probleme damit hat, in der Öffentlichkeit zu stehen.“

Eine Öffentlichkeit, die sich in manchen Fällen in Form von Gehässigkeit und sogar Drohungen darstellen kann – sichtbar wird das unter anderem bei Postings unter entsprechenden Artikeln im Internet. Die betroffene Studentin war von den Reaktionen im Netz jedenfalls derart schockiert, so heißt es beim Klagsverband, dass sie den Fall in den Medien nicht weiter kommentieren wollte. Und auch Ärztin Sandra Zelmani ist deswegen vorsichtig – und will nicht mit ihrem echten Namen und ihrem Gesicht in der Zeitung stehen.

Für sie hat der Fall, der sich bereits 2008 zugetragen hat, einige Schwierigkeiten mit sich gebracht. Weil sie sich gerade mit ihrem Mann häuslich eingerichtet hatte, wollte sie eigentlich im Burgenland bleiben. Da es mit der Arbeit im Kurbad nicht klappte, musste sie nach Wien pendeln – rund viereinhalb Stunden pro Tag verbrachte sie im Bus. Als sie schließlich ihr erstes Kind bekam, beschloss die Familie, nach Wien zu ziehen. Immerhin, mit dem Job als Ärztin in einem Krankenhaus, den sie hier annahm, ist sie zufrieden. Und ganz im Gegensatz zu ihren schlechten Erfahrungen war das Kopftuch bei der Einstellung kein Problem. Im Gegenteil – das sei hier überhaupt kein Thema, sowohl unter ihren Kolleginnen als auch unter den Patienten gebe es mehrere, die es ganz selbstverständlich tragen. Wenn sie von ihrer Arbeit erzählt, wirkt sie jedenfalls zufrieden.


Recht auf ein Urteil. Ein Gefühl der Verbitterung schlägt nur dann durch, wenn sie an den Fall im Kurbad zurückdenkt. Denn der endete so, wie es oft passiert – der beklagte Betrieb überwies ihr Schadenersatz. Damit war der Vorfall aus rechtlicher Sicht beendet. „Das war sehr unbefriedigend“, erzählt sie. „Damit kaufen sie sich frei, machen aber weiter wie bisher.“ Das Geld hätte sie am liebsten wieder zurückgegeben, sagt sie. Ihr wäre lieber gewesen, dass eindeutig eine Diskriminierung festgestellt worden wäre – und das auch Folgen gehabt hätte. In dieser Hinsicht erwartet sie sich auch von der Politik mehr Engagement. Sodass nach einem Bewerbungsgespräch niemand mehr das Gefühl haben muss, dass die Qualifikation zweitrangig ist.

Fakten

Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung ist verboten. Das gilt auch schon bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

Bekommt eine Person einen Job wegen einer solchen Diskriminierung nicht (obwohl sie die Bestqualifizierte ist), hat sie Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von mindestens zwei Monatsgehältern. Infos gibt es unter anderem bei der Gleichbehandlungs-anwaltschaft unter www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.03.2015)

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