Stallpflicht: Frist für Freilandeier

(c) Clemens Fabry
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Wegen der Stallpflicht müssen Freilandhühner unter Dach gehalten werden. Ihre Eier dürfen dennoch weiter als Freilandeier verkauft werden - vorerst.

Wien. Bis auf Weiteres gilt die Stallpflicht für Geflügel, die am Dienstag bundesweit wegen der Gefahr der Vogelgrippe verhängt wurde. Obwohl die Tiere also nicht ins Freie dürfen, dürfen dennoch Freilandeier verkauft werden – zumindest innerhalb einer Frist von zwölf Wochen. Sollte die Stallpflicht nämlich so lang anhalten, gilt die Freilandeizertifizierung nicht mehr. Jene Betriebe, die eigentlich Freilandeier verkaufen, müssten die Eier dann als günstigere Bodenhaltungseier verkaufen. Rund 20 Prozent der 6,5 Millionen Legehennen stammen aus Freilandhaltung.

In der Geflügelbranche sieht man die Stallpflicht derzeit eher gelassen. Manfred Söllradl, Geschäftsführer der Firma „Die Eiermacher“ in Kremsmünster, spricht von einer sinnvollen Vorsichtsmaßnahme. „Für die Tiere ist das derzeit eher unproblematisch, weil sie bei der Witterung sowieso nicht hinausgehen. Bei uns haben alle Freilandhühner außerdem einen Wintergarten“, sagt Söllradl, der rund 400.000 Hühner in Biofreilandhaltung hält. Er habe ein gutes Gefühl, dass man „die Sache in den nächsten ein, zwei Monaten im Griff haben wird“. Wobei es in den vergangenen Wochen durchaus Verunsicherung bei den Landwirten gegeben habe. So hätten viele kleinere Bauern, mit denen er zusammenarbeitet, nachgefragt, ob sie die Hühner ins Freie lassen sollen oder besser nicht, um etwaigen Kontakt mit Wildvögeln zu vermeiden.

Söllradl sieht die Sache auch deswegen wenig dramatisch, weil es noch keine Vogelgrippefälle bei größeren Nutztierbetrieben gab. „Wir reden da vor allem von ein paar Wildtieren. Es wäre viel schlimmer, wenn es einen Fall bei Nutztieren geben würde“, so Söllradl. In Österreich wurde bis jetzt bei 29 Wildvögeln (vorwiegend im Bodenseegebiet, aber auch in Oberösterreich und Salzburg) und in einem Putenbetrieb in Vorarlberg das A(H5N8)-Virus festgestellt. Weltweit gibt es bisher keine Erkrankungsfälle von Menschen durch die Vogelgrippe.

Bio, aber nicht Freiland

Auch bei der Bio Austria sieht man die Stallpflicht als sinnvolle Schutzmaßnahme. „Wir gehen nicht davon aus, dass die dreimonatige Frist wirklich ausgeschöpft wird“, sagt Pressesprecher Markus Leithner. Sollte die Stallfrist dennoch so lang anhalten, dürften die Biobetriebe zwar nach wie vor Bioeier verkaufen, allerdings keine Biofreilandeier. Wobei die Größe der Freifläche ja nur eine von mehreren Richtlinien sei, die ein Biobetrieb erfüllen müsse, betont Leithner. Ein Biofreilandhuhn hat mindestens acht Quadratmeter Außenfläche zur Verfügung – in Österreich. Die EU schreibt nur mindestens vier Quadratmeter Freifläche pro Huhn vor. Ist der Biobetrieb Mitglied bei der Vereinigung Bio Austria, sind es sogar zehn Quadratmeter pro Tier.

Auch im Stall ist der Platz genau geregelt. Die Bioverordnung schreibt eine Besatzdichte von sechs beziehungsweise sieben Tieren pro Quadratmeter vor, wenn richtlinienkonforme Außenscharräume vorhanden sind. Sie dürfen übrigens durchaus auch überdacht sein. Das wiederum entspricht der derzeitigen Stallpflicht. Denn die aktuelle Verordnung verlangt eine Haltungseinrichtung, die zumindest nach oben hin abgedeckt ist. Hinzu kommt, dass die Tränkung der Tiere nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser erfolgen darf. (ks)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.01.2017)

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