IS-Terror: Auch „psychische Beihilfe“ strafbar

WIENER TERROR PROZESS: MOHAMED M.
WIENER TERROR PROZESS: MOHAMED M.(c) APA
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Der Gesetzgeber will Terrorismus bereits in einem frühen Anfangsstadium bekämpfen. Auch reine Vorbereitungshandlungen stehen unter Strafe. Während ein Gericht zuletzt rigoros urteilte, wird nun Kritik von Strafrechtlern laut.

Der Terror der in Syrien und im Irak um sich greifenden Organisation IS (Islamischer Staat) ist auch für die österreichische Justiz zu einem problematischen Thema geworden. Erst vorige Woche wurden in Wien zehn junge Jihadisten erstinstanzlich für schuldig befunden. Es war der bisher größte IS-Terror-Prozess Österreichs. Doch ab welcher Schwelle sollen IS-Sympathisanten als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung gelten? Aktuell wird dies intensiv diskutiert. Denn: Der Gesetzgeber verlagert die Grenze zur Strafbarkeit in ein sehr frühes Stadium.

Schon Vorbereitungshandlungen wie etwa das Losfahren in Richtung IS-Territorium gilt als vollendetes Terrordelikt. Hier liegt die Besonderheit von § 278b Strafgesetzbuch („Terroristische Vereinigung“), also jenes Tatbestands, der nun von den Staatsanwaltschaften in praktisch allen Terrorstrafverfahren herangezogen wird: Schon wer terroristische Aktivitäten vorbereitet (zum Beispiel durch Internet-Chats oder eben durch Losfahren in Richtung IS), macht sich als (mutmaßliches) IS-Mitglied strafbar. Der Geist dieser Bestimmung geht auf internationale Abkommen zurück, die nach den Anschlägen auf das New Yorker World Trade Center („9/11“) verabschiedet wurden.

Bis zu zehn Jahre Haft drohen

Es gilt: Wer sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Nach den Regeln der Beteiligung an einer Straftat ist auch ein psychischer Tatbeitrag relevant. Also ein Verhalten, das eine Terrororganisation in irgendeiner Form bestärkt. Damit öffnet sich ein weites Feld. Das zeigt auch die gerichtliche Praxis: Laut (nicht rechtskräftigem) Urteil im erwähnten Prozess haben tschetschenische Flüchtlinge, die vorigen Sommer mit zwei Autos von Wien wegfuhren, um erst die Türkei und dann die IS-Gebiete in Syrien zu erreichen, einen „psychischen Tatbeitrag“ für den IS geleistet. Weit kamen die Verdächtigen nicht. An der österreichischen Grenze stoppte die Polizei die Ausreisewilligen. Dennoch wurde die Fahrt „in den Nahebereich“ des IS (Zitat Anklage) als vollendete Mitgliedschaft in dieser Terrororganisation gewertet.

Wer vom IS soll von dem gescheiterten Unterfangen gewusst haben? Klar ist: Wenn niemand davon weiß, kann sich auch niemand psychisch bestärkt fühlen. Hier genügte es dem Gericht, dass es offenbar an der türkisch-syrischen Grenze Schleuser oder Schlepper gegeben habe, mit denen der Organisator der Reise, ein gewisser Yunus F., in Kontakt gestanden sei. Außerdem verwies das Gericht auf den Umstand, dass seit Monaten aus allen möglichen Ländern potenzielle Kämpfer in Richtung Syrien reisen würden. „Wenn von überall her Leute kommen, ist Unterstützung da“, meinte der Richter.

Schon im Vorfeld der Verhandlung hatten sich Anwälte – vergeblich – gegen die U-Haft für ihre Klienten beschwert. Sich ins Auto setzen, sei nicht strafbar, hieß es. Das Oberlandesgericht Wien erklärte aber: Außer beispielweise durch Bereitstellen von Informationen zugunsten einer Terrorgruppe, sei es auch „auf andere Weise“ möglich, sich an einer kriminellen Vereinigung zu beteiligen. Vorausgesetzt, man wisse, dass man die Vereinigung durch sein Tun fördert.

Ob je konkrete Taten (Anschläge etc.) begangen werden, sei unerheblich. Es gilt also das an das Delikt „kriminelle Organisation“ erinnernde Motto: Gruppenmitglied sein ist für sich allein schon strafbar. Der OGH war noch deutlicher geworden: Ja, durch das Losfahren der jungen Tschetschenen sei der IS sehr wohl psychisch unterstützt worden. Denn dieser konnte „mit alsbaldiger Verstärkung rechnen“. Damit erteilte das Höchstgericht der Beschwerde eines in U-Haft befindlichen Verdächtigen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit eine Abfuhr (Aktenzahl: 12 Os 143/14t-4). Sinngemäß hieß es, dass eine bereits erfolgte Abreise sogar schon ziemlich viel sei. Denn: „Damit geht diese Unterstützung sogar über jene eines (das Tatbild ebenfalls erfüllenden) ,Schläfers‘, dessen Tätigkeit sich vorerst bloß auf die fixe Zusage für einen [...] Einsatz für die terroristische Vereinigung beschränkt, weit hinaus.“

„Unbehagen“ seitens der Lehre

Doch wegen der wenig konkreten Bestimmungen macht sich „Unbehagen“ breit. – „Weil der psychische Tatbeitrag beim Tatbestand der kriminellen Vereinigung sehr dehnbar ist“, sagt der Vorstand des Strafrechtsinstituts der Linzer Kepler-Universität, Alois Birklbauer. Er sehe zudem ein rechtspolitisches Problem, da auch ideologische Gesinnung unter Strafe gestellt werde. In der Verhandlung gegen die zehn Terrorverdächtigen – die verhängten Strafen reichten von einem Jahr bedingter Haft bis zu drei Jahren unbedingt – wäre es auch vertretbar gewesen, wenn das Gericht noch keine Beteiligung am IS angenommen hätte. „Aber das hätte zu viel öffentliche Kritik hervorgerufen.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.06.2015)

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