Vogelgrippe: Virus bei Hausgeflügel in Vorarlberg

2007 waren es Schwäne, nun wurde das H5N8-Virus bei Hausgeflügel festgestellt
2007 waren es Schwäne, nun wurde das H5N8-Virus bei Hausgeflügel festgestelltAPA
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Der am Donnerstag gemeldete Verdachtsfall hat sich bestätigt. Für Konsumenten besteht laut Gesundheitsministerium keine Gefahr.

Der am Donnerstag gemeldete Verdachtsfall auf Vogelgrippe bei Hausgeflügel hat sich erhärtet. Bei den an die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) geschickten Proben aus einem Vorarlberger Betrieb am Bodensee wurde das hoch ansteckende H5N8-Virus nachgewiesen, teilte das Gesundheitsministerium am Freitag mit. Der gesamte Bestand des Geflügelzüchters wird nun gekeult.

Der Freiland-Putenmastbetrieb am Bodenseeufer, der in unmittelbarer Nähe des Fundortes der positiv auf das Vogelgrippe-Virus getesteten Wildvögel liegt, wurde umgehend vom Amtstierarzt gesperrt. Die Tiere des Geflügelbestandes werden nun tierschutzgerecht gekeult, die Tierkadaver unschädlich beseitigt und der Betrieb anschließend gereinigt und desinfiziert. Für die Konsumentinnen und Konsumenten bestehe keine Gefahr, hieß es erneut seitens des Gesundheitsministeriums. Bisher gebe es keine Hinweise darauf, dass der Subtyp H5N8 für den Menschen gefährlich sei.

Schutzzone um Betrieb

Um den betroffenen Betrieb werden nun eine Schutzzone im Radius von mindestens drei Kilometern und eine Überwachungszone im Radius von mindestens zehn Kilometern gezogen. Innerhalb der Schutzzone werden alle geflügelhaltenden Betriebe amtstierärztlich untersucht. Die nun gesetzten Maßnahmen wurden mit den Behörden der Bodensee-Anrainerstaaten akkordiert, zudem habe man sich gegenseitig Unterstützung zugesichert, teilte das Gesundheitsministerium weiter mit. Innerhalb der Schutzzone von drei Kilometern ist nunmehr jegliche Freilandhaltung von Geflügel verboten.

Die Stallungen müssen zudem so eingerichtet sein, dass es zu keinem Kontakt mit Wildvögeln kommen kann. Auffällige Tiere müssen sofort der zuständigen Veterinärbehörde, tote Wasser- oder Greifvögel dem zuständigen Amtstierarzt gemeldet werden.

Das Bundesministerium wies ausdrücklich darauf hin, dass das Verbreiten von Tierseuchen einen gerichtlich zu verfolgenden Straftatbestand darstellt. Den Anweisungen der Behörden sei deshalb entsprechend Folge zu leisten. Betriebsfremden Personen sei das Betreten von gesperrten und verdächtigen Betrieben verboten.

(APA)

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